Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 30.03.2017, Az.: 13 A 6499/16

Beihilfe; Fürsorgepflicht; Negativliste; Prozesszinsen; Umweltkontrollgerät

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
30.03.2017
Aktenzeichen
13 A 6499/16
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2017, 53579
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Beihilfe nach dem maßgeblichen Bemessungssatz auf die Rechnung der  H. GmbH vom 15.12.2015  für ein Umweltkontrollgerät zu gewähren und den Beihilfebetrag in Höhe von fünf Prozentpunkten über den Basiszins sei Klagezustellung zu verzinsen.. Der Bescheid der OFD Niedersachsen vom 29. Februar 2016 und der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 6. Oktober 2016 werden aufgehoben, soweit sie dieser Verpflichtung entgegenstehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt eine Beihilfe zum Kauf eines Umweltkontrollgeräts. Er ist mit einem Bemessungssatz von 70 v. H. beihilfeberechtigt.

Nach der Bescheinigung des Berufsgenossenschaftlichen Unfallkrankenhauses Hamburg vom 11.12.2014, an der das Gericht keine Zweifel hegt, ist der Kläger unterhalb von C 2 nach ASIA Typ B querschnittsgelähmt. Aufgrund seiner extrem hohen Querschnittslähmung ist der Kläger danach nicht in der Lage, sich selbstständig zu transferieren oder zu lagern oder einen mechanischen Rollstuhl anzutreiben. Außerdem ist laut dieser Bescheinigung beim Kläger aufgrund einer Ateminsuffizienz und Beatmung die Fähigkeit zu phonieren extrem reduziert. Er kann seine Finger und Hände sowie den Rumpf und die Beine nicht mehr bewegen. Ein Näherungssensor einer Umfeldsteuerung kann danach zum Teil die fehlenden Finger- und Handfunktionen ausgleichen. Wegen der Einzelheiten wird auf das ärztliche Schreiben im Verwaltungsvorgang (dort Bl. 10 f.) Bezug genommen.

Der Kläger erwarb ein sogenanntes Umweltkontrollgerät. Unter dem 15.12.2015 wurde dem Kläger dafür ein Betrag von insgesamt 5.276,78 € in Rechnung gestellt.

Mit Beihilfebescheid vom 29.02.2016 lehnte die Rechtsvorgängerin des Beklagten, die OFD Niedersachsen, den Beihilfeantrag des Klägers ab. Die Aufwendungen für dieses Hilfsmittel seien nach der Anlage 8 zu § 20 Abs. 1 NBhVO ausgeschlossen.

Der Kläger legte durch seine jetzigen Prozessbevollmächtigten hiergegen Widerspruch ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 06.10.2016, zugestellt am 10.10.2016, zurückwies.

Der Kläger hat am 04.11.2016 Klage erhoben.

Er trägt vor: ein Umweltkontrollgerät sei für ihn von existenzieller Bedeutung. Im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung würden die Kosten von der Krankenkasse übernommen. Die Einordnung von Unfallkontrollgeräten in den Negativkatalog (Anlage 8 zu § 20 Abs. 1 NBhVO) sei systemfremd und sachlich nicht zu begründen. Ein Beihilfeanspruch sei aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn ableitbar, ohne dass es auf die Frage einer unzumutbaren finanziellen Belastung noch ankomme. Im Übrigen seien seine Einkommens und Vermögensverhältnisse derart gestaltet, dass ihm auch von daher die Kostenübernahme nicht zumutbar sei.

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des Beihilfebescheides der OFD Niedersachsen vom 29.02.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 06.10.2016 den Beklagten zu verpflichten, ihm, dem Kläger, Beihilfe in Höhe von 3.693,75 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über den Basiszins seid Klagzustellung zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er tritt der Klage entgegen und verweist auf die Gründe seines Widerspruchsbescheides. Außerdem habe das Verwaltungsgericht Braunschweig unter Berufung auf das niedersächsische Oberverwaltungsgericht durchaus es als rechtmäßig angesehen, dass bei der Prüfung der finanziellen Zumutbarkeit die Belastung auf mehrere Jahre verteilt werde.

Alle Beteiligten haben sich mit einem Urteil ohne mündliche Verhandlung und mit einer Entscheidung des Berichterstatters anstelle der Kammer einverstanden erklärt.

Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Im Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung gemäß § 87a Abs. 2 und 3 VwGO durch den Berichterstatter und nach § 101 Abs. 2 VwGO weiterhin ohne mündliche Verhandlung.

Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf eine Beihilfe entsprechend des für ihm maßgebenden Bemessungssatzes für die Anschaffung eines sogenannten Umweltkontrollgerätes.

Zwar ist es richtig, dass grundsätzlich nach § 20 Abs. 1 in Verbindung mit der Anlage 8 NBhVO die Anschaffung eines Umweltkontrollgerätes nicht beihilfefähig ist.

Der Ausschluss der Beihilfefähigkeit im Fall des Klägers stellt sich jedoch als einen groben Verstoß gegen die Fürsorgepflicht dar, so dass in seinem Fall ungeachtet der Regelungen in der Beihilfeverordnung gleichwohl eine Beihilfe zu gewähren ist.

Die 2. Kammer des erkennenden Gerichts hat in einem vergleichbaren Fall im Urteil vom 09.12.2008 - 2 A 652/08 - ausgeführt:

„Bei dem von dem Kläger gekauften Umfeldsteuerungssystem handelt es sich um ein Hilfsmittel im Sinne der Beihilfevorschriften. Hilfsmittel sind nämlich Gegenstände oder Geräte, die - ohne Heilmittel oder Köperersatzstücke zu sein - zur Änderung, Besserung, Behebung oder Beseitigung der Folgen eines regelwidrigen Körperzustandes geeignet sind. Nach medizinischer Beurteilung wird durch den Einsatz der direkte Ausgleich körperlicher Behinderungen bezweckt (Topka/Möhle, Beihilferecht, Erl. 1.1 zu § 6 Abs. 1 Nr. 4).

 Diese Voraussetzungen liegen bei dem "Easy by Voice Basis System" vor. Dabei handelt es sich um eine Einrichtung zur Steuerung des Lebensumfelds per Sprache, die im Wesentlichen aus einer Software, einer Steuerungseinheit und Zubehörteilen besteht. Auf die Software kann der Kläger über seinen eigenen PC zugreifen. Dies ermöglicht ihm die Steuerung von technischen Geräten, z. B. Telefon oder PC, das Diktieren, das Führen von Telefonaten u. s. w. Auf diese Weise ersetzt das System unmittelbar das Greifen, zu dem der Kläger infolge seiner Erkrankung nicht mehr in der Lage ist. Das Umfeldsteuerungssystem ist damit auf den direkten Ausgleich körperlicher Funktionen ausgerichtet.

Das dem Kläger verordnete Umfeldsteuerungssystem entspricht dem in der Negativliste aufgeführten "Umweltkontrollgerät", mit dem sich Geräte wie Fernseher, Radio und CD-Player, Videorecorder, ein Pflegebett, Licht, Telefon u. v. m. bedienen lassen. Zumindest ist es im Hinblick auf den ähnlichen Einsatzzweck und eine vergleichbare technische Grundkonzeption mit dem in der Negativliste aufgeführten Hilfsmittel vergleichbar. Auf der Grundlage der Beihilfevorschriften ist das dem Kläger schriftlich verordnete Hilfsmittel deshalb nicht beihilfefähig.

Der Kläger kann sich hier aber mit Erfolg auf eine Verletzung der Fürsorgepflicht im Wesenskern berufen. Es liegt hier ein Sachverhalt vor, der mit den in der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmefällen wie eine lebensbedrohliche oder regelmäßig tödliche Erkrankung im akuten oder fortgeschrittenen Stadium, bei der ggf. im Rahmen der Fürsorgepflicht geboten sein könnte, Beihilfeausschlüsse zu durchbrechen, vergleichbar ist. Bei dem Umfeldsteuerungssystem handelt es sich nämlich um ein Hilfsmittel, auf das der Kläger existenziell angewiesen ist. Der Kläger benötigt das Umfeldsteuerungssystem, um in die Lage versetzt zu werden, eigenständig Fernseher, Radio und Computer oder das Telefon zu bedienen, d. h. aktiv anzurufen und Telefongespräche entgegenzunehmen. Auf diese Weise kann der Kläger weiterhin am gesellschaftlichen und kulturellen Leben teilzunehmen, wissenschaftlich arbeiten, mit anderen Menschen zu kommunizieren, was ihm sonst aufgrund seiner Lähmungen nur in einem extrem begrenzten Ausmaß möglich wäre. Es steht außer Frage, dass der Kläger auf das Hilfsmittel in besonderer Weise angewiesen ist. Es bringt ihm nicht nur Erleichterung, sondern gibt ihm die Möglichkeit, trotz der Schwere seiner Erkrankung weiterhin mit anderen Menschen in Verbindung zu treten.

Nach einer der Lebenswirklichkeit entsprechenden Betrachtung kann das Umfeldsteuerungssystem, das der Kläger erworben hat, auch nicht als Gerät betrachtet werden, das zu den Gegenständen von geringem oder umstrittenem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis zu zählen ist oder der allgemeinen Lebenshaltung unterliegt, also zu den Hilfsmitteln, die in dem Negativkatalog der Nr. 9 der Anlage 3 BhV von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen sind. Dass es sich bei dem Umfeldsteuerungssystem nicht um einen Gegenstand von geringem oder umstrittenem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis handelt, bedarf keiner weiteren Begründung. Das Umfeldsteuerungssystem ist aber auch kein Gegenstand, der der allgemeinen Lebenshaltung unterliegt. Damit sind Gegenstände gemeint, die auch im Rahmen der allgemeinen Lebenshaltung benutzt werden oder die einen Gegenstand der allgemeinen Lebenshaltung ersetzen können (z. B. Badewannengleitschutz, Einkaufsnetz, Handschuhe, Heizkissen, Fieberthermometer, Waagen, Bestrahlungslampen, Luftreinigungsgeräte, Rotlichtlampe, Stützstrümpfe u. ä.). Das Umfeldsteuerungssystem ist sicherlich nicht diesen Gegenständen der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen, weil es sich zum einen um ein besonderes, nur von schwerstkranken Menschen benötigtes Gerät handelt und weil zum anderen die Anschaffungskosten in Höhe von über 6.600,00 € so hoch sind, dass sie nicht als allgemeine Lebenshaltungskosten von dem Beihilfeberechtigten ohne weiteres getragen werden können. Die Einordnung des Umweltkontrollgeräts in den Negativkatalog der Nr. 9 erscheint damit systemfremd und sachlich nicht zu begründen. Der hohe Anschaffungspreis als solcher jedenfalls kann die Aufnahme in den Katalog der nicht beihilfefähigen Hilfsmittel nicht rechtfertigen.

Hier kommt hinzu, dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts der Kläger, wäre er gesetzlich krankenversichert, einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für das Umfeldsteuerungsgerät aus Mitteln der Krankenversicherung hätte. Das Bundessozialgericht hat in einem Urteil vom 24.01.1990 (3/8 RK 16/87, NJW 1991, 1564 f.) den Anspruch eines Querschnittsgelähmten auf Kostenübernahme für ein Umweltkontrollsystem mit folgender Argumentation anerkannt: Ein Versicherter habe Anspruch auf Ausstattung mit Hilfsmitteln, die erforderlich seien, eine körperliche Behinderung auszugleichen, soweit sie nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen seien. Ein Hilfsmittel müsse zum Ausgleich eines körperlichen Funktionsdefizits geeignet und notwendig sein, wobei es genüge, wenn es die beeinträchtigten Körperfunktionen ermögliche, ersetze, erleichtere oder ergänze. Weiterhin müsse es zur Befriedigung von Grundbedürfnissen - gesunde Lebensführung, allgemeine Verrichtung eines täglichen Lebens, geistige Betätigung und Erweiterung des durch die Behinderung eingeschränkten Freiraums - dienen. Zu den elementaren Grundbedürfnissen des täglichen Lebens gehöre auch ein persönlicher Freiraum, eine Intimsphäre, in der sich ein Mensch betätigen könne, ohne dabei von anderen beobachtet zu werden. Durch das Umfeldsteuerungssystem werde die Abhängigkeit des komplett querschnittsgelähmten Versicherten von dritten Personen verringert und sein persönlicher Freiraum erweitert. Aufgrund der Feststellungen des LSG sei davon auszugehen, dass der Versicherte auf diese Anlage angewiesen sei, um ohne Einschaltung einer Hilfsperson Gespräche führen zu können. Hinzu komme, dass er allein auf diese Weise in Notfällen von außen Hilfe herbeirufen könne. Das Umweltkontrollgerät sei schließlich erforderlich, damit der Versicherte wegen des Ausfalls seiner Hände und gleichzeitig aller anderen für einen Ausgleich in Betracht kommenden Gliedmaßen zur Betätigung seiner lebensnotwendigen Grundbedürfnisse weitere Apparate wie Fernsehen, Rundfunk, Plattenspieler bedienen könne. Die Benutzung dieser Geräte sei im Hinblick auf die schwere Behinderung des Versicherten zur Lebensführung erforderlich.

Die von dem Bundesssozialgericht noch auf der Grundlage des § 182 RVO ergangene Entscheidung ist auch nicht überholt. Es liegen nämlich keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das Umfeldsteuerungssystem aufgrund der nunmehr geltenden Regelungen der §§ 33 und 34 SGB V, nach der auf der Grundlage des § 34 Abs. 4 SGB V erlassenen Verordnung über Hilfsmittel von geringem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis in der gesetzlichen Krankenversicherung oder nach den sog. Hilfsmittelrichtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen (Bundesanzeiger 1992, Nr. 183b) nicht in die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung fiele. Auch dies aber spricht dafür, dem Kläger den Anspruch auf Beihilfe aus dem Grundsatz der Fürsorgepflicht des Dienstherren (§ 87 NBG) einzuräumen, denn die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinen Beamten kann nicht in einem so wesentlichen Punkt wie der Gewährung von Beihilfe für ein Hilfsmittel, auf das der Beihilfeberechtigte lebensnotwendig angewiesen ist, hinter den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung zurückbleiben.“

Das Gericht macht sich diese Gründe zu Eigen. Sie geltend entsprechend für die Anschaffung eines Umfeldkontrollgerätes. Zwar erging dieses Urteil der 2. Kammer noch zu § 6 BhV des Bundes, die rechtlichen Erwägungen sind jedoch entsprechend auch unter Geltung der NBhVO nach wie vor nicht entkräftet und weiterhin maßgebend.

Die vorgenannten Erwägungen sind auch nicht durch den § 4 Abs. 2 NBhVO obsolet geworden. Danach  ist, sofern die Gewährung von Beihilfe für Aufwendungen nach dieser Verordnung an sich ausgeschlossen ist, eine Beihilfe dennoch zu gewähren, wenn die Ablehnung der Beihilfegewährung im Hinblick auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn nach § 45 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) zu einer unzumutbaren Härte führt.

§ 4 Abs. 2 NBhVO lässt eine Beihilfe mit der Voraussetzung einer unzumutbaren Härte nur in eng begrenzten Anwendungsfällen zu. Das erkennende Gericht ist jedoch der Ansicht, dass in Situationen wie der in diesem Fall es schon grundsätzlich fürsorgepflichtswidrig ist, einem Beamten über den sich nach dem Bemessungssatz verbleibenden Eigenanteil bzw. Eigenbehalten nach § 45 NBhVO hinaus, weitere Kosten selbst aufzubürden und ihm nur einen äußerst geringen finanziellen Spielraum zu lassen, wenn anderseits gesetzlich versicherte Kassenpatienten dieses Hilfsmittel über ihre Krankenkasse erhalten.

Im Übrigen - ohne das es hier noch entscheidend darauf ankommt - neigt das Gericht dazu, in diesem Fall auch eine besondere Härte iSd. § 4 Abs. 2 NBHVO anzunehmen. Die Verteilung der Kosten für das Umweltkontrollgerät auf seine mutmaßliche Lebensdauer, so wie der Beklagte  rechnet, geht an der Wirklichkeit vorbei. Der Kläger wird wohl kaum die Kosten für das Gerät in monatlichen Raten über zehn Jahre lang abbezahlen können, sondern der ganze Anschaffungspreis ist in einer Summe fällig. Letztendlich kommt es darauf aber nicht mehr an.

Der Anspruch des Klägers auf Gewährung von Prozesszinsen ergibt sich aus § 291 BGB analog (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 13. Mai 2016 – 3 BV 14.2504 –, Rn. 43, juris). Der Kläger hat eine Verzinsung nicht ab Klageerhebung, sondern ausdrücklich erst ab Klagzustellung beantragt.

Gründe für die Zulassung der Berufung gem. §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO sind nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.