Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 29.03.2017, Az.: 7 A 5245/16

Beseitigung; Entsorgung; Fallwild; Jagdausübungsberechtigter; Reinigungspflicht; Straße; Straßenmeisterei; Unfallwild; Wildunfall

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
29.03.2017
Aktenzeichen
7 A 5245/16
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2017, 54244
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Ein durch Leistungsbescheid geltend gemachter Kostenerstattungsanspruch der Straßenbehörde für die Beseitigung und Entsorgung von Unfallwild kann nicht auf die versäumte unverzügliche Straßenreinigung durch den am Unfallgeschehen beteiligten Kfz-Fahrer gestützt werden, weil der Eintritt der Reinigungspflicht aufschiebend bedingt vom Verzicht des Jagdausübungsberechtigten auf sein Aneignungsrecht am verendeten Wild abhängt (Berufung zugelassen).

Tenor:

Der Bescheid des Geschäftsbereichs C. der Beklagten vom 19. August 2016 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des festgesetzten Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:

Der in A-Stadt wohnhafte Kläger befuhr am 12. Oktober 2013 gegen 0:30 Uhr mit dem von ihm gehaltenen Kraftfahrzeug die Bundesstraße 217 - B 217 - aus Richtung C. kommend in Richtung A-Stadt. In Höhe der Gemeinde D., Gemarkung E. kollidierte sein Fahrzeug mit einem die Fahrbahn kreuzenden Wildschwein. Das Wildschwein verendete und blieb ersichtlich im öffentlichen Straßenraum liegen. Hierzu heißt es in der Verkehrsunfallanzeige des Polizeikommissariats F.: „Wildschwein verendete vor Ort“. Das Polizeikommissariat F. nahm den Unfall auf und setzte den Jagdausübungsberechtigten G. in Kenntnis. Nach Darstellung der Beklagten nahm der Jagdausübungsberechtigte G. mit der Straßenmeisterei D. Rücksprache, holte das verendete Tier am nächsten Morgen von der Unfallstelle ab und lagerte es anschließend auf seinem eigenen Grundstück in einer Kühlbox zwischen. Die Abholung durch das Tierkörperbeseitigungsunternehmen H. GmbH erfolgte dann am 15. Oktober 2013. Letztere richtete unter dem 8. November 2013 eine Rechnung in Höhe von 48,79 € an den Jagdpächter G. für ihre Bemühungen. Bereits zuvor hatte der Jagdpächter G. unter dem 12. Oktober 2013 eine Rechnung an die Straßenmeisterei D. über einen Gesamtbetrag von 133,79 € übersandt, die dort am 15. November 2015 einging.

Mit Bescheid vom 19. August 2016 setzte die Beklagte - zunächst ohne Anhörung des Klägers - auf der Grundlage des § 7 Abs. 3 Bundesfernstraßengesetz - FStrG - Kosten in Höhe von 148,79 € für die Entsorgung des getöteten Tieres gegen den Kläger als Verursacher fest. Dem Kläger wurde aufgegeben, den Betrag in Höhe von 148,79 € bis zum 15. September 2016 zu überweisen. Die Forderung setzt sich wie folgt zusammen:

Rechnung des Jagdpächters G. vom 15. November 2013             (Eingang bei der Straßenmeisterei)

Kosten der Bergung

 85,00 €

Kosten Entsorgung durch Fa. H. gemäß Rechnung vom 8. November 2013

Anfahrt

 20,00 €

Beseitigung

 21,00 €

zuzügl. 19% MWSt.

  7,79 €

 48,79 €

Auslagen – Pauschale

 15,00 €

Gesamtbetrag

148,79 €

Die Beklagte begründete die Heranziehung des Klägers zur Kostenerstattung unter Hinweis auf § 7 Abs. 3 des Bundesfernstraßengesetzes - FStG -. Der Kläger sei an einem Wildunfall beteiligt gewesen. Das getötete Wild stelle eine Verschmutzung dar, die der Kläger verursacht habe. Auf ein Verschulden komme es nicht an. Die Kostentragung richte sich allein nach der Verursachung. Der Bescheid wurde dem Kläger am 24. August 2016 zugestellt.

Mit seiner am 15. September 2016 beim Verwaltungsgericht Hannover erhobenen Klage wendet sich der Kläger gegen den Kostenbescheid. Zur Begründung führte er aus, für die Beseitigung von toten Wildtieren aus dem öffentlichen Straßenraum sei grundsätzlich nur der Straßenbaulastträger zuständig. Der Verkehrsteilnehmer sei gemäß § 32 StVO allenfalls verpflichtet, Fallwild zur Seite zu ziehen. Für eine weitere Entsorgung bestehe keine Pflicht. Darüber hinaus habe sich im konkreten Fall offensichtlich der Jagdausübungsberechtigte das Fallwild angeeignet. Sollte eine Aneignung nicht stattgefunden haben, sei dies dem Kläger nicht bekannt gegeben worden. Er sei deshalb davon ausgegangen, dass es ihm nicht erlaubt gewesen sei, das Unfallwild zu entfernen. Zudem liege keine Verunreinigung im Sinne des § 7 Abs. 3 FStrG vor. Ausweislich des Bescheides vom 19. August 2016 wurde ihm die Bergung und Beseitigung eines Wildkörpers in Rechnung gestellt.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 19. August 2016 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verteidigt ihren Bescheid und wiederholt im Wesentlichen ihren Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren. Es handele sich sehr wohl um eine Verunreinigung; auch der Seitenstreifen gehöre zum Straßenkörper. Der Jagdausübungsberechtigte habe von seinem Aneignungsrecht keinen Gebrauch gemacht. Zwischen der Jägerschaft I. e.V. und der Region C. bestehe eine Vereinbarung, wonach sich die Jägerschaft, die von ihrem jagdlichen Aneignungsrecht keinen Gebrauch mache, auf freiwilliger Basis bereit erklärt habe, zu einem Pauschalbetrag in Höhe von 85,00 € bei Schalenwild zuzüglich Entsorgungskosten die Entsorgung des verunfallten Wildes zu übernehmen. Dies sei kostengünstiger als ein Tätigwerden der Straßenmeisterei selbst. Die Straßenmeisterei D. habe sich an diese Vereinbarung angelehnt.

Mit Schreiben vom 22. Februar 2017 wurde der Kläger im Klageverfahren von der Beklagten hinsichtlich des Erlass des Kostenbescheides nachträglich angehört.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Generalakte und der Fallakte der Beklagten verwiesen, die dem Gericht zur Einsicht vorgelegen hat.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Der Leistungsbescheid der Beklagten vom 19. August 2016 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

1. Der Kostenerstattungsanspruch nach § 7 Abs. 3 FStrG, auf den die Beklagte die Heranziehung des Klägers stützt, besteht nicht. § 7 Abs. 3 FStrG lautet:

Wer eine Bundesfernstraße aus Anlass des Gemeingebrauchs über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat die Verunreinigung ohne Aufforderung unverzüglich zu beseitigen, andernfalls kann die Straßenbaubehörde die Verunreinigung auf seine Kosten beseitigen.

a. Es ist bereits zweifelhaft, ob ein im Straßenseitenraum liegender und noch im ganzen Stück vorhandener Kadaver eines Unfallwildes eine Verunreinigung der Straße darstellt. Denn dieser Kadaver eines Unfallwildes stellt als verendetes Wild oder Fallwild nach § 1 Abs. 5 des Bundesjagdgesetzes - BJagdG - noch eine Sache dar, die dem Jagdrecht unterliegt (s. auch § 292 Abs. 1 Nr. 2 StGB) und den sich der Jagdausübungsberechtigte aneignen darf. Andererseits kann ein stark zerstörter oder bereits verluderter Tierkörper durchaus das Vorliegen einer Straßenverunreinigung begründen. Die Klärung der Frage kann vorliegend indes dahingestellt bleiben.

b. Denn die dem Verursacher einer über das übliche Maß hinausgehenden Verunreinigung der Straße obliegende Reinigungspflicht besteht gemäß § 7 Abs. 3 FStrG kraft Gesetzes und tritt unverzüglich ein. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn der Eintritt der Reinigungspflicht von der Willensentscheidung eines Dritten abhängig ist, nämlich vorliegend von dem Willen des Jagdausübungsberechtigten, von seinem Aneignungsrecht an der vermeintlichen Verunreinigung nach § 1 Abs. 5 BJagdG Gebrauch zu machen oder nicht. § 7 Abs. 3 FStrG enthält im Interesse der Verkehrssicherheit eine unverzügliche und keine aufschiebend bedingte Reinigungspflicht. Bereits aus diesem Grund kann ein Kostenersatzanspruch für die Beseitigung und Entsorgung von verendetem Unfallwild nicht auf § 7 Abs. 3 FStrG gestützt werden.

c. Dessen ungeachtet bestünde der Kostenerstattungsanspruch auch bei grundsätzlicher Anwendbarkeit der Rechtsgrundlage des § 7 Abs. 3 FStrG vorliegend nicht. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Kostenerstattungsanspruch des § 7 Abs. 3 FStrG setzt die Kostenerstattungspflicht nach dieser Vorschrift voraus, dass der Schuldner seiner primären Pflicht, die Verunreinigung der Straße unverzüglich zu beseitigen, nicht nachgekommen ist. Wer diese Pflicht nicht verletzt hat, ist danach nicht zur Erstattung der Kosten der Straßenreinigung verpflichtet (BVerwG, Urteil vom 6.9.1988 - 1 C 71/86 - BVerwGE 80, S. 158 = NJW 1989, S. 52 Rdnr. 14). Hier hat der Kläger, auch wenn er den Straßenraum der B 217 in der Gemarkung E. über das übliche Maß hinaus verunreinigt haben und zur Beseitigung verpflichtet gewesen sein sollte, jedenfalls die Pflicht zur unverzüglichen Reinigung nicht verletzt. „Unverzüglich“ im Sinne der genannten straßenrechtlichen Vorschrift heißt: ohne schuldhaftes Zögern (BVerwG, aaO, Rdnr. 15 mwN; Marschall, FStrG, 6. Aufl., § 7 Rdnr. 40; Müller/Schulz/Sauthoff, FStrG, § 7 Rdnr. 50; § 121 BGB). Danach fehlt es vorliegend an einem Verschulden des Klägers für die danach möglicherweise nicht rechtzeitige Erfüllung einer etwaigen Reinigungspflicht. Wenn hier die Polizeidienststelle F. ausweislich der Rechnung des Jagdausübungsberechtigten G. diesen informiert hatte, konnte der Kläger davon ausgehen, dass das für die Straßenreinigung Erforderliche schon veranlasst werde und er selbst sich um nichts kümmern brauchte (vgl. BVerwG, aaO, Rdnr. 16f. zur Straßenreinigung durch die Stadtwerke nach einem Demonstrationszug). Jedenfalls enthält der Verwaltungsvorgang keinerlei Vermerk, dass der Kläger von der Polizei oder dem Jagdausübungsberechtigten G., der erst am Folgetag des Unfalls am Unfallort erschien, darüber informiert worden sei, dass Letzterer auf sein Aneignungsrecht nach § 1 Abs. 5 BJagdG ausdrücklich verzichtet, d.h. in eine Zueignung durch Dritte eingewilligt hätte. Denn zuvor wäre die „Beseitigung“ der vermeintlichen Straßenverunreinigung in Gestalt der Zueignung eines verendeten und noch nicht vollständig verluderten Unfallwildes durch den Kläger Jagdwilderei gewesen, strafbar nach § 292 Abs. 1 Nr. 2 StGB (vgl. Schünemann in: Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl., § 292 Rdnrn. 56 und 76).

Auch wenn die Vorstellung des Klägers, nicht selbst zur Straßenreinigung verpflichtet zu sein, nicht zutreffen sollte, läge beim Kläger ein nach der Rechtsprechung des BVerwG in diesem Zusammenhang beachtlicher und unverschuldeter Rechtsirrtum vor (vgl. BVerwG, aaO, Rdnr. 17). Denn aufgrund der Verständigung des Jagdausübungsberechtigten durch die Polizei durfte der Kläger von einer Ausübung des Aneignungsrechts nach § 1 Abs. 5 BJagdG durch den Jagdausübungsberechtigten ausgehen.

Es fehlt mithin letztlich auch an einer durch schuldhaftes Zögern versäumten Erfüllung einer etwaigen Reinigungspflicht des Klägers und damit an einer rechtlichen Voraussetzung für den vom Beklagten geltend gemachten straßenreinigungsrechtlichen Kostenerstattungsanspruch (BVerwG, aaO, Rdnr. 18).

d. Nach herrschender Auffassung in der zivilgerichtlichen Rechtsprechung steht dem Jagdausübungsberechtigten kein unmittelbarer Aufwendungsersatzanspruch für die Bergung und Entsorgung des Unfallwildes gegen den am Unfall beteiligten Kraftfahrer zur Seite (AG Geislingen/Steige, Urteil vom 23.1.1998 - 3 C 374/97 - Schaden-Praxis 1998, S. 203; AG Gießen, Urteil vom 6.5.1998 - 45 C 729/98 - NZV 1998, S. 509; AG Siegburg, Urteil vom 17.6.1999 - 3 C 115/99 - MDR 1999, S. 1266 = NJW-RR 2000, S. 1587; AG A-Stadt, Urteil vom 4.1.2008 - 32 C 210/07 - Schaden-Praxis 2008, S. 213; s. auch AG Westerburg, Urteil vom 12.11.1998 - 24 C 1300/98 - DAR 1999, S. 79; a.A. AG Weilburg, Urteil vom 17.11.1995 - 5 C 364/95 - DAR 1997, S. 115). Folglich kann ein entsprechender Anspruch auch nicht indirekt durch die Beklagte als Straßenverwaltung gegen den Kraftfahrer geltend gemacht werden. Die Beklagte hat den Jagdausübungsberechtigten G. auch nicht mit der Aufgabe der Straßenreinigung beliehen oder ihn zum Erfüllungsgehilfen ihrer Behörde bei der Erledigung einer ihr obliegenden Straßenreinigung gemacht. Ein Vertrag zwischen dem Jagdausübungsberechtigten und der Beklagten ist dem Gericht nicht vorgelegt worden. Die Beklagte hat lediglich eine mündliche Rücksprache mit dem Jagdausübungeberechtigten G. bestätigt, deren Inhalt offen blieb. Die Beklagte selbst hat sich nach eigenem Vortrag lediglich an eine vertragliche Vereinbarung zwischen der Jägerschaft I. e.V. und der Region C. „angelehnt“. Danach hat der Jagdausübungsberechtigte G. Aufwendungsersatzansprüche geltend gemacht, die ihm gegen den Kläger nicht zustehen und die ihm allein die Beklagte aufgrund einer vermeintlich von ihr angenommenen vertraglichen Verpflichtung schuldet.

2. Der streitbefangene Bescheid vom 19. August 2016 kann nicht in eine Kostenerstattung nach Tierkörperbeseitigungsrecht (TierNebG) oder allgemeinem Abfallrecht (KrWG) umgedeutet werden. Denn die Beklagte ist nicht zuständige Behörde im Sinne dieser Vorschriften, sondern lediglich Straßenbehörde und Verkehrssicherungspflichtige.

3. Ebenso wenig besteht ein allgemeiner öffentlich-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch, der im Wege des Leistungsbescheides geltend gemacht werden könnte. Hier verbietet bereits das komplexe Geflecht zwischen Jagdrecht, ungeklärtem Verursachungsbeitrag des Kfz-Führers an dem Verenden des herrenlosen Tieres im öffentlichen Straßenraum und der - ggf. nach Verzicht auf das Aneignungsrecht durch den Jagdausübungsberechtigten - auf Seiten der Beklagten bestehende abfallrechtlichen Sachherrschaft über den Tierkadaver auf dem im Gemeingebrauch stehenden Grundstück (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.12.1998 - 7 B 211/98 - NVwZ 1999, S. 421 zu kontaminiertem Erdreich auf dem Parkplatz einer Bundesfernstraße; s. auch Sassenberg NuR 2007, S. 327, 329) einen Lückenschluss im Straßenrecht durch richterliche Rechtsfortbildung.

4. Ferner kann der Leistungsbescheid vom 19. August 2016 auch nicht in die Geltendmachung eines Aufwendungsersatzanspruchs nach den Regeln einer Geschäftsführung ohne Auftrag in entsprechender Anwendung der §§ 683 Satz 1, 670 BGB umgedeutet werden. Ein solcher Anspruch wäre überhaupt nur dann gegeben, wenn vorrangige einschlägige Regelungen über die Erstattung von Kosten und Auslagen für die betreffenden Maßnahmen nicht bestehen (BGH, Urteil vom 21.6.2012 - III ZR 275/11 - NVwZ-RR 2012, S. 707 mwN).

Im Übrigen darf ein solcher Aufwendungsersatzanspruch wegen fehlender entsprechender Ermächtigung im FStrG nicht durch Verwaltungsakt geltend gemacht werden. Vielmehr müsste die Beklagte gegen den Kläger Leistungsklage bei dem Gericht des zulässigen Rechtsweges erheben (OVG Münster, Beschluss vom 9.12.2013 - 11 A 2226/12 - juris zur Beseitigung einer Ölverunreinigung u.a. auf einer Bundesstraße; vgl. auch Nds. OVG, Urteil vom 28.10.1998 - 13 L 4668/96 - Nds.RPfl 1999, S. 277; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 30.1.2013 - 3 L 93/09 - NordÖR 2013, S. 525 [OVG Schleswig-Holstein 04.04.2013 - 1 LB 7/12]).

Nach alledem war der Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten findet ihre Rechtsgrundlage in § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708, 711 ZPO.

Die Berufung war durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124a, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil die Kammer der Frage, ob § 7 Abs. 3 FStrG für die Beseitigung und Entsorgung eines im Straßenraum liegenden Kadavers eines Unfallwildes anwendbar ist, grundsätzliche Bedeutung beimisst.