Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 08.03.2017, Az.: 3 A 7025/14

Aufwendungsersatzanspruch; Gegenstandswert, Jugendhilferecht; Jugendhilferecht

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
08.03.2017
Aktenzeichen
3 A 7025/14
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2017, 54062
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Bei einem Anspruch auf Aufwendungsersatz für eine in der Vergangenheit selbstbeschaffte JH-Leistung ist für die Bemessung des Gegenstandswertes der bezifferbare Gesamtwert des von der Klage insgesamt erfassten Zeitraums maßgebend.

Tenor:

Der Gegenstandswert wird auf 21.019,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 33 Abs. 1 RVG.

Ob für die Festsetzung der Höhe nach auf § 23 Abs. 1 RVG in Verbindung mit einer entsprechenden Anwendung des § 52 GKG (so u.a. Nds. OVG, Beschluss vom 30.05.2018, 10 OA 194/18, www.rechtsprechung.niedersachsen.de) oder auf § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG (so für nach § 188 VwGO gerichtskostenfreie Verfahren die bisherige ständige Rechtsprechung der Kammer) abzustellen ist, kann offenbleiben, da beide rechtlichen Ansätze im vorliegenden Fall zu demselben Ergebnis führen.

Mit der Klage wurde sinngemäß ein Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 36a Abs. 3 SGB VIII für eine aus Sicht der Klägerin selbstbeschaffte Jugendhilfemaßnahme in Form einer Vollzeitpflege gemäß §§ 27, 33 SGB VIII geltend gemacht, wobei der streitbefangene Zeitraum bei Klageerhebung bereits abgeschlossen war. Ausgehend von diesem Klagebegehren war das mit der Klage verfolgte wirtschaftliche Interesse der Klägerin bei Klageerhebung jedenfalls bereits abschließend in der Höhe des festgesetzten Betrages bezifferbar. Wegen der Einzelheiten der Bezifferung wird insoweit auf die von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Schriftsatz vom 06.05.2019 vorgelegte Berechnung verwiesen.

Insofern entspricht es billigem Ermessen im Sinne des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG, angesichts der in § 52 Abs. 1, 3 Satz 1 GKG zum Ausdruck kommenden gesetzlichen Wertung, die, wie die Regelung in § 23 Abs. 1 RVG verdeutlicht, nach dem Regelungskonzept des Gesetzes grundsätzlich auch für die Bestimmung des Gegenstandswertes nach dem RVG von Bedeutung sein kann, dieses bezifferbare wirtschaftliche Interesse der Wertbestimmung zu Grunde zu legen. Geht man demgegenüber von der Anwendbarkeit des § 23 Abs. 1 Satz 1, 2 RVG aus, führte dies über die darin angeordnete entsprechende Anwendung von § 52 Abs. 1, 3 GKG zu demselben Ergebnis. Eine Beschränkung auf einen Jahresbetrag des streitbefangenen Anspruchs kommt dabei nicht in Betracht (im Erg. ebenso Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.07.2018 – 12 E 1011/17 –, juris).