Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 17.12.2018, Az.: 11 LA 65/18

Amtsermittlungspflicht; Ermittlungsverfahren; feststellungsfähiges Rechtsverhältnis; Observation; Verfahrensmangel

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
17.12.2018
Aktenzeichen
11 LA 65/18
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2018, 74379
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 12.12.2017 - AZ: 10 A 4036/16

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Die Zulässigkeit einer Feststellungsklage setzt voraus, dass das Feststellungsbegehren auf einen hinreichend bestimmten, bereits überschaubaren, d.h. nicht nur gedachten und als möglich vorgestellten Sachverhalt bezogen ist. Von einem konkreten Sachverhalt lässt sich dabei erst dann sprechen, wenn das dem Klagevortrag zugrunde gelegte Geschehen zeitlich und örtlich festgelegt ist und die Beteiligten individualisiert sind. Ist demgegenüber nicht sicher, sondern lediglich möglich, dass die klagende Person von der Maßnahme, deren (Rechtswidrigkeits-)Feststellung sie begehrt, betroffen war, fehlt es an der notwendigen Konkretisierung des Rechtsverhältnisses.
Danach liegt kein hinreichend konkretisiertes und individualisiertes feststellungsfähiges Rechtsverhältnis vor, wenn der Kläger die Feststellung der Rechtswidrigkeit von verdeckten polizeilichen Kurzzeit-Observationen begehrt, seine Anwesenheit während der Observationen nach seinem eigenen Vortrag aber lediglich möglich und nicht sicher ist, und er auf den von der Polizei während der Observation erstellten zahlreichen Lichtbildern nicht erfasst ist.

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - 10. Kammer - vom 12. Dezember 2017 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg.

Der Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit polizeilicher Observationsmaßnahmen. Er ist Unterstützer des „Unabhängigen Jugendzentrums B.“ (im Folgenden: UJZ B.) und Vorsitzender dessen Trägervereins, dem „Verein zur Förderung politischer Jugendkulturen e.V.“

Nach Angabe der Beklagten lagen ihr Hinweise vor, dass im UJZ B. Treffen von Unterstützern der sog. Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) - einer in der Bundesrepublik Deutschland verbotenen und als terroristische Vereinigung eingestuften Organisation - geplant waren. Daraufhin führten Beamte des Staatsschutzes der Beklagten am 27. Juli 2014, am 8. März 2015 und am 26. Juli 2015 jeweils für ca. sechs Stunden aus einem gegenüberliegenden Gebäude eine verdeckte Observation des Eingangsbereichs des UJZ B. durch. Von den anwesenden Personen, die die observierenden Beamten eines Verstoßes nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VereinsG verdächtigten, wurden Lichtbilder gefertigt. In der Folgezeit leitete die Staatsanwaltschaft gegen den Kläger, zwei weitere Vorstandsmitglieder und einen weiteren aktiven Unterstützer des „Vereins zur Förderung politischer Jugendkulturen“ strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Verstoßes gegen § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VereinsG ein. Im Rahmen dieser Ermittlungsverfahren ordnete das Amtsgericht C. mit Beschluss vom 4. Februar 2016 die Durchsuchung des UJZ B. an, die am 15. Februar 2016 stattfand. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft C. vom 2. Oktober 2017 stellte sie die u.a. gegen den Kläger eingeleiteten Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO ein. Zur Begründung führte die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen aus, dass in Ermangelung des Nachweises konkreter, individuell zuzuordnender Tatbeiträge insgesamt kein hinreichender Tatverdacht bestehe.

Mit seiner am 15. Juli 2016 vor dem Verwaltungsgericht erhobenen Klage hat der Kläger die Feststellung beantragt, dass die Observationen des UJZ B. am 27. Juli 2014, 8. März 2015 und am 26. Juli 2015 rechtswidrig waren. Zur Begründung hat er u.a. vorgetragen, dass er zwar nicht mehr sagen könne, ob er sich während der Observationen im UJZ B. aufgehalten habe, gleichwohl wolle er klären lassen, ob die ihm im Ermittlungsverfahren vorgehaltenen Erkenntnisse rechtmäßig gewonnen worden seien. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klage unzulässig sei. Es bestehe bereits kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten. Im Übrigen fehle es an einem qualifizierten Rechtsschutzinteresse des Klägers.

Der hiergegen gerichtete Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nicht zuzulassen, da die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe des Vorliegens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (dazu unter 1.), der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeit der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (dazu unter 2.), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (dazu unter 3.) und des Vorliegens eines Verfahrensmangels i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (dazu unter 4.) nicht durchgreifen.

1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr.1 VwGO).

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zu bejahen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt. Die Richtigkeitszweifel müssen sich dabei auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 -, NVwZ-RR 2004, 542, juris, Rn. 7 ff.). § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO eröffnet den Zugang zu einer inhaltlichen Überprüfung des angefochtenen Urteils in einem Berufungsverfahren somit nur in den Fällen, in denen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf. Demgegenüber reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen des Urteils bestehen, das Urteil aber im Ergebnis richtig ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 -, a.a.O., juris, Rn. 9 ff.). Ist die erstinstanzliche Entscheidung selbstständig tragend mehrfach begründet, ist eine Zulassung der Berufung nur gerechtfertigt, wenn im Hinblick auf jeden der Begründungsstränge ein Zulassungsgrund dargelegt wird und gegeben ist (Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 15.3.2018 - 4 LA 231/16 -, juris, Rn. 3; Bayerischer VGH, Beschl. v. 26.1.2018 - 6 ZB 17.956 -, juris, Rn. 3, jeweils m.w.N.).

Entgegen der Ansicht des Klägers unterliegt es keinen ernstlichen Zweifeln, dass das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses i.S.d. § 43 Abs. 1 VwGO verneint hat. Vielmehr ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die bloße Möglichkeit, dass der Kläger während der Observationen überhaupt im UJZ B. war, nicht ausreicht, um ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zu begründen.

Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann durch eine auf Grund eines berechtigten Interesses legitimierte Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines - gegenwärtigen oder in der Vergangenheit liegenden - Rechtsverhältnisses begehrt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.2016 - 6 A 9/14 -, BVerwGE 157, 8, juris, Rn. 11). Unter einem Rechtsverhältnis i.S.d. § 43 Abs. 1 VwGO sind die sich aus einem konkreten Sachverhalt auf Grund einer diesen Sachverhalt betreffenden öffentlich-rechtlichen Norm ergebenden rechtlichen Beziehungen einer natürlichen oder juristischen Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache zu verstehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.4.2005 - 3 C 3/04 -, NVwZ-RR 2005, 711, juris, Rn. 21; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 43, Rn. 11; Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 43, Rn. 7, jeweils m.w.N.). Erforderlich ist dabei, dass das Feststellungsbegehren auf einen hinreichend bestimmten, bereits überschaubaren, d.h. nicht nur gedachten und als möglich vorgestellten Sachverhalt bezogen ist (Möstl, in: Posser/Wolff, BeckOK, VwGO, 47. Aufl. 2018, § 43, Rn. 5). Von einem konkreten Sachverhalt lässt sich dabei erst dann sprechen, wenn das dem Klagevortrag zugrunde gelegte Geschehen zeitlich und örtlich festgelegt ist und die Beteiligten individualisiert sind (Sodan, in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 43, Rn. 44). Ist demgegenüber nicht sicher, sondern lediglich möglich, dass die klagende Person von der Maßnahme, deren (Rechtswidrigkeits)Feststellung sie begehrt, betroffen war, fehlt es an der notwendigen Konkretisierung des Rechtsverhältnisses (BVerwG, Urt. v. 28.5.2014 - 6 A 1/13 -, BVerwGE 149, 359, juris, Rn. 21). Das Erfordernis der hinreichenden Konkretisierung des Rechtsverhältnisses folgt dabei daraus, dass die Feststellungsklage nicht der Klärung abstrakter Rechtsfragen auf der Grundlage eines nur erdachten oder als möglich vorgestellten Sachverhalts dient (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.4.2014 - 6 A 1/13 -, a.a.O., juris, Rn. 21).

Ausgehend von diesen Maßstäben fehlt es vorliegend an der notwendigen Konkretisierung des Rechtsverhältnisses. Denn keiner der Beteiligten hat vorgetragen, dass der Kläger auf den von der Beklagten bei den Observationen gefertigten Fotos - die dem Kläger im Rahmen der ihm gewährten Akteneinsicht zugänglich gemacht wurden - zu sehen ist. Soweit sich der Kläger in diesem Zusammenhang darauf beruft, dass er sich als Vorstand des Trägervereins regelmäßig im UJZ B. aufhalte, so dass es durchaus möglich sei, dass er observiert worden sei, ist dieser lediglich als möglich dargestellte Sachverhalt nach dem Vorstehenden gerade nicht ausreichend, um das Rechtsverhältnis hinreichend zu konkretisieren und die Beteiligten ausreichend zu individualisieren.

Entgegen der Ansicht des Klägers hätte das Verwaltungsgericht auch nicht die die Observationen durchführenden Beamten näher dazu vernehmen müssen, ob sie bei den Observationen auch den Kläger gesehen haben. Für eine derartige Befragung bestand ungeachtet des Umstandes, dass es grundsätzlich dem Kläger obliegt, die Zulässigkeitsvoraussetzungen der von ihm erhobenen Klage darzulegen, auch deshalb kein Anlass, weil ausweislich des Vermerks des bei dem Einsatz anwesenden Kriminalhauptkommissars D. vom 19. Oktober 2016 (Bl. 18 der vorgelegten Verwaltungsvorgänge) von allen Personen, die während der Observationen anwesend waren und die des Verstoßes gegen § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VereinsG verdächtigt wurden, Lichtbilder angefertigt wurden. Da der Kläger zu diesem verdächtigten Personenkreis gehörte, lässt der Umstand, dass er nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten auf den erstellten Fotos nicht zu sehen ist, nur den Rückschluss zu, dass er von den Observationen nicht erfasst wurde.

Sofern sich der Kläger im Rahmen seines Zulassungsantrages darauf beruft, dass das Oberverwaltungsgericht Hamburg in einem Urteil vom 22. Juni 2010 (- 4 Bf 276/07 -, NordÖR 2010, 498, juris, Rn. 43) entschieden habe, dass die Möglichkeit einer Verletzung des durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ausreiche, um eine Klagebefugnis i.S.d. § 42 Abs. 2 VwGO zu begründen, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Dies folgt bereits daraus, dass die Voraussetzungen für eine Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO nicht mit den - hier maßgeblichen - Anforderungen an das Vorliegen eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses i.S.d. § 43 Abs. 1 VwGO übereinstimmen. Davon abgesehen ging es in dem vom Oberverwaltungsgericht Hamburg entschiedenen Fall um eine offene, täglich 24 Stunden und insgesamt mehrere Jahre andauernde Videoüberwachung u.a. des Eingangsbereichs der Wohnung der dortigen Klägerin, so dass das Oberverwaltungsgericht Hamburg nachvollziehbar davon ausgegangen ist, dass die dortige Klägerin die überwachten Örtlichkeiten notwendigerweise täglich oder nahezu täglich betreten musste. Demgegenüber handelt es sich vorliegend um drei Kurzzeit-Observationen, die in einem Gesamtzeitraum von einem Jahr lediglich an drei Tagen und dabei jeweils für ca. sechs Stunden durchgeführt wurden. Zudem ist der Kläger des hier vorliegenden Verfahrens, wie ausgeführt, auf den von den streitgegenständlichen Kurzzeit-Observationen angefertigten Lichtbildern unstreitig nicht erfasst.

Da die das angefochtene Urteil selbständig tragende Begründung, es fehle an einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis, keinen ernstlichen Richtigkeitszweifeln unterliegt und das Verwaltungsgericht die Klage somit zutreffend als unzulässig abgewiesen hat, kommt es auf die vom Kläger hinsichtlich der weiteren Annahme des Verwaltungsgerichts, dass auch kein qualifiziertes Rechtsschutzinteresse vorliege, vorgetragenen Einwände nicht mehr entscheidungserheblich an.

2. Die Berufung kann auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten zugelassen werden (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Der Kläger hat besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache nicht hinreichend dargelegt. Derartige Schwierigkeiten ergeben sich insbesondere nicht aus seinem Vortrag, dass unklar sei, ob bei den Observationen Fotos von ihm angefertigt worden seien. Denn die Beklagte hat alle bei den Observationen angefertigten Fotos vorgelegt, und der Kläger ist darauf, wie bereits oben unter 1. ausgeführt, unstreitig nicht zu sehen.

3. Die Berufung ist auch nicht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur dann zu, wenn sie in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht eine Frage aufwirft, die im Rechtsmittelzug entscheidungserheblich und fallübergreifender Klärung zugänglich ist sowie im Interesse der Rechtseinheit oder der Fortentwicklung des Rechts geklärt werden muss. Der Zulassungsantrag muss eine konkrete Frage aufwerfen, deren Entscheidungserheblichkeit erkennen lassen und (zumindest) einen Hinweis auf den Grund enthalten, der das Vorliegen der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll (vgl. W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, a.a.O., § 124, Rn. 10).

Der Kläger trägt in diesem Zusammenhang vor, dass er als Vereinsvorstand gegen die Observationen vorgehe, weil der Verein nicht Träger des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung sein könne. Die Frage,

„des Rechtsschutzes und der Reichweite des Schutzes eines Vereins vor einer Observation eines Gebäudes, welches im Eigentum des Vereins steht“

sei höchstrichterlich bislang nicht entschieden.

Dieser Vortrag ist nicht geeignet, eine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO darzulegen. Die vom Kläger aufgeworfene Frage ist nicht entscheidungserheblich, weil es im hier vorliegenden Verfahren, welches durch den Kläger persönlich und nicht durch einen Verein geführt wird, nicht um den Rechtsschutz eines Vereins geht. Im Übrigen ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt, dass juristische Personen des privaten Rechts - wie Vereine - als Träger des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung anerkannt sind, soweit dieses Grundrecht auf Art. 2 Abs. 1 GG gestützt ist (BVerfG, Urt. v. 24.11.2010 - 1 BvF 2/05 -, BVerfGE 128, 1, juris, Rn. 154, m.w.N.).

4. Entgegen der Ansicht des Klägers liegt schließlich auch kein Verfahrensmangel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vor. Nach dieser Vorschrift ist die Berufung zuzulassen, wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Der Kläger beruft sich zur Begründung des Vorliegens eines Verfahrensmangels darauf, dass das Verwaltungsgericht seiner Amtsaufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO nicht nachgekommen sei, weil eine informatorische Befragung seiner Person zu seinem Aufenthalt in dem Gebäude ebenso wenig stattgefunden habe wie die Befragung der eingesetzten Beamten zu der Frage, ob er gesehen worden sei. Insoweit hätte das Gericht auch dem „Beweisantrag hinsichtlich der Vernehmung des während der Verhandlung am 12. Dezember 2017 sogar anwesenden und vor dem Gerichtsaal wartenden Zeugen D. nachgehen müssen“. Mit diesem Vortrag ist das Vorliegen eines Verfahrensmangels i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht dargelegt.

Ausgangspunkt der in § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO normierten Pflicht des Gerichts, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen, ist der sich aus der Klageschrift und den vorgelegten Verwaltungsvorgängen ergebende Sachverhalt (vgl. Wimmer, in: Gärditz, VwGO, 2013, § 86, Rn. 19). Der Umfang der Ermittlungspflicht geht dabei nur soweit, wie dies für die Entscheidung des Gerichtes erforderlich ist, also wenn und soweit es nach der Rechtsauffassung des Gerichts - selbst wenn diese unzutreffend sein sollte - gerade auf die (angeblich unterlassene) weitere Ermittlung entscheidungserheblich ankommt (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 24.10.1984 - 6 C 49/84 -, BVerwGE 70, 216, juris, Rn 16; BVerwG, Beschl. v. 29.10.1998 - 1 B 103/98 -, juris, Rn. 4, jeweils m.w.N.). Die Aufklärungspflicht beschränkt sich insoweit auf die Behebung eigener Zweifel des Gerichts (Wimmer, in: Gärditz, a.a.O., § 86, Rn. 19). Dementsprechend verletzt ein Gericht seine Aufklärungspflicht grundsätzlich nicht, wenn es den aus seiner Sicht entscheidungserheblichen Sachverhalt aufgrund der Aktenlage für aufgeklärt hält und von einer weiteren Ermittlung in Form einer Beweiserhebung absieht. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich dem Gericht die Beweiserhebung, die ein anwaltlich nicht vertretener Prozessbeteiligter nicht beantragt hat, offensichtlich hätte aufdrängen müssen (st. Rspr., vgl. etwa: BVerwG, Beschl. v. 5.8.1997 - 1 B 144/97 -, NVwZ-RR 1998, 784 [OVG Mecklenburg-Vorpommern 13.11.1997 - 2 P 10/97], juris, Rn. 10).

Davon ausgehend war das Verwaltungsgericht vorliegend nicht gehalten, den Kläger „informatorisch“ zu befragen oder die bei den Observationen tätigen Beamten zu der Frage zu vernehmen, ob der Kläger bei den Observationen anwesend war. Die vom Kläger angeführte „informatorische Befragung“ war dabei bereits deshalb entbehrlich, weil der Kläger im Rahmen seiner Klagebegründung und im Rahmen der zwei durchgeführten mündlichen Verhandlungen ausreichend Gelegenheit hatte, seine Sicht der Dinge vorzutragen. Da er dabei selbst stets ausgeführt hat, nicht mehr zu wissen, ob er an den Tagen der Observationsmaßnahmen im UJZ B. war, ist weder vorgetragen noch ersichtlich, welche weiteren Erkenntnisse die von ihm geforderte „informatorische Befragung“ hätte bringen können. Für eine Befragung der die Observationen durchführenden Beamten bestand - wie bereits oben unter 1. ausgeführt - deshalb kein Anlass, weil der Umstand, dass der Kläger auf den während der Observationen angefertigten Lichtbildern unstreitig nicht zu sehen ist, bereits den Rückschluss rechtfertigt, dass er von den Observationen nicht erfasst wurde. Im Übrigen hat der anwaltlich vertretene Kläger eine Vernehmung des bei den Observationen anwesenden Polizeibeamten D. zu der Frage, ob auch der Kläger von den Observationen betroffen war, zu keinem Zeitpunkt beantragt. Eine Verletzung der Pflicht des Gerichts zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung durch Nichterhebung von Beweisen kann jedoch nicht geltend gemacht werden, wenn ein durch einen Rechtsanwalt vertretener Beteiligter von der Stellung eines förmlichen Beweisantrages abgesehen hat (BVerwG, Beschl. v. 13.1.2009 - 9 B 64/08 -, NVwZ 2009, 329, juris, Rn. 5; Roth, in: Posser/Wolff, a.a.O., § 123, Rn. 90). Denn die Aufklärungsrüge ist kein Mittel, Versäumnisse in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen, zu kompensieren (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.12.2008 - 2 B 46/08 -, NJW 2009, 1289, juris, Rn. 26).

Soweit der Kläger mit der Bezugnahme auf den „hiesigen Beweisantrag“ hinsichtlich der Vernehmung des Zeugen (auch) auf die von ihm in der mündlichen Verhandlung vom 14. Juni 2017 gestellten Beweisanträge abstellt, ist das Urteil des Verwaltungsgerichts ebenfalls verfahrensfehlerfrei. Hinsichtlich der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 14. Juni 2017 gestellten Beweisanträge ist zunächst festzustellen, dass diese inhaltlich nicht darauf gerichtet waren, das für die Zulässigkeit der Feststellungsklage erforderliche feststellungsfähige Rechtsverhältnis zu belegen, sondern das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen der materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Observationen aufzuklären. In diesem Sinne ist auch der vom Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung vom 14. Juni 2017 formulierte Beweisbeschluss, „Beweis über die anlassgebenden Umstände der beklagten Observation des Jugendzentrums B. nach gefahrenabwehrrechtlichen Bestimmungen“ zu erheben, zu verstehen. Vor diesem Hintergrund ist auch die nach vorheriger Aufhebung der Beweisanordnung vom 14. Juni 2017 in der mündlichen Verhandlung vom 12. Dezember 2017 erfolgte Ablehnung der Beweisanträge frei von Verfahrensfehlern. Die vom Verwaltungsgericht für die Ablehnung angeführte Begründung, es habe sich um Ausforschungsbeweise gehandelt und der Beweiserhebung stehe die fehlende Zulässigkeit der Klage entgegen, ist nicht zu beanstanden. Da die Klage aus der maßgeblichen - und im Übrigen, wie dargelegt, zutreffenden - Sicht des Verwaltungsgerichts bereits unzulässig war, bestand keine Veranlassung, hinsichtlich des Vorliegens der materiell-rechtlichen Voraussetzungen der streitgegenständlichen Observationen in eine Beweisaufnahme einzutreten. Unabhängig davon würde es in jedem Fall auch an der für das Vorliegen eines Verfahrensfehlers nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO erforderlichen Kausalität fehlen, da sich die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 14. Juni 2017 überreichten Beweisanträge, wie ausgeführt, nicht auf die vorliegend allein entscheidungserheblichen Zulässigkeitsvoraussetzungen bezogen. Folglich könnte die angefochtene Entscheidung selbst bei einer - tatsächlich nicht vorliegenden - fehlerhaften Ablehnung der Beweisanträge nicht auf der Ablehnung beruhen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).