Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 07.12.2018, Az.: 10 LA 16/18

Einrichtung; gewöhnlicher Aufenthalt; Jugendhilfe; Kostenerstattungspflicht; örtliche Zuständigkeit

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
07.12.2018
Aktenzeichen
10 LA 16/18
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2018, 74280
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 25.04.2017 - AZ: 4 A 336/15

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Für die Feststellung des gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne des § 86 SGB VIII und § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I kommt es auf eine vorausschauende Betrachtung aus der Sicht zum Zeitpunkt der Aufenthaltsnahme an, die die damaligen tatsächlichen Verhältnisse einschließlich des erkennbaren Willens der Eltern oder des betreffenden Elternteils berücksichtigt.

2. Ein gewöhnlicher Aufenthalt kann auch in einer Einrichtung begründet werden, wenn beispielsweise die "Brücken nach draußen" durch Aufgabe der bisherigen Wohnung abgebrochen werden.

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg – 4. Kammer – vom 25. April 2017 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Zulassungsverfahren auf 103.445,66 EUR festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil hat keinen Erfolg. Denn aus seinem Vorbringen zur Begründung dieses Antrags ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die der Kläger als Zulassungsgrund allein geltend gemacht hat.

Das Verwaltungsgericht hat die Voraussetzungen eines Kostenerstattungsanspruchs des Klägers gegenüber der Beklagten gemäß § 89 a SGB VIII verneint. Nach Absatz 1 Satz 1 dieser Vorschrift sind die Kosten, die ein örtlicher Träger aufgrund einer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre.

Der Kläger hat die hier geltend gemachten Kosten von 103.445,66 EUR aufgrund seiner Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII in dem Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 24. November 2013 aufgewendet. Denn das betreute Kind hat nicht erst seit dem 1. Januar 2011, sondern bereits seit dem 16. Mai 1999 und damit dauerhaft bei Pflegeeltern im Bereich des Klägers gelebt (siehe hierzu Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 23.11.2015 – 4 LA 223/14 - nicht veröffentlicht). Folglich war der Kläger als der örtliche Jugendhilfeträger, in dessen Bereich die Pflegeeltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, gemäß § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII für die Gewährung der Leistungen abweichend von § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII zuständig.

Das Verwaltungsgericht hat auf der Grundlage des Beschlusses des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 23. November 2015 (- 4 LA 223/14 -) festgestellt, dass vor Beginn der Leistungen des Klägers die Beklagte der örtlich zuständige Jugendhilfeträger gewesen ist. Ihre örtliche Zuständigkeit folgt aus § 86 Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 86 Abs. 2 Satz 2 und 4 SGB VIII entsprechend, da das Kind innerhalb der sechs Monate vor Beginn der ersten Jugendhilfeleistung der Beklagten am 16. Mai 1997 zumindest zeitweise seinen gewöhnlichen Aufenthalt bei seiner (ebenso wie sein Vater) nicht sorgeberechtigten Mutter in A. und damit im Zuständigkeitsbereich der Beklagten hatte.

Ohne den Übergang der Zuständigkeit auf den Kläger gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII im Mai 1999 wäre die Beklagte auch zunächst zuständig geblieben. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 14.11.2013 - 5 C 34.12 -, juris 2. Leitsatz und Rn. 23) findet § 86 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 SGB VIII über seinen Wortlaut hinaus in allen Fallgestaltungen Anwendung, in denen - wie hier - keinem Elternteil das Sorgerecht zusteht und die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte besitzen (ebenso Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 23.11.2015 - 4 LA 223/14 -), mit der sich aus dieser Vorschrift ergebenden Folge, dass die bisherige Zuständigkeit der Beklagten bestehen geblieben wäre. Die Anwendbarkeit des § 86 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 SGB VIII endet in diesen Fällen erst mit der Einstellung der Leistung, der Gewährung einer zuständigkeitsrechtlich neuen Leistung, der (erneuten) Begründung eines gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts der Eltern im Sinne von § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII oder der Übertragung der Personensorge auf ein Elternteil (BVerwG, Urteile vom 09.12.2010 - 5 C 17.09 -, juris Rn. 22, und vom 12.05.2011 - 5 C 4.10 -, juris Rn. 25; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 23.11.2015 - 4 LA 223/14 -).

Nach den weiteren Feststellungen des Verwaltungsgerichts fand die Begründung eines gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts beider Elternteile im Sinne von § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII jedoch im Dezember 2004 statt, da die Kindesmutter am 8. Dezember 2004 in eine Wohngemeinschaft für Drogenabhängige in B. zog und auch der Kindesvater zu dieser Zeit in B. lebte. Die diesbezüglichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts hat der Kläger mit seinen - allein - dagegen gerichteten Einwendungen nicht entkräftet.

Nach der für den gesamten Sozialleistungsbereich geltenden Legaldefinition des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I (Kunkel/Kepert/Pattar, LPK-SGB VIII, 7. Aufl. 2018, beck-online, § 86 Rn. 13) hat den gewöhnlichen Aufenthalt jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Zur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts in diesem Sinne ist ein dauerhafter oder längerer Aufenthalt nicht erforderlich. Es genügt vielmehr, dass der Betreffende sich an dem Ort oder in dem Gebiet bis auf Weiteres im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält oder dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat (BVerwG, Urteil vom 07.07.2005 - 5 C 9.04 -, juris Rn. 14). Bloß vorübergehend ist dagegen ein Aufenthalt, der von Anfang an nur für kurze Zeit bzw. einen vorübergehenden Zeitraum geplant war, wie etwa Aufenthalte im Rahmen von Reisen, zu Besuchszwecken, zur Krankenbehandlung sowie Erkundungs- und Zwischenaufenthalte (Kunkel/Kepert/Pattar, a.a.O., § 86 Rn. 15). Bei der Beurteilung der nach § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I maßgeblichen Umstände kommt es nicht auf eine Betrachtung im Nachhinein, sondern auf eine vorausschauende Betrachtung aus der Sicht zum Zeitpunkt der Aufenthaltsnahme an, die die damaligen tatsächlichen Verhältnisse einschließlich des erkennbaren Willens der Eltern oder des betreffenden Elternteils berücksichtigt (Bayerischer VGH, Urteil vom 18.07.2005 - 12 B 02.1197 -, juris Rn. 19, und Beschluss vom 12.02.2008 - 12 ZB 07.921 -, juris Rn. 8; Kunkel/Kepert/Pattar, a.a.O., § 86 Rn. 15). Auch in einer Einrichtung kann unter diesen Voraussetzungen ein gewöhnlicher Aufenthalt begründet werden, wenn beispielsweise durch Aufgabe der bisherigen Wohnung “die Brücken nach draußen“ abgebrochen werden (Kunkel/Kepert/Pattar, a.a.O., § 86 Rn. 14; vgl. hierzu auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 12.02.2008 - 12 ZB 07.921 -, juris Rn. 8 f.).

Nach diesen Maßstäben begegnet die Beurteilung des Verwaltungsgerichts, dass die (am 24.11.2013 verstorbene) Kindesmutter im Dezember 2004 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in B. genommen hatte, keinen ernstlichen Zweifeln. Die Wohngemeinschaft, in der die Kindesmutter am 8. Dezember 2004 eingezogen war, bietet nach den vom Kläger selbst vorgelegten Unterlagen intensiv betreutes stationäres Wohnen, Wohntraining und betreutes Wohnen an. Ziele der dort angebotenen Leistungen sind unter anderem Stabilisierung und Verlängerung der “Clean-Zeiten“, Förderung und Stärkung der Motivation zu einem suchtmittelunabhängigen Leben, Anbahnung und Unterstützung des Übergangs in weiterführende Hilfen oder in selbstständige Wohnverhältnisse. Der Wohnbereich ist umfänglich mit “Klientenzimmern“, Aufenthalts- und Gruppenräumen sowie Funktionsräumen ausgestattet. Ausstattung und Ziele dieser Wohngemeinschaft rechtfertigen die Annahme, dass deren Bewohner sich dort bis auf Weiteres im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhalten können, sofern dies ihrer eigenen Lebensplanung entspricht. Denn nach der Konzeption des Trägers der Wohngemeinschaft soll den Bewohnern zwar einerseits nicht ein dauerhafter Aufenthalt ermöglicht werden, andererseits ist der Aufenthalt aber auch nicht von vornherein zeitlich begrenzt. Vielmehr sollen die Bewohner dort so lange leben können, bis mit ihnen zusammen eine tragfähige Lebensperspektive entwickelt worden ist (so auch VG Hannover, Urteil vom 24.07.2014 - 3 A 5247/11 -, auf das das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil Bezug genommen hat). Dafür, dass entsprechend dieser Konzeption hier auch die Kindesmutter im Dezember 2004 geplant hatte, sich bis auf Weiteres in dieser Wohngemeinschaft aufzuhalten, spricht - worauf das Verwaltungsgericht zutreffend abgestellt hat - maßgeblich, dass sie ihre Wohnung in C. aufgab, in der sie nach den Angaben des Klägers immerhin dreieinhalb Jahre gelebt hatte, und sich sodann am 28. Dezember 2004 mit der Anschrift der Wohngemeinschaft in B. ordnungsbehördlich anmeldete. Mit diesem “Abbruch aller Brücken“ nach C. gab sie zu erkennen, dass nunmehr die Wohngemeinschaft in B. ihr Lebensmittelpunkt sein sollte.

Die vom Kläger dagegen angeführten Umstände, dass die Kindesmutter bereits am 26. Januar 2005 die Wohngemeinschaft in B., wo sie über kein soziales Umfeld verfügte, wieder verließ, nach C., wo auch ihre Familie und Freunde lebten, zurückkehrte, dort eine neue Wohnung bezog, schon ab dem 3. Februar 2005 Arbeitslosengeld II erhielt und am 27. September 2005 ein Kind zur Welt brachte, entkräften die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Kindesmutter im Dezember 2004 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in B. begründet hatte, nicht. Denn insofern kommt es - wie oben ausgeführt - nicht auf eine Betrachtung im Nachhinein (ex post), sondern auf die im Dezember 2004 bekannt gewesenen tatsächlichen Umstände einschließlich des erkennbaren Willens der Kindesmutter an. Allein der Umstand, dass die Kindesmutter - wie bei Drogenabhängigen nicht unüblich - ihre Lebensplanung später abrupt änderte und die Wohngemeinschaft nach nur kurzer Zeit verließ, um nach C. zurückzukehren, lässt nicht darauf schließen, dass sie von vornherein geplant hatte, sich dort (wie im Falle eines Krankenhausaufenthalts) nur vorübergehend aufzuhalten. Denn abgesehen davon, dass sich in einem solch kurzen Zeitraum die Ziele der Wohngemeinschaft nicht hätten verwirklichen lassen, spricht dagegen, dass sie in diesem Falle wohl kaum ihre über einen relativ langen Zeitraum bewohnte Wohnung in C. aufgegeben hätte. Deshalb begründen auch die weiteren vom Kläger angeführten - für sich genommen beachtlichen - Umstände, dass die Kindesmutter ihr gesamtes soziales Umfeld in C. und auch in der Vergangenheit wiederholt verschiedene Drogenhilfeeinrichtungen (erfolglos) besucht hatte, keine durchgreifenden ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen des Verwaltungsgerichts.

Hiervon ausgehend wäre ohne Anwendung des § 86 Abs. 6 SGB VIII die örtliche Zuständigkeit für die Gewährung von Jugendhilfe im Dezember 2004 auf die Hansestadt B. übergegangen. Dies hat zur Folge, dass die Hansestadt B. gegenüber dem Kläger kostenerstattungspflichtig geworden ist. Denn gemäß § 89 a Abs. 3 SGB VIII wird der örtliche Träger kostenerstattungspflichtig, der ohne Anwendung des § 86 Abs. 6 SGB VIII örtlich zuständig geworden wäre, wenn sich während der Gewährung der Leistung nach Absatz 1 (hier seit dem 16. Mai 1999) der für die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt ändert, was hier im Dezember 2004 geschehen ist.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).