Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 29.11.2006, Az.: 1 A 165/04
Ablauf der Umsetzungsfrist; Abschiebung; Abschiebungshindernis; Abschiebungsverbot; Asyl; Asylanerkennung; Asylantrag; Asylfolgeantrag; beachtliche Wahrscheinlichkeit; Bedrohung; Befürchtung; Buddhismus; Christ; Christentum; Christenverfolgung; exilpolitische Aktivitäten; Flüchtling; Flüchtlingsanerkennung; Folgeantrag; Folter; Gesinnungskontrolle; Gewalt; gravierende Gewaltanwendungen; Grundhaltung; Inhaftierung; kommunistisches System; Meinungsfreiheit; Menschenrecht; Menschenrechtsverletzung; Menschenwürde; Misshandlung; missliebige Überzeugung; Nachfluchtgrund; opferbezogene Betrachtung; oppositionelle Bestrebungen; politische Strafvorschriften; politischer Flüchtling ; Pressefreiheit; prognostisch feststellbar; Qualifikationsrichtlinie; Religionsfreiheit; Umsetzungsfrist; Unberechenbarkeit; unmittelbare Anwendung; Verfolgung; Verfolgungsgrund; Verfolgungshandlung; Versammlungsfreiheit; verschärfte Sanktionspraxis; Vietnam; vietnamesische Prozesspraxis; vietnamesisches Strafgesetzbuch; Wiederaufnahme; Willkür; öffentliche Religionsausübung; Überwachung; Überzeugung
Bibliographie
- Gericht
- VG Lüneburg
- Datum
- 29.11.2006
- Aktenzeichen
- 1 A 165/04
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2006, 53221
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 60 Abs 1 S 1 AufenthG
- § 60 Abs 7 AufenthG
- § 3 AsylVfG
- § 13 AsylVfG
- § 28 Abs 1 AsylVfG
- § 28 Abs 2 AsylVfG
- § 71 Abs 1 AsylVfG
- § 77 Abs 1 AsylVfG
- Art 2c EGRL 83/2004
- Art 3 EGRL 83/2004
- Art 4 Abs 3 Buchst c EGRL 83/2004
- Art 4 Abs 3 Buchst d EGRL 83/2004
- Art 5 Abs 2 EGRL 83/2004
- Art 5 Abs 3 EGRL 83/2004
- Art 9 Abs 1 EGRL 83/2004
- Art 10 EGRL 83/2004
- § 51 VwVfG
- § 33 FlüAbk
- Art 16a Abs 1 GG
- Art 7 MRK
- Art 9 MRK
- Art 15 Abs 2 MRK
Tatbestand:
Dem Kläger geht es um seine Anerkennung als Flüchtling, hilfsweise um die Feststellung von Abschiebungshindernissen gem. § 60 Abs. 7AufenthG iVm der GFK und der Qualifikationsrichtlinie 2004/83/EG.
Der 1962 geborene Kläger vietnamesischer Staatsangehörigkeit und buddhistischen Glaubens kam 1991 - nach ca. 7 -jährigem Aufenthalt in Bulgarien - in das Bundesgebiet und stellte hier erstmals einen Asylantrag. Dieser wurde nach einer Anhörung vom 1. August 1991, in der er Auseinandersetzungen mit seinem Gruppenleiter in Bulgarien sowie Befürchtungen wegen seiner „Kriegsdienstverweigerung“ und „Republikflucht“ vortrug, mit Bescheid vom 3. September 1991 abgelehnt. Die dagegen gerichtete Klage war erfolglos (Urteil des VG Lüneburg vom 18.11.1993 - 1 A 786/91 -).
Am 13. Oktober 2003 stellte der Kläger mit der Begründung einen Asylfolgeantrag, er sei Mitglied der „Organisation für die Angelegenheiten der Vietnam-Flüchtlinge in der Bundesrepublik Deutschland e.V.“ in Bremen und habe sich inzwischen in vielfacher Weise exilpolitisch betätigt, u.a. Aktionen, Demonstrationen und Veranstaltungen gegen Vietnam koordiniert. Der gen. Verein werde beobachtet, seine Mitglieder in Vietnam verfolgt. Seine Familie habe Angst, dass „Leitungen abgehört“ würden. Seine Aktivitäten stellten sich als Dauersachverhalt dar. Im Falle seiner Rückkehr nach Vietnam fürchte er, übermäßig bestraft zu werden, u.a. weil er sich bei seiner Vorführung in Hannover im September 2003 (bei der vietnamesischen Polizeitruppe 18 für Innere Angelegenheiten) mit einer Beamtin der Truppe gestritten habe. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17. März 2004 - per Einschreiben an den Prozessbevollmächtigten zugestellt (abgesandt am 19.03.04) - lehnte die Antragsgegnerin nach einer Anhörung vom 18.11.2003 die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab und stellte fest, Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG lägen nicht vor; zugleich wurde der Klägeraufgefordert, das Bundesgebiet binnen einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen, wobei ihm die Abschiebung nach Vietnam (oder einen anderen Staat) für den Fall angedroht wurde, dass er die Frist nicht einhalte.
Gegen den Bescheid hat der Kläger am 29. März 2004 per Fax bei der erkennenden Kammer Klage erhoben und zugleich erfolgreich um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht (1 B 18/04). Zur Begründung ergänzt und vertieft er seinen Vortrag, bei einer Rückkehr nach Vietnam werde er wegen „Landesverrat“ und „Abtrünnigkeit“, vor allem aber wegen seiner exilpolitischen Betätigung belangt und verfolgt werden. Er legt eine Vielzahl von Bestätigungen und Bescheinigungen vor. Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 17. März 2004 zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG bzw. § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG erfüllt sind.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet, soweit es dem Kläger um seine Anerkennung als Flüchtling geht (§ 3 AsylVfG iVm Art. 13 der Richtlinie 2004/83/EG, Amtsbl. der EU v. 30.9.2004 / L 304/12 ), also um die Feststellung eines Abschiebungsverbotes gem. § 60 Abs. 1 AufenthG bzw. Art. 33 GFK v. 28.7.1951 (BGBl. 1953 II S. 560).
Im Übrigen - wegen einer Anerkennung als Asylberechtigter (Art. 16 a Abs. 1 GG) - ist die Klage nach Rücknahme kostenpflichtig einzustellen (§§ 92 Abs. 3, 155 Abs. 2 VwGO).
1. Die Prüfung im Folge- und Wiederaufnahmeverfahren nach §§ 71 Abs. 1 AsylVfG, 51 VwVfG hat in Anlehnung an die Richtlinie 2005/85/ EG d. Rates v. 1. Dezember 2005grundsätzlich in Stufen zu erfolgen (h.M. der Verwaltungsrechtsprechung; vgl. auch Funke-Kaiser, GK-AsylVfG, Loseblattsammlung, Band 2, § 71 Rdn. 85 m.w.N.; BVerfG, InfAuslR 1993, 3o4; BVerwGE 39, 234 [BVerwG 06.01.1972 - BVerwG III C 83.70]; 44, 338 [BVerwG 30.01.1974 - BVerwG VIII C 20.72]; 77, 325 [BVerwG 23.06.1987 - BVerwG 9 C 251.86]; VG Lüneburg, NVwZ-RR 2004, 217 [VG Lüneburg 06.10.2003 - 1 B 45/03]). In der 1. Stufe hat ein substantiierter Vortrag zu erfolgen, der nur dann als unbeachtlich verworfen werden kann, wenn er nach jeder Betrachtungsweise völlig ungeeignet ist, zur Asylberechtigung bzw. zu einem Abschiebungsverbot zu verhelfen (BVerfG, DVBl. 1994, 38 [BVerfG 11.05.1993 - 2 BvR 2245/92]; BVerfG, InfAuslR 1993, 229/233). Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier nicht vor, so dass von der Beklagten eine Sachprüfung vorzunehmen war.
2. Eine Änderung der Rechtslage (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG) ist im Hinblick auf § 60 Abs. 1 AufenthG iVm der GFK, aber auch hinsichtlich der ab 10. Oktober 2006 verbindlichen Richtlinie 2004/83/ EG des Jahres 2004 fraglos gegeben (vgl. Hollmann, Asylmagazin 11/2006, S. 4). Daneben rechtfertigen einerseits die Belege für eine exilpolitische Betätigung und andererseits jene über eine Veränderung der politischen Lage in Vietnam (Sachlage iSv § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG) eine Befassung mit dem Folgeantrag.
3. Sind die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen gem. den §§ 71 AsylVfG, 51 VwVfG - wie hier - erfüllt, hat das Verwaltungsgericht durchzuentscheiden (§§ 113 Abs. 5 u. 86 Abs. 1 VwGO; vgl. BVerwGE 106, 171 = DVBl. 1998, 725 = NVwZ 1998, 861 m.w.N.).
Diese Entscheidung hat sich am derzeit maßgeblichen Rechtszustand zu orientieren (§ 77 Abs. 1 AsylVfG). Das gilt vor allem im Hinblick auf die Qualifikationsrichtlinie 2004/83/EG v. 29.4.2004 (Amtsblatt der EG v. 30.9.2004, L 304/12), die seit dem 10. Oktober 2006 unmittelbar geltendes Recht ist, da die Umsetzungsfrist des Art. 38 der Richtlinie abgelaufen ist. Somit sind diejenigen Regelungen des AsylVfG wie auch des AufenthG, die der jetzt gültigen Richtlinie widersprechen oder entgegenstehen, gerichtlich unangewendet und unbeachtet zu lassen.
4. Dem Kläger droht im Falle seiner Rückführung nach Vietnam prognostisch für den Zeitpunkt Ende 2006 / Anfang 2007 eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Beeinträchtigung oder Schädigung iSd Kapitel II und III der Richtlinie 2004/83/EG bzw. des § 60 Abs. 1 AufenthG iVm Art. 33 GFK. Er ist daher als Flüchtling anzuerkennen.
Der Maßstab für diese Anerkennung ist der humanitären Intention zu entnehmen, die das Flüchtlings- und Asylrecht im Lichte der GFK und der Qualifikationsrichtlinie prägt: Es soll demjenigen Aufnahme und Schutz gewährt werden, der sich in einer für ihn ausweglosen Lage befindet (BVerfGE 80, 315 / 335). Konkretisiert wird diese Intention jetzt vor allem durch die GFK und die Qualifikationsrichtlinie, so dass eine prognostisch feststellbare Bedrohung (§ 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG) für den Fall einer Rückkehr nach Vietnam ausreicht.
Hierbei sind vor allem die Verfolgungsgründe iSv Art. 10 Richtlinie maßgeblich, deretwegen der Verfolgerstaat die vom Flüchtling befürchteten Verfolgungsmaßnahmen iSv Art. 9 Richtlinie betreibt. Für den flüchtlingsrelevanten Charakter von Verfolgungsmaßnahmen kommt es nicht darauf an, welche Mittel ein Staat zur Durchsetzung seiner Ziele einsetzt. Vielmehr können sehr umfassend sämtliche gesetzlichen Regelungen, administrativen und sonstigen Maßnahmen einschließlich der dabei geübten Sanktions- und Polizeipraxis einen flüchtlingsrelevanten Charakter haben, wenn sie nur eine entsprechende Tendenz aufweisen (BVerwGE 71, 180 f.)
Ein enger Katalog der in Betracht zu ziehenden Verfolgungshandlungen bzw. Bedrohungsmaßnahmen ist angesichts der in Vietnam praktizierten Ausgrenzungen, Verfolgungen und Demütigungen (durch Internet-Verbot, Telefon- und Mailüberwachung, Hausarrest, Aufnahme in eine schwarze Liste mit Namen derer, denen ein Reisepass versagt wird usw. - vgl. dazu Lagebericht des AA v. 31.3.06) auch sachlich verfehlt, jedenfalls nicht durch Art. 9 Abs. 1 Qualifikationsrichtlinie geboten. Schon die Verletzung der Freiheit des Briefverkehrs, etwa durch ständige Postkontrolle, kann eine schwerwiegende Menschenrechtsverletzung sein, u.zw. unter dem Gesichtspunkt der Wiederholung, Art. 9 Abs. 1 a der Richtlinie (so auch Hollmann, aaO., S. 6). Vgl. „Kommentar des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) zur Richtlinie 2004/83/ EG“ vom Mai 2005, dort zu Art. 9 Abs. 1:
„Nach Auffassung von UNHCR muss die Auslegung des Begriffs der Verfolgung flexibel, anpassungsfähig und offen genug sein, um die veränderlichen Ausprägungen von Verfolgung erfassen zu können.“
Vgl. insoweit auch Bank/Schneider in Beilage zum Asylmagazin 6/2006, S. 5:
„Auch die Qualifikationsrichtlinie, in der die Verfolgungshandlung in Art. 9 durch zahlreiche Kriterien weiter konkretisiert wird, enthält einen offenen Verfolgungsbegriff. Zwar wird dabei der schwerwiegende Charakter der Verletzung grundlegender Menschenrechte betont, ohne jedoch eine Beschränkung auf bestimmte Menschenrechte vorzunehmen.“
Eine Bedrohung iSv § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG ist unter diesen Umständen - von Ausnahmen abgesehen, vgl. Hollmann, Asylmagazin 11/2006, S. 8 - dann beachtlich wahrscheinlich und begründet, wenn bei zusammenfassender Wertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgungsfurcht sprechenden Umstände nach Lage der Dinge ein größeres Gewicht besitzen und deswegen gegenüber den dagegen sprechenden Umständen nach richterlicher Wertung qualitativ überwiegen (vgl. dazu BVerfGE 54, 341/354; BVerwG, DÖV 1993, 389 [BVerwG 03.11.1992 - BVerwG 9 C 21/92]; OVG Lüneburg, Urt. v. 26.8. 1993 - 11 L 5666/92 ). Vgl. dazu OVG Frankfurt/Oder v. 14.4.2005 - 4 A 783/01 - :
„Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise i.S. einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Asylsuchenden Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Eine in diesem Sinne begründete Furcht vor einem Ereignis kann deshalb auch dann vorliegen, wenn auf Grund einer „quantitativen“ oder mathematischen Betrachtungsweise weniger als 50 % Wahrscheinlichkeit für dessen Eintritt besteht.“
Auf die für eine Asylanerkennung (Art. 16 a Abs. 1 GG, § 28 Abs. 1 AsylVfG) geltenden Kriterien kommt es im Rahmen der hier in Rede stehenden Flüchtlingsanerkennung nicht mehr an. Entscheidend ist, ob bei zukunftsgerichteter Betrachtung genügend beachtlich Anknüpfungsmerkmale (iSd Art. 9 und Art. 10 Qualifikationsrichtlinie) vorliegen, deretwegen eine (Flüchtlings-)Bedrohung aller Voraussicht nach in Zukunft nachvollziehbar und iSd Qualifikationsrichtlinie begründet erscheint. Das ist hier der Fall.
4.1 Eine solche Bedrohung ergibt sich allerdings nicht schon aus einer möglichen Bestrafung auf Grund des bloßen Aufenthaltes des Klägers in Deutschland. Das illegale Verbleiben im Ausland stellt zwar einen Verstoß gegen Art. 274 des vietnamesischen Strafgesetzbuches (vStGB) dar, wonach sich strafbar macht, wer illegal in die Sozialistische Republik Vietnam einreist, aus ihr ausreist oder sonst im Ausland verbleibt. Es ist aber nicht "beachtlich wahrscheinlich" (vgl. BVerwGE 91, 150), dass gegen zurückkehrende Asylbewerber tatsächlich allein wegen eines Verstoßes gegen Art. 274 VStGB vorgegangen wird (so auch VG Meiningen, InfAuslR 2006, 159f).
4.2 Ob eine Bedrohung des Klägers prognostisch angenommen werden kann, orientiert sich einerseits an der tatsächlich geübten Prozess- und Verwaltungspraxis des vietnamesischen Staates und andererseits - in Anwendung der Qualifikationsrichtlinie 2004/83/EG - an deren Art. 9 und Art. 10, aber auch an der GFK, die zentraler Bezugspunkt jeder Anwendung und Auslegung flüchtlingsrechtlicher Bestimmungen ist (UNHCR, „Die EU-Qualifikationsrichtlinie und ihre Auswirkungen im Flüchtlingsrecht“, dort I). Denn gem. Art. 13 ist demjenigen Drittstaatsangehörigen die Flüchtlingseigenschaft (vgl. § 3 AsylVfG) zuzuerkennen, der die Voraussetzungen der Kapitel II und III im Sinne der Erwägungsgründe (2), (3) und (17) der Richtlinie erfüllt. Die gen. Kapitel sind verbindlich und gehen dem nationalen Recht vor, wie die Erwägungsgründe 10 und 11 der Richtlinie aufzeigen. Vgl. dazu „Kommentar des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) zur Richtlinie 2004/83/EG“ vom Mai 2005:
„UNHCR versteht diese Begründungserwägungen als Aufforderung zur Auslegung der Richtlinie in Übereinstimmung mit internationalen sowie regionalen Menschenrechtsabkommen. Ergänzend zur Genfer Flüchtlingskonvention werden durch diese Rechtsinstrumente und ihre Auslegung durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und durch Gremien internationaler Menschenrechtsabkommen Verpflichtungen begründet und wichtige Leitlinien zu den Kriterien für die Anerkennung internationalen Schutzes und zu Standards bezüglich der Behandlung von Flüchtlingen geliefert.“
Diese Bindung jedenfalls an die Qualifikationsrichtlinie - mit deren Bezug zu völkerrechtlichen Standards und zur GFK - wird auch vom BMI ohne Einschränkungen anerkannt. Vgl. dazu die BMI-Hinweise v. 13.10. 2006 (dort III):
„Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kommt nicht fristgerecht umgesetzten Richtlinien nach dem Ablauf der Umsetzungsfrist eine unmittelbare innerstaatliche Wirkung zu, wenn die Richtlinie von ihrem Inhalt her unbedingt und hinreichend bestimmt ist, um im Einzelfall angewandt zu werden, und sie dem Einzelnen subjektiv-öffentliche Rechte einräumt oder jedenfalls seine rechtlichen Interessen schützen will.
Diese Voraussetzungen liegen im Falle der Qualifikationsrichtlinie vor; die darin enthaltenen Regelungen erfüllen zum ganz überwiegenden Teil die o.g. Erfordernisse.
Nach Ablauf der Umsetzungsfrist am 10.10.2006 ist die unmittelbare Wirkung der Qualifikationsrichtlinie daher unter Berücksichtigung der oben ausgeführten Grundsätze von den zuständigen Behörden und den Gerichten zu beachten. Bei der unmittelbaren Wirkung der Richtlinie ist zu unterscheiden, ob das nationale Recht mit den Richtlinienbestimmungen (grundsätzlich) in Einklang steht oder nicht: Besteht grundsätzliche Kompatibilität zwischen den Regelungen, ist die nationale Bestimmung unter Berücksichtigung der Richtlinienbestimmung richtlinienkonform auszulegen.
…Steht dagegen nationales Recht einer Richtlinienbestimmung entgegen, so ersetzt die Richtlinienvorschrift die kollidierende nationale Bestimmung. Die Richtlinienregelung ist anstelle der einschlägigen nationalen Rechtsnormen auf das strittige Rechtsverhältnis unmittelbar anzuwenden.“
Die Flüchtlingsanerkennung gem. § 60 Abs. 1 AufenthG hat somit im Lichte der zentralen GFK einschließlich EMRK und der sie umsetzenden Qualifikationsrichtlinie zu erfolgen (vgl. dazu auch IV 1.1 der BMI-Hinweise). Das gilt insbesondere auch für die hier relevante Definition der „politischen Überzeugung“ in Art. 10 Abs. 1 e) - unter Beachtung des Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie (vgl. Anwendungshinweise des BMI IV 1.1).
4.3 Bei Anwendung der Art. 9 und 10 der Qualifikationsrichtlinie ist allerdings zu beachten, dass die Mitgliedstaaten gem. Art. 3 günstigere Normen erlassen oder beibehalten können, so dass nicht auf „Verfolgungshandlungen“ iSd Art. 9 abzustellen ist, sondern gem. § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG auf eine „Bedrohung“ und hierauf abzielende Handlungen. Sinngemäß kommt es auf „Bedrohungsgründe“ an, nicht auf „Verfolgungsgründe“ (Art. 10 Richtlinie).
Es reicht daher - auch mit Blick auf die humanitäre Intention des Flüchtlingsrechts - aus, dass aufgrund einer Gesamtbetrachtung die Menschenwürde und Menschenrechte iSv Art. 9 Abs. 1 (mit den Regelbeispielen aus Art. 9 Abs. 2) gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG bedroht erscheinen bzw. der Kläger - bei „Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen“ - in nur „ähnlich“ gravierender Weise „betroffen“ ist (Art. 9 Abs. 1 b), er also eine „begründete Furcht“ vor einer menschenrechtlichen oder ähnlich gravierenden Bedrohung (vgl. Art. 2 c) plausibel machen kann. Dabei ist der Bedrohungscharakter verschiedener, u.U. zusammenspielender Sanktions- und Polizeimaßnahmen unter Berücksichtigung kultureller Besonderheiten im Herkunftsland lebenspraktisch zu erfassen sowie sachgerecht zu bewerten. Vgl. dazu „Kommentar des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) zur Richtlinie 2004/83/ EG“ vom Mai 2005, dort zu Art. 9 Abs. 1:
„Schwerwiegende Diskriminierung und die Kumulativwirkung unterschiedlicher Maßnahmen, die für sich genommen keinen Verfolgungscharakter aufweisen, sowie schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen können sowohl einzeln als auch zusammen mit sonstigen negativen Faktoren zu einer begründeten Furcht vor Verfolgung führen; oder mit anderen Worten das Leben im Herkunftsland für die betroffene Person in vielerlei Hinsicht so unsicher gestalten, dass der einzige Ausweg in dem Verlassen des Herkunftslands besteht.“
Auf eine „Verfolgung“ iSd älteren und jetzt überholten Rechts kommt es damit nicht mehr an (vgl. Hollmann, Asylmagazin 11/2006, S. 5; vgl. auch Bank/Schneider in Beilage zum Asylmagazin 6/ 2006, S. 1; so auch VG Frankfurt, Asylmagazin 2006, S. 23; VG Aachen, U. v. 24.2.2005 - 4 K 2284/ 02.A und 4 K 2416/02.A - ; VG Karlsruhe, U. v. 10.3.2005 - 2 K 12193/03 -, U. v. 14.3. 2005 - 2 K 10264/03 -; VG Köln, U. v. 10.6.2005 - 18 K 4074/ 04.A -; VG München, U. v. 18.8.2005 - M 9 K 04.50942 - ; VG Sigmaringen, U. v. 23.6. 2005 - A 2 K 12290/03 -; VG Stuttgart, U. v. 17.1.2005 - 10 K 10587/04 -, U. v. 18.4.2005 - 11 K 12040/03 - und U. v. 10.6.2005 - 10 K 13121/03 -). Durch den Wechsel der Perspektive von einer täter- zu einer opferbezogenen Betrachtung hat § 60 Abs. 1 AufenthG mit seinem Bezug zur GFK und zur Qualifikationsrichtlinie nämlich eine völlig neue Stellung im Gesetzesgefüge erlangt (Hollmann, aaO.; vgl. VG Stuttgart, InfAuslR 2005, S. 345). Es geht nach derzeitiger Rechtslage auf dem Hintergrund der GFK und angesichts der Qualifikationsrichtlinie darum, ob eine „wohlbegründete Furcht“ vor einer Bedrohung im Heimatland plausibel erscheint (so VG Frankfurt, Asylmagazin 9/2006, S. 23/24). Damit ist eine subjektive, die Sicht des Flüchtlings betonende Wertung prognostischer Art geboten.
4.4 § 60 Abs. 1 AufenthG ist hier anwendbar, u.zw. auch im Hinblick auf § 28 Abs. 2 AsylVfG: Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie legt uneingeschränkt fest, dass Verfolgungsfurcht auf solchen Aktivitäten des Antragstellers beruhen kann, die „seit“ und nach Verlassen des Herkunftslandes unternommen wurden - vor allem in näher dargestellten Sonderfällen. Irgendwelche Einschränkungen enthält diese Bestimmung nicht. Sie ist zeitlich wie sachlich uneingeschränkt anwendbar. Vgl. dazu „Kommentar des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) zur Richtlinie 2004/83/ EG“ vom Mai 2005, Art. 5 Abs. 2:
„Auch wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass der Antragsteller bereits im Herkunftsland die Überzeugung oder Ausrichtung vertreten hat, hat der Asylsuchende innerhalb der durch Artikel 2 der Genfer Flüchtlingskonvention und anderer Menschenrechtsabkommen festgelegten Grenzen ein Recht auf Meinungs-, Religions- und Versammlungsfreiheit. Diese Freiheiten beinhalten das Recht auf den Wechsel der Religion oder Überzeugungen, der nach der Ausreise stattfinden kann, z. B. aufgrund von Unzufriedenheiten mit Religion oder Politiken des Herkunftslands oder eines gewachsenen Bewusstseins für die Auswirkungen bestimmter Politiken.“
Die in Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie für Folgeanträge - unbeschadet der GFK - den Mitgliedstaaten zugestandene Regelungskompetenz, eine Anerkennung als Flüchtling in der Regel auszuscheiden, wenn die Verfolgungsgefahr auf „Umständen“ beruht, die der Antragsteller nach Verlassen des Herkunftslandes selbst geschaffen hat, ist nach dem Sprachgebrauch der Richtlinie (vgl. Art. 4 Abs. 3 c) allein auf persönliche Umstände (familiärer und sozialer Hintergrund) zu beschränken (Ehe, Kinder, Arbeitslosigkeit usw.). Die in Abs. 2 genannten „Aktivitäten“ sind von den in Abs. 3 genannten „Umständen“ sprachlich wie sachlich zu unterscheiden, wie die Differenzierung in Art. 4 Abs. 3 c und d aufzeigt: Zu den „Aktivitäten“ ist eine Bewertung dahingehend vorzunehmen, ob ihretwegen im Falle einer Rückkehr Verfolgung (iSv Art. 9, etwa Abs. 2 b oder d der Richtlinie) stattfindet. Diese Bewertung unterliegt keinerlei Beschränkungen - etwa solcher Art, wie sie § 28 Abs. 2 AsylVfG enthält (zeitlich festgelegter Regelausschluss des in § 60 Abs. 1 AufenthG enthaltenen Abschiebungsverbots).
Exilpolitische Aktivitäten iSv Art. 4 Abs. 3 d Richtlinie gehören damit nicht zu den (persönlichen) „Umständen“ im Sinne des Art. 5 Abs. 3. Sie sind von diesen abzuschichten. Sie werden nicht von der Regelungskompetenz der Mitgliedstaaten erfasst.
Soweit § 28 Abs. 2 AsylVfG dennoch solche Aktivitäten unter dem Gesichtspunkt selbst geschaffener Nachfluchtgründe (iSv § 28 Abs. 1 AsylVfG) zu erfassen sucht und sie - falls sie zeitlich nach Rücknahme oder Ablehnung des Erstantrages entstanden sind - vom Anwendungsbereich des § 60 Abs. 1 AufenthG iVm der GFK regelmäßig ausschließt, ist diese Bestimmung hier wegen Widerspruchs zur Qualifikationsrichtlinie unbeachtlich und unanwendbar.
Soweit das Nds. Oberverwaltungsgericht die nationale Vorschrift des § 28 Abs. 2 AsylVfG auf der Grundlage des alten, vor Geltung der Qualifikationsrichtlinie (ab 10.10.2006) basierenden Rechtszustandes noch uneingeschränkt - bei ausdehnender Auslegung - für anwendbar gehalten hat (Urteil v. 16.6.2006 - 9 LB 104/06 -), ist diese Auffassung inzwischen durch die unmittelbare Geltung der Qualifikationsrichtlinie 2004/83/EG überholt.
Der Auffassung kann im Übrigen, ohne dass es noch darauf ankäme, aus den Gründen nicht gefolgt werden, die im Urteil der Kammer vom 16.8. 2006 - 1 A 406/03 - im Einzelnen dargelegt sind (vgl. auch Damson-Asadollah in ihrer Anm. zum gen. Urteil des Nds. OVG, InfAuslR 2006, 426).
Auch dann, wenn man dem Nds. Oberverwaltungsgericht jedoch folgen wollte, käme in jedem Falle (Art. 5 Abs. 3: „Unbeschadet der Genfer Flüchtlingskonvention können die Mitgliedstaaten…“) die GFK mit ihrem Art. 33 und im Übrigen die Qualifikationsrichtlinie selbst zu Anwendung, die der Umsetzung und Ausformung der GFK dient.
4.5 Eine in diesem Sinne begründete Furcht vor Bedrohung hat der Kläger für den Fall seiner Abschiebung oder sonstigen Rückführung (§ 13 AsylVfG) nach Vietnam hier in einer Weise geltend gemacht, dass sie jedenfalls in beachtlicher Weise wahrscheinlich ist.
4.5.1 Als „Verfolgungs“- bzw. Bedrohungshandlungen des vietnamesischen Staates, die eine nachvollziehbar-begründete Bedrohungsfurcht erzeugen können, so dass der Kläger verständlicherweise „wegen dieser Furcht“ den Schutz des vietnamesischen Staates nicht in Anspruch nehmen will (Art. 2 c der Qualifikationsrichtlinie), kommen hier nachfolgende Gesichts- und Anhaltspunkte in Betracht:
- Zunächst existieren zahlreiche politische Strafvorschriften Vietnams (vgl. dazu Thür. OVG, Urt. v. 6. 3. 2002, NVwZ 2003, Beilage Nr. I 3, 19 = EzAR 212 Nr. 13), welche im Wesentlichen dem Zweck dienten und dienen, die politische Herrschaft des kommunistischen Systems in Vietnam abzusichern. Daneben ist eine verschärfte Praxis vietnamesischer Behörden bei der Handhabung dieser politischen Vorschriften zur Sicherung der „Staatsdoktrin“ zu beobachten. Vgl. dazu VG Meiningen, InfAuslR 2006, 159:
„Bei Art. 87 und 88 VStGB handelt es sich um Vorschriften, die ausschließlich die Äußerung von Auffassungen unter Strafe stellt, die von der Staatsdoktrin abweichen. Das Gleiche gilt auch für Art. 79 VStGB, der unter Strafe stellt, eine Organisation zu gründen oder ihr beizutreten, die das Ziel hat, die Volksregierung zu stürzen. Art. 91 VStGB führt einen modifizierten Republikfluchttatbestand ein, wenn die Absicht besteht, im Ausland gegen die vietnamesische Regierung zu opponieren. Neuerdings ist es auch nicht ausgeschlossen, dass eine Bestrafung nach den bereits erwähnten „Vorschriften über die administrative Bewährung“ erfolgen könnte. Auch dies wäre eine politische Strafvorschrift, da sie ebenfalls dem Zweck, die politische Herrschaft des kommunistischen Systems in Vietnam zu sichern, dient.
Dabei ergibt sich eine Bedrohung unter dem Gesichtspunkt der Herrschaftssicherung, sei es in Form von Einzelmaßnahmen oder aber in Form ihrer Kumulierung, auch mit Rücksicht auf die Art. 9 Abs. 2 b, c und d und Art. 10 der Richtlinie 2004/83/EG vom 29.4.2004 (Amtsbl. der EU v. 30.9.2004 / L 304/12 ). Dem vietnamesischen Staat geht es bei der Absicherung seiner politischen Herrschaft nämlich um eine möglichst totale Gesinnungskontrolle. Vgl. VG Meiningen, InfAuslR 2006, 159:
„Die Strafen dienen im Wesentlichen dem Zweck, die politische Herrschaft des kommunistischen Systems in Vietnam zu sichern. Bei Art. 87 und 88VStGB handelt es sich um Vorschriften, die ausschließlich die Äußerung von Auffassungen unter Strafe stellt, die von der Staatsdoktrin abweichen.“
Da rechtsstaatliche Strukturen in Vietnam nicht bestehen, kann die Verfolgung auf vielfältigste Weise durchgeführt werden, besteht eine latente Bedrohung für vietnamesische Staatsangehörige, die sich im Ausland - zumal in entsprechenden Organisationen - exilpolitisch betätigt haben. In der in Hanoi erscheinenden Zeitung Anh Ninh (Polizeizeitung von Hanoi) v. 23. März 2005, S. 6, heißt es dementsprechend:
„Der vietnamesische Innenminister Le Hong Anh und der chinesische Innenminister haben sich in Hanoi getroffen und eine gemeinsame Zusammenarbeit gegen die im Ausland tätigen Vereine (die als „Spione“ zu bezeichnen sind) verabredet.“
Hierbei ist davon auszugehen, dass dem vietnamesischen Geheimdienst die exilpolitischen Betätigungen in der Regel bekannt sind:
„Angesichts der sehr intensiven Überwachung der exilpolitischen Organisationen und ihrer Publikationen durch die vietnamesische Regierung bzw. deren Auslandsvertretungen ist davon auszugehen…“ (so Dr. G. Will, Stellungn. V. 14.09.2000 an Bay. VG München).
Die in Deutschland in letzter Zeit üblichen „Befragungen“ bzw. „scharfen Verhöre“ (z.B. in Mühlheim a.M., vgl. dazu FR v. 2.8.2005) oder in Langenhagen/Hannover - wie hier - belegen solche Überwachung exilpolitischer Organisationen durch vietnamesische Bedienstete und deren Versuche, die hier tätigen Vereine datentechnisch zu erfassen. Der Kläger hat dazu in der mündlichen Verhandlung am 29.11.2006 ausgeführt (S. 2 d. Sitzungsprotokolls):
„Es war so, dass ich im September 2003 der K 18-Abteilung einer besonderen vietnamesischen Polizeiabteilung zugeführt wurde und mich dort dann mit einer Beamtin gestritten habe, die behauptete, in Vietnam gäbe es politische Freiheiten. Ich habe das vehement abgestritten. Die Beamtin machte daraufhin dann ein Kreuz in ihrer Liste, wohl als Zeichen dafür, dass ich nun auf eine „Schwarze Liste“ kommen müsse. Ich habe das als Zeichen dafür gesehen, dass ich bei einer Rückkehr nach Vietnam mit großer Wahrscheinlichkeit in das Gefängnis gesteckt würde. Daraufhin hat die Beamtin mir dann auch noch angedroht: „Ich würde schon noch erfahren, wie das Regime in Vietnam sei“.
Derartige „Identitätsprüfungen“ dürften rechtswidrig sein (VG Bremen, Beschl. v. 3.1.2006 - 4 V 2731/05 - in Asylmagazin 2006, S. 38) - zumal dann, wenn sie während eines Asyl- oder Flüchtlingsanerkennungsverfahrens gerade durch Bedienstete des Herkunfts- und Verfolgerlandes stattfinden.
- Weiterhin stellt sich die Lage in Vietnam im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung - im November 2006 - gegenüber dem Ende 1993 abgeschlossenen Erstverfahren so dar, dass sich die Verhältnisse in Vietnam in der Zwischenzeit sehr deutlich verschärft haben. Diesbezüglich kann auf die bisherige Rechtsprechung der Kammer Bezug genommen werden (vgl. u.a. Urteile v. 7.9.2005 - 1 A 240/02 - , v. 22.9.2005 - 1 A 32/02 - und v. 24.5.2006 - 1 A 405/03 -), wobei folgendes betont sei:
Es reicht methodisch nicht aus, für eine Gesamtschau lediglich die Lageberichte des Auswärtigen Amtes in den Blick zu nehmen. Denn „Vietnam gehört zu den Schwerpunktländern der deutschen entwicklungspolitischen Zusammenarbeit (EZ)“, „Deutschland ist einer der größten bilateralen Geber Vietnams“ (so die Darstellung des Auswärt. Amtes zu den deutsch-vietnamesischen Beziehungen / Stand: Juli 2005). Hiervon abgesehen berücksichtigt z.B. der Lagebericht des AA vom 31.3.2006 nach eigener Darstellung weder den ai-Jahresbericht 2005 (Vietnam, S. 356) noch den ai-Jahresbericht 2006 (Vietnam S. 496). Vielmehr wird vom Auswärtigen Amt anstelle der aktuellen Berichte nur der des Jahres 2004 einbezogen. Der Menschenrechtsreport 38 der „Gesellschaft für bedrohte Völker“ - GfbV - v. 28. April 2005 wird ebenso wenig erwähnt oder verwertet wie der IGFM-Jahresbericht 2004. Damit ist die Aussagekraft der Lageberichte eingeschränkt.
Somit müssen auch andere Erkenntnisse in eine richterlich ausgewogene Bewertung einbezogen werden.
Aber selbst nach den letzten Lageberichten des AA (v. 31.3.2006 und v. 28.8. 2005) ist es so, dass regierungskritische Aktivitäten in Vietnam nicht nur mit „größter Aufmerksamkeit“, sondern ggf. sogar eben auch mit polizeilich-justiziellen Maßnahmen „verfolgt“, öffentliche Kritik an Partei und Regierung und die Wahrnehmung von Grundrechten nicht toleriert werden. Dissidenten sind Repressionen seitens der Regierung ausgesetzt: Telefon- und Mailüberwachung, Hausarrest, Aufnahme in eine schwarze Liste mit Namen derer, denen ein Reisepass versagt wird usw. usw. Aktive Gegner des Sozialismus bzw. solche, die dafür nur gehalten werden (Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie), können nach den weit gefassten und (willkürlich) weit verstandenen Vorschriften jederzeit nach (willkürlichem) Belieben der vietnamesischen Polizeibehörden inhaftiert und bestraft werden. Amnestien des Jahres 2005 (vgl. dazu die Pressemitteilung des AA v. 8.9.2005) verweisen insoweit „nicht auf einen grundsätzlichen Wandel“ (ebenso Lagebericht AA v. 28.8. 2005). Es gibt in Vietnam weder eine Presse- noch eine Meinungsfreiheit. „Hart durchgegriffen“ wird bei Internet-Dissidenten sowie religiösen Organisationen (S. 358 des 7. Berichts der Bundesregierung über ihre Menschenrechtspolitik in den auswärtigen Beziehungen und in anderen Politikbereichen v. 15.6.2005). Es soll Hinweise darauf geben, „dass die Regierung die Schraube weiter anzieht“ (Lagebericht v. 31.3. 2006).
Im Zentralen Hochland Vietnams kam es zu massiven Verfolgungsmaßnahmen (vgl. dazu Urteil des VG Schleswig-Holstein v. 15.11. 2006 - 9 A 282/06 - ). Vgl. dazu auch Menschenrechte Nr. 2 / 2005, S. 12:
„Seit Ende 2003 wurde die Verfolgung nochmals intensiviert - insbesondere um die Zeit der christlichen Feierlichkeiten wie Ostern oder Weihnachten. Armee und Polizei durchsuchten regelmäßig Häuser, Felder und Wälder, um versteckte "Tin Lanh Dega" zu verhaften. Aktivisten wurden unter Hausarrest gestellt, in ihrer Bewegungsfreiheit stark eingeschränkt. Mehrmalige Hausdurchsuchungen, regelmäßige Verhöre, willkürliche Verhaftungen und die zahlreiche Präsenz von Spezialeinheiten erzeugten in den Dörfern eine Atmosphäre der Angst und des Terrors.“
Es gibt Berichte zu Einschüchterungen, gravierenden Gewaltanwendungen und auch Verurteilungen „gegen einzelne Rückkehrer“ im Zentralen Hochland Vietnams, die nach Kambodscha geflohen waren.
In einer „Absichtserklärung“, die vom UNHCR, Kambodscha und Vietnam im Januar 2005 unterzeichnet wurde, sagte das vietnamesische Regime zwar den aus Kambodscha zurückkehrenden Montagnards Straffreiheit wegen „illegaler Ausreise“ zu, nicht aber auch wegen ihrer „politischen oder religiösen Überzeugungen“ (ai-Jahresbericht 2006, S. 497). Im Juli 2005 wurden dann Montagnards wegen „Gefährdung der Politik der nationalen Einheit“ zu weit überzogenen Freiheitsstrafen von 8 bis 13 Jahren verurteilt, weil sie angeblich Demonstrationen organisiert und Asylsuchende unterstützt hatten (ai-Jahresbericht 2006, S. 497 l. Spalte).
Es ist angesichts der verbreiteten Willkür nicht auszuschließen, jedenfalls beachtlich wahrscheinlich, dass derartige Praktiken auch gegen andere angewandt werden, deren Gesinnung und Einstellung bzw. Überzeugung als unangepasst gilt.
Die Verschärfung der Lage in Vietnam zeigt sich auch daran, dass im März 2005 ein Erlass über die „öffentliche Ordnung“ unterzeichnet wurde, der „drastische Auflagen für die Durchführung öffentlicher Versammlungen“ enthält (ai-Jahresbericht 2006, S. 496).
Weiterhin zeigt sich diese Verschärfung daran, dass sämtliche Dokumente, die im Zusammenhang mit gerichtlichen Verfahren gegen Personen stehen, denen Verstöße gegen die sog. „nationale Sicherheit Vietnams“ zur Last gelegt werden, seit 2004 per Erlass als „Staatsgeheimnisse“ eingestuft werden (S. 358 des 7. Berichts der Bundesregierung v. 15.6.2005). Im Jahre 2004 wurden 115 Todesurteile gefällt und hiervon 82 vollstreckt - wobei die tatsächliche Zahl höher liegen dürfte (so 7. Bericht, S. 358). In letzter Zeit wurden offiziell 65 Todesurteile verhängt, davon 21 vollstreckt (ai-Jahresbericht 2006, S. 496). Informationen und Berichte hierüber sind inzwischen ebenfalls zum „Staatsgeheimnis“ erklärt worden (ai-Jahresbericht 2005, S. 359), so dass darüber nicht einmal mehr offiziell berichtet werden darf.
Außerdem ist die Kontrolle des Internets durch einen neuen Erlass v. 14.7.2005 „weiter verschärft“ worden (Lagebericht v. 31. 3.2006): Nach einer Meldung des schweizerischen „KleinReport“ vom 17. August 2006 sind 3 junge vietnamesische Internet-Nutzer fast neun Monate lang ohne Verhandlung nur deshalb in Vietnam inhaftiert worden, weil sie an einem prodemokratischen Chat teilgenommen hatten. Sie sind im Oktober 2005 festgenommen und erst am 7. Juli 2006 aus vietnamesischen Gefängnissen entlassen worden, was einen Verstoß gegen Art. 9 Abs. 2 der Qualifikationsrichtlinie darstellt.
Auch die kürzlich - im November 2006 - vollzogene Einweisung einer 47-jährigen Rechtsanwältin in eine Klinik ist Beleg für die verschärfte Sanktionspraxis des vietnamesischen Staates Vgl. dazu die „urgent-action“ von amnesty-international Nr. 316/2006:
„Bui Thi Kim Thanh ist als Anwältin für die „Demokratische Partei Vietnams” (DPV-XXI) tätig und hat außerdem Familien mit niedrigem Einkommen in ihrem Viertel vertreten, deren Eigentum von den Behörden konfisziert worden ist und die deswegen eine angemessene Entschädigung fordern. Die DPV-XXI ist eine behördlich nicht genehmigte Organisation, die von dem prominenten Dissidenten Hoang Minh Chinh im Juni 2006 gegründet worden ist und für ein demokratisches Mehrparteiensystem sowie die Wahrung der Menschenrechte eintritt.
Die Polizei nahm Frau Bui Thi Kim Thanh in den frühen Morgenstunden des 2. Novembers 2006 in ihrer Wohnung in Ho-Chi-Minh-Stadt (ehemals Saigon) fest. Man brachte sie in eine nahegelegene Klinik, aber der Versuch, sie dort einweisen zu lassen. schlug fehl, da die Psychiater des Krankenhauses nach einer Untersuchung zu dem Schluss kamen, dass die Frau an keiner psychischen Erkrankung leide. Daraufhin brachten die Polizisten die Anwältin in das psychiatrische Krankenhaus „Bien Hoa“, wo sie gegen ihren Willen eingewiesen wurde. Sie ist dort in einem Zimmer im Trakt 4 der Klinik eingesperrt. Wie es heißt, ist sie aufgrund der ihr verabreichten Injektionen offenbar derzeit nicht mehr in der Lage zu sprechen.“
Der vietnamesische Staat unternimmt bei seinen Verfolgungsmaßnahmen jedoch den Versuch, in den Augen der (Welt-) Öffentlichkeit weiterhin geachtet zu werden:
„In mehr als einhundert Fällen konnte nachgewiesen werden, daß die Polizei die Demonstranten bei Tage ungestört demonstrieren ließ und sie dann im Laufe der Nacht aufgriff. Mindestens 14 Personen wurden wegen "Landstreicherei" zwischen vier und fünfzehn Tagen eingesperrt.“
- so menschenrechte Nr. 2 / 2005, S. 22 -
- Als weitere Verfolgungs- bzw. Bedrohungsmaßnahme sind die sog. „administrativen Haftstrafen“ auf der Grundlage der Regierungsverordnung Nr. 31-CP v. 14. April 1997 (Lagebericht d. Ausw. Amtes v. 26.2. 1999) zu nennen. Diese stehen eindeutig im Widerspruch zu Art. 9 Abs. 2 b und d der Qualifikationsrichtlinie. Auch dieser Aspekt ist in Urteilen der Kammer dargestellt worden, so dass darauf verwiesen werden kann (vgl. z.B. Urt. v. 22.9.2005 - 1 A 32/02 -).
- Auch die in Vietnam verbreitete Willkür und Unberechenbarkeit behördlichen Vorgehens ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 9 Abs. 2 b der Qualifikationsrichtlinie hinreichender Anlass, die vorgetragene Furcht zu belegen. Denn eine verlässliche Prognose zum Verhalten vietnamesischer Behörden ist nicht abzugeben - zumal ein politisch begründeter Entscheidungsspielraum einschließlich offener Willkür gegenüber unangepassten Andersdenkenden oder Oppositionellen bzw. solchen, die dafür nur gehalten werden, gerade bei Justizakten zum Staats- und Selbstverständnis Vietnams gehört. „An der Tatsache, dass die Justiz faktisch Partei und Staat unterstellt ist, hat die Reform jedoch nichts geändert“ (Lagebericht v. 28.8. 2005).
Dem gemäß hat auch das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 22. Nov. 2005 - 2 BvR 1090/05 - den Vortrag der vietnamesischen Beschwerdeführerin zu einem gravierenden Mangel an Rechtsstaatlichkeit in Vietnam als entscheidungserheblich bewertet.
- Weiterhin liegt es hier so, dass der Kläger buddhistischen Glaubens ist (vgl. Niederschrift v. 1.8.1991). Da dieser Gesichtspunkt bereits im Erstverfahren vorhanden und nicht etwa erst danach neu „entstanden“ war, ist die Regel des § 28 Abs. 2 AsylVfG auf ihn unanwendbar. § 28 Abs. 1 AsylVfG kommt insoweit ebenfalls nicht zum Zuge, weil das Moment der risikolosen Verfolgungsprovokation fehlt: Der Kläger hat seine Überzeugung und seinen Glauben nicht erst hier in Deutschland gefunden. Vielmehr hat er fortgesetzt, was er schon in Vietnam getan hat. Ein Missbrauch der Religionszugehörigkeit, die gem. Art. 10 Abs. 1 b der Richtlinie 2004/83/EG theistische, nichttheistische und auch atheistische Glaubensüberzeugungen umfasst, ist deshalb auszuschließen.
Verfolgungsmaßnahmen könnten dem Kläger somit auch deshalb drohen, weil er sich zum buddhistischen Glauben bekennt und die Pagode an den entsprechenden Feiertagen besucht (S. 3 d. Protokolls v. 29.11.06). Die lokalen Behörden in Vietnam empfinden nämlich die Tendenzen religiöser Orientierung „als bedrohlich und reagieren darauf mit Medienkampagnen, Einschüchterung und teilweise sogar mit Verhaftungen“ (so schon Lagebericht des AA v. Mai 2001, S. 6). Die Religionsausübung wird „von den Behörden weiterhin streng überwacht“ (so ai-Jahresbericht 2006, S. 497).
Ein Mönch (Vo Van Thanh Liem) wurde im August 2005 nach einem Polizeieinsatz gegen einen Tempel in der Provinz An Giang verhaftet und anschließend wegen „Widerstands gegen die Staatsgewalt“ unverhältnismäßig zu 7 Jahren Gefängnis verurteilt (ai-Jahresbericht 2006, S. 497/498).
Die Bedrohungslage ergibt sich dabei auch aus Strafvorschriften, die Aktivitäten von Religionsgemeinschaften stark beschränken (Art. 81 c vietn StGB - Verbreitung von Zwietracht - und Art. 199 vietn-StGB - Betreiben abergläubischer Praktiken -). Sämtliche kirchlichen Aktivitäten unterliegen einer Registrierungspflicht und bedürfen einer gesonderten Genehmigung (AA an VG Darmstadt v. 18.2.2002). Es ist zudem im November 2004 ein „Religionserlass“ in Kraft getreten, der als „Festschreibung der staatlichen Kontrolle über alle Aspekte des religiösen Lebens“ verstanden und kritisiert wird (ai-Jahresbericht 2005, S. 358). ).
Alle bedeutenden Persönlichkeiten der buddhistischen, evangelischen und der katholischen Religionsgemeinschaften sowie der Hoa-Hao-Religion in Vietnam sind - ohne Gerichtsverfahren - inhaftiert oder unter Hausarrest gestellt worden. Versammlungen von Religionsgemeinschaften sind von der Volkspolizei und der Armee „brutal aufgelöst“ worden. Aus Protest gegen die religiöse Unterdrückung haben Selbstverbrennungen stattgefunden.
„Besonders rigide war das Vorgehen der Behörden gegen Gläubige der verbotenen Vereinigten Buddhistischen Kirche Vietnams (VBKV), deren führende Vertreter nach wie vor unter Hausarrest standen“ - so ai-Jahresbericht 2005, S. 358.
Nach Pressemitteilungen werden Gläubige in Vietnam misshandelt, schikaniert und sogar gefoltert (vgl. Radio Vatikan v. 21.9. 2005: „Abschwören oder fliehen“; Kath.net v. 27.10.2005: „Christen nach geheimen Anweisungen der KP verfolgt“; Jesus.ch v. 7.10.2005: „Grenzschutzsoldaten misshandeln Christen“). Der Tod eines inhaftierten Christen nach Folter (vgl. „Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe“ v. 10.12. 1984 /BGBl. 1990 II, S. 247 und Art. 3 EMRK; Bericht der US-Menschenrechtsorganisation ICC, Radio Vatikan v. 13.5.2006) ist weiterer Beleg für die verschärfte Vorgehensweise der Polizei und der Behörden in Vietnam. In einer Meldung des „Radio Vatikan“, asianews, v. 21.9.2005 heißt es:
„Behörden in der Provinz Yuang Nai haben die Häuser von vier christlichen Familien zerstört, weil diese sich weigerten, ihrem Glauben abzuschwören. Das meldet die Nachrichtenagentur asianews. Nach ihren Angaben ist in Vietnam weiter eine richtiggehende Christenverfolgung in Gang.“
Die Maßnahmen in Vietnam erinnern z.T. an die in Deutschland zu Beginn der 30er-Jahre gegenüber Minderheiten praktizierten Ausgrenzungen und Verfolgsmaßnahmen, die in ihrer Gesamtwirkung gegen die Menschenwürde verstießen.
Die potenzielle Bedrohung des Klägers zielt genügend gravierend auf Art. 5 EMRK (Freiheit und Sicherheit), auf Art. 6 (faires Verfahren), auf Art. 7 (keine Strafe ohne Gesetz / vgl. dazu die Administrativhaft in Vietnam), auf Art. 9 (Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit: Einschränkungen nur auf gesetzlicher Basis und soweit in einer demokratischen Gesellschaft notwendig) 10 (Freiheit der Meinungsäußerung), auf Art. 11 (Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit), auf Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot, hier wg. politischer oder sonstiger Anschauungen), die allesamt grundlegende Menschenrechte iSv Art. 9 Abs. 1 Qualifikationsrichtlinie darstellen - wobei Art. 7 EMRK sogar ein Recht darstellt, von dem nicht abgewichen werden darf (Art. 15 Abs. 2 EMRK).
Jedenfalls erreichen die genannten Ausgrenzungs- und lebensbedrohenden Verfolgungshandlungen in ihrer Kumulation (Art. 9 Abs. 1 b Qualifikationsrichtlinie) einen Schweregrad, der ohne Frage in „ähnlicher“ Weise (Art. 9 Abs. 1 b Richtlinie) zu einer Bedrohung bzw. Betroffenheit des Klägers führt wie die angesprochenen Menschenrechtsverletzungen.
4.5.2 Bei solchen potentiellen Verfolgungsmaßnahmen und -handlungen kommen folgende Verfolgungs- bzw. Bedrohungsgründe (§ 60 Abs. 1 AufenthG iVm Art. 10 Richtlinie) zu Gunsten des Klägers in den Blick, die hier unter Bezug auf zahlreiche Belege (Ordner Beiakten A) vorgetragen worden sind:
- Gem. Art. 10 Abs. 1 e) der Richtlinie ist nicht nur eine missliebige Überzeugung in politischen Fragen als Grund für Verfolgungsmaßnahmen und für eine hieraus resultierende Bedrohung in Betracht zu ziehen, sondern auch eine bloße „Meinung“ oder auch nur „Grundhaltung“, die in Bezug gesetzt ist zu „Angelegenheiten“, welche die in Art. 6 Richtlinie genannten „potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren“ betreffen. Hiernach kommt für den vietnamesischen Staat, der von der kommunistischen Partei doktrinär beherrscht wird (vgl. Art. 6 b der Richtlinie), schon eine Grundhaltung des Klägers als Bedrohungsgrund in Betracht, die den Vorgehensweisen, Verfahren oder Maßnahmen der herrschenden kommunistischen Partei kritisch gegenüber steht bzw. die vom Kläger diesbezüglich nur „vertreten“ wird - wobei es „unerheblich“ ist, ob er entsprechend „tätig“ geworden ist (Art. 10 Abs. 1 e).
Der Kläger hat ganz offenkundig „eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung“, welche die in Art. 6 der Richtlinie genannten „potenziellen Verfolger“ - hier den Staat bzw. die kommunistische Partei Vietnams mit ihren Gliederungen - betrifft: Er hat „noch die Seilschaften und die schlimme Diskriminierung“ in Vietnam erlebt, sich dem Militärdienst entzogen und in der OAVD e.V. sich für „Versammlungsfreiheit, für Religionsfreiheit und für demokratische Rechte in Vietnam“ eingesetzt (S. 2 d. Protokolls v. 29.11.06). Er hat vor der vietnamesischen Botschaft in Berlin demonstriert und ist dann in Hannover von der K-18-Abteilung der vietnamesischen Polizei vernommen worden. Er erwartet daher, bei einer Rückkehr nach Vietnam im Gefängnis zu landen (S. 3 d. Protokolls v. 29.11. 2006) und entsprechend behandelt zu werden.
Er ist seit 1996 Mitglied des „OAVD e.V.“ in Bremen (vgl. Bescheinigung Bl. 10 Beiakten A), er hat auch an zahlreichen Demonstrationen und Aktionen teilgenommen, die sich mit dem Vorgehen der kommunistischen Partei Vietnams sehr kritisch befassen, so z.B. an Demonstrationen für die Freilassung politischer und religiöser Gefangener in Vietnam und für eine Presse-, Religions- und Meinungsfreiheit in Vietnam (u.a. Bl. 18 ff Beiakten A).
Es liegt klar auf der Hand, dass eine solche, die kommunistische Partei Vietnams ablehnende Haltung zu harten Verfolgungsmaßnahmen führen kann und mit großer, nicht nur beachtlicher Wahrscheinlichkeit führen wird, falls der Kläger nach Vietnam zurückkehrte. Insoweit kann auf die zahlreichen Bestätigungen und Bescheinigungen verwiesen werden, die der Kläger als Beleg und zur Glaubhaftmachung seiner Meinung und Grundhaltung im Sinne von Art. 4 Abs. 5 Qualifikationsrichtlinie vorgelegt hat.
Dem Kläger als einem Staatsbürger Vietnams, der schon seit vielen Jahren in Europa und Deutschland lebt, dürfte der Verfolgungsgrund gem. Art. 10 Abs. 1 e) von der kommunistischen Partei Vietnams bzw. vom vietnamesischen Staat auch unabhängig davon zugeschrieben werden, ob und in welchem Maße der Kläger tatsächlich exilpolitisch engagiert und aktiv gewesen ist (Art. 10 Abs. 2 Qualifikationsrichtlinie).
- Der Verfolgungsgrund des Art. 10 Abs. 1 b) Richtlinie kommt hier zu Gunsten des gläubigen Klägers auch unter dem Aspekt einer Teilnahme an religiösen (buddhistischen) Riten im „öffentlichen Bereich“ in Betracht: Die aufgezeigten Verfolgungsmaßnahmen gegen Gläubige in Vietnam richten sich gerade gegen Glaubensbekundungen in der Gesellschaft und in öffentlich wahrnehmbaren Bereichen. Die Religionsausübung wird in Vietnam extrem streng überwacht und letztlich unterdrückt (ai-Jahresbericht 2006, S. 497). „Hart durchgegriffen“ wird bei religiösen Organisationen, die sich außerhalb des staatlich vorgegebenen Rahmens bewegen (so 7. Bericht der Bundesregierung 2005, aaO., S. 358). Mit den Hinweisen des BMI v. 13.10. 2006 ist deshalb davon auszugehen, dass es auf eine Religionsausübung nur im forum internum heute - unter der Geltung der jetzt maßgeblichen Qualifikationsrichtlinie - nicht mehr ankommt (S. 9 der Hinweise). Vielmehr ist Religionsfreiheit im Lichte der Qualifikationsrichtlinie neu zu definieren (VG Düsseldorf, Asylmagazin 10/2006, S. 23 m.w.N.).
Angesichts der hier anzunehmenden Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen schon hinsichtlich der politischen Überzeugung des Klägers (Art. 9 Abs. 1 b Richtlinie) bedarf es jedoch keiner weiteren Ausführungen dazu, ob es beim Verfolgungsgrund der Religion in Vietnam um Beeinträchtigungen „des unabdingbaren Kernbereichs“ (vgl. BMI-Hinweise, S. 9) religiöser Überzeugung des Klägers geht. Solche Beeinträchtigungen des Kernbereichs sind bei Kumulierungen nicht erforderlich, da diese bei einer Gesamtschau zusammen mit anderen Maßnahmen bereits eine „ähnliche Betroffenheit“ iSv Art. 9 Abs. 1 b Richtlinie erzeugen.
5. Soweit die Beklagte daran festhält, dass erst ab einer qualifizierten Tätigkeitsschwelle mit einer Bedrohung iSv § 60 Abs. 1 AufenthG bei einer Rückkehr nach Vietnam zu rechnen sei, steht das im Widerspruch zu Art. 10 Abs. 1 e) der Richtlinie 2004/83/ EG, derzufolge es gerade „unerheblich“ sein soll, „ob der Antragsteller aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.“ Eine von der Beklagten geforderte Betätigung - gar in qualifiziertem Maße - ist im Rahmen der geltenden Richtlinie nicht Voraussetzung einer Flüchtlingsanerkennung gem. § 60 Abs. 1 AufenthG.
Unmaßgeblich für die vorliegende Entscheidung ist, ob die exilpolitischen Betätigungen von Auslandsvietnamesen und deren Kritik am vietnamesischen Regime in Vietnam wahrgenommen werden und dort ggf. eine mehr oder weniger „breite Öffentlichkeitswirkung“ entfalten bzw. einen „nennenswerten Einfluss auf die Öffentlichkeit“ haben. Nicht der Nutzen und die Wirkung exilpolitischer Betätigung ist maßgeblich, sondern entscheidend sind die Befürchtungen des vietnamesischen Regimes im Falle der Rückkehr von Exilvietnamesen nach Vietnam und die auf dieser Grundlage gegen Rückkehrer dann etwa ergriffenen Maßnahmen.
In Vietnam wird ganz offenkundig schon die abweichende Gesinnung Einzelner bekämpft (vgl. die dafür geschaffenen „Umerziehungslager“, die jenen in Nordkorea ähneln - ai-journal 10/2005 S. 32), ohne dass es darauf ankommt, in welchem Maße deren Engagement oder abweichende Gedanken bereits von Deutschland aus irgendeine Breitenwirkung erzielt haben. Es geht nicht nur um einen „Gesichtsverlust“ des vietnamesischen Regimes, sondern - nach zwei Aufständen (Februar-Aufstand 2001 und April-Aufstand 2004) - offensichtlich um die Abwehr freiheitlicher Meinungen und Bestrebungen, die in Vietnam schon von ihrer „Wurzel an“ nachhaltig bekämpft werden. Hier wird dann „hart durchgegriffen“ (S. 358 des 7. Berichtes der Bundesregierung, aaO.). Aktive und überzeugte (Gesinnungs-)Gegner des Sozialismus und des Alleinherrschaftsanspruchs der KP müssen daher stets mit Verfolgungsmaßnahmen rechnen und sind im entsprechenden Maße ernstlich gefährdet (so Lagebericht AA v. 28.8. 2005). Deshalb ist freiheitliches Denken für sich bereits „verboten“. Gläubige, die den bloßen Verdacht erweckt haben, im Zusammenhang mit ihrer Religionsausübung oppositionelle Bestrebungen (nur) „zu unterstützen“, werden „inhaftiert bzw. müssen mit ihrer Inhaftierung und Strafverfolgung rechnen“ (so Urteil des VG Schwerin v. 27.2.2004 - 1 A 1580/01 As -). Soziales oder gesellschaftliches Engagement ist nicht erlaubt (7. Bericht der Bundesregierung, S. 358).
6. Die Rückführungsabkommen aus den 90er-Jahren sind heute - im Jahre 2006 - irrelevant: Der Sachverständige Dr. Will hält daran fest, dass Rückkehrer nach öffentlicher Kritik am vietnamesischen Regierungssystem in aller Regel auch mit Verfolgung rechnen müssen (vgl. Dr. Will im Gutachten v. 11.2.2003; vgl. auch Dr. Will v. 14.9. 2000, S. 1; ebenso 7. Bericht der Bundesregierung, aaO., S. 358: „Eine öffentliche Diskussion der Machtstrukturen wird nicht geduldet“). Auch der Sachverständige Dr. Weggel (Stellungn. v. 10.8. 2003 an VG Darmstadt) ist der Ansicht, dass das Rückübernahmeabkommen von 1995 (nebst Briefwechsel) sich „als Schlag ins Wasser erwiesen“ und die „vietnamesische Regierung der Rückführung jedes nur mögliche Hindernis in den Weg“ gelegt habe.
Diese Auffassungen stimmen mit der SWP-Studie „Chancen und Risiken deutscher Politik in Vietnam“ (Berlin, März 2002) überein, in der ausgeführt ist, dass Vietnam an einer Repatriierung seiner Staatsbürger schon Ende der 90er-Jahre kein Interesse mehr hatte und die Abkommen trotz Interventionen des damaligen Außenministers Kinkel hat leer laufen lassen. Die „völkerrechtlichen Verpflichtungen“ sind damit, da sie in Vietnam missachtet werden, bedeutungslos. Vgl. dazu ai-Jahresbericht 2003 u. Lagebericht des AA v. 31.3. 2006: Scheitern des Dreierabkommens UNHCR-Vietnam-Kambodscha durch den vietnamesischen Staat, Vereinbarung eines „Memorandum of Understanding“ (MOU) v. 25.1. 2005 (Lagebericht AA v. 31.3.06).
Es mag sein, dass eine Bestrafung „wegen ungenehmigter Ausreise“ in Vietnam nicht stattfindet, so wie das den Abkommen der 90er-Jahre zugrunde liegt. Die Abkommen geben aber nichts dafür her, ob wegen (exil-)politischer Betätigungen Bestrafungen erfolgen (so richtig VG Meiningen, InfAuslR 2006, 159).
Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände besteht daher das reale Risiko einer Bedrohung des Klägers im Falle seiner Rückführung. Es ist beachtlich wahrscheinlich, dass er bei einer Rückkehr nach Vietnam „bedroht“ ist iSd § 60 Abs. 1 AufenthG. Er ist folglich als Flüchtling iSd Art. 13 der Qualifikationsrichtlinie - iVm der GFK - anzuerkennen.
7. Eine Entscheidung zu Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 7 AufenthG (vgl. VG Darmstadt, Asylmagazin 6/2006, S. 15) kann im Hinblick auf den zuerkannten Flüchtlingsstatus (§ 60 Abs. 1 AufenthG) unterbleiben (§ 31 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 AsylVfG analog). Eine Schutzlücke, die nach dem Sinn und Zweck sämtlicher Vorschriften zu vermeiden ist (vgl. Funke-Kaiser, GK-AsylVfG, Febr. 2006, § 28 Rdn. 47.1), entsteht mit der vorliegenden Entscheidung nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83 b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.