Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 16.08.2006, Az.: 1 A 406/03
Abschiebungshindernis; Abschiebungsverbot; administrative Haftstrafen; Anwendungsvorrang; Auslandsvietnamese; Ausschlusswirkung; Bedrohung; Buddhist; Exilpolitik; exilpolitische Aktivitäten; Flüchtling; Flüchtlingsanerkennung; Flüchtlingsbegriff; Folgeantrag; Furcht vor Verfolgung; Gesamtverhältnisse; Glaubhaftigkeit; kommunistisches System; Nachfluchttatbestand; politische Herrschaft; politische Strafvorschrift; Qualifikationsrichtlinie; regierungskritische Aktivitäten; religiöse Unterdrückung; Repressalien; Rückkehr; Schutzlücke; Umsetzung; Unterdrückung; Verfolgung; Verfolgungsfurcht; Vietnam; Wiederaufnahme; Öffentlichkeitswirkung
Bibliographie
- Gericht
- VG Lüneburg
- Datum
- 16.08.2006
- Aktenzeichen
- 1 A 406/03
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2006, 53252
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 60 Abs 1 AufenthG
- Art 33 FlüAbk
- Art 13 EGRL 83/2004
- § 71 Abs 1 AsylVfG
- § 51 VwVfG
- Art 9 EGRL 83/2004
- Art 10 EGRL 83/2004
- § 28 Abs 2 AsylVfG
- Art 5 Abs 2 EGRL 83/2004
Tenor:
Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass in der Person des Klägers die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich Vietnams vorliegen. Insoweit wird der Bescheid vom 27. Oktober 2003 aufgehoben.
Im Übrigen wird das Verfahren nach Klagerücknahme eingestellt.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Die Beteiligten können die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils festzusetzenden Kostenerstattungsbetrages abwenden, sofern nicht der jeweils andere Beteiligte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Tatbestand:
Dem Kläger geht es um die Feststellung eines Abschiebungsverbots bzw. von Abschiebungshindernissen gem. § 60 AufenthG.
Der 1963 geborene Kläger vietnamesischer Staatsangehörigkeit (Volksgruppe der Kinh) und buddhistischen Glaubens kam nach ca. 4-jährigem Aufenthalt in der ehem. CSFR (1986-1991) im Februar 1991 in das Bundesgebiet und stellte hier mit der Begründung einen Asylantrag, er werde bei seiner Rückkehr nach Vietnam als „Landesverräter“ inhaftiert, weil er den bilateralen Arbeitsvertrag seines Heimatlandes mit der ehem. CSFR gebrochen habe und nach Deutschland geflohen sei. Mit Bescheid vom 6. März 1991 wurde dieser Antrag nach der Anhörung vom 21. Februar 1991 als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Seine dagegen gerichtete Klage blieb letztlich erfolglos (Urteil des VG Stade - 1. Kammer Lüneburg - vom 15.6.1993 - 1 A 572/91 - ; Beschluss des Nds. OVG vom 13.12.1993 - 9 L 3773/93 -).
Am 30. September 2003 stellte der Kläger mit der Begründung einen Asylfolgeantrag, er sei jetzt Mitglied des „Vereins Bewegung für eine demokratische Zukunft in Vietnam e.V.“ und nehme an exilpolitischen Aktivitäten teil, was er mit Fotos und Unterlagen belegen könne (Bl. 8 ff. der VerwV). Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27. Oktober 2003 - per Einschreiben an den Prozessbevollmächtigten zugestellt (abgesandt am 27.10. 2003) - lehnte die Antragsgegnerin ohne weitere Anhörung die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab und stellte fest, Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG lägen nicht vor; zugleich wurde der Kläger aufgefordert, das Bundesgebiet binnen einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen, wobei ihm die Abschiebung nach Vietnam (oder einen anderen Staat) für den Fall angedroht wurde, dass er die Frist nicht einhalte. Bereits zuvor - mit Schreiben vom 24. Oktober 2003 - hatte die Antragsgegnerin der zuständigen Ausländerbehörde mitgeteilt, dass der gestellte Folgeantrag erfolglos bleibe und der Kläger noch einen förmlichen Bescheid erhalte, der jedoch gem. § 71 Abs. 5 AsylVfG nicht Voraussetzung einer Abschiebung sei. Es wurde darum gebeten, ggf. weitere zuständige Stellen des Landes darüber zu informieren.
Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 31.Oktober 2003 per Fax bei der erkennenden Kammer Klage - 1 A 406/03 - erhoben und zugleich erfolgreich um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht (1 B 55/03). Zur Begründung ergänzt und vertieft er seinen Vortrag, bei einer Rückkehr nach Vietnam werde er wegen „Landesverrat“ und „Abtrünnigkeit“, wegen seines Glaubens und wegen seiner exilpolitischen Betätigung belangt und verfolgt werden. Er legt eine Vielzahl von Bestätigungen und Bescheinigungen vor. Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 27. Oktober 2003 zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG bzw. § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG erfüllt sind.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet, soweit es dem Kläger um seine Anerkennung als Flüchtling iSd Art. 13 der Richtlinie 2004/83/EG (Amtsbl. der EU v. 30.9.2004 / L 304/12 ) bzw. des Art. 33 GFK v. 28.7.1951 (BGBl. 1953 II S. 560) geht, also um die Feststellung eines Abschiebungsverbotes gem. § 60 Abs. 1 AufenthG.
Im Übrigen - wegen einer Asylanerkennung (Art. 16 a Abs. 1 GG) - ist die Klage nach Rücknahme kostenpflichtig einzustellen (§§ 92 Abs. 3, 155 Abs. 2 VwGO).
1. Die rechtliche Prüfung im Folge- und Wiederaufnahmeverfahren nach §§ 71 Abs. 1 AsylVfG, 51 VwVfG hat in Anlehnung an die Richtlinie 2005/85/ EG d. Rates v. 1. Dezember 2005grundsätzlich in Stufen zu erfolgen (h.M. der Verwaltungsrechtsprechung; vgl. auch Funke-Kaiser, GK-AsylVfG, Loseblattsammlung, Band 2, § 71 Rdn. 85 m.w.N.; BVerfG, InfAuslR 1993, 3o4; BVerwGE 39, 234 [BVerwG 06.01.1972 - BVerwG III C 83.70]; 44, 338 [BVerwG 30.01.1974 - BVerwG VIII C 20.72]; 77, 325 [BVerwG 23.06.1987 - BVerwG 9 C 251.86]; VG Lüneburg, NVwZ-RR 2004, 217 [VG Lüneburg 06.10.2003 - 1 B 45/03]). In der 1. Stufe hat nur ein substantiierter Vortrag zu erfolgen, aus dem sich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG als Möglichkeit ergeben können muss (BVerfG DVBl. 2000, 1048 f; vgl. auch VG Meiningen, InfAuslR 2006, 159). Ein Vorbringen ist in dieser Stufe nur dann als unbeachtlich zu verwerfen, wenn es nach jeder Betrachtungsweise völlig ungeeignet ist, zur Asylberechtigung bzw. zu einem Abschiebungsverbot zu verhelfen (BVerfG, DVBl. 1994, 38 [BVerfG 11.05.1993 - 2 BvR 2245/92]; BVerfG, InfAuslR 1993, 229/233). Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier nicht vor, so dass seitens der Beklagten in eine Sachprüfung einzutreten war.
Das gilt vor allem im Hinblick auf die Richtlinie 2004/83/EG v. 29.4.2004 (Amtsblatt der EG v. 30.9.2004, L 304/12), die den Mitgliedstaaten sog. „vorgezogene Verhaltenspflichten“ auferlegt (Hess.VGH, Beschl. v. 9.2.2006 - 2 UZ 3768/04.A -; so für den Bereich der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie: BVerwG, Urt. v. 19.5.1998 - 4 A 9.97 - UPR 1998, 384) und die im Übrigen zwecks Interpretation und Auslegung des § 60 Abs. 1 AufenthG bereits richterlich heranzuziehen und zu berücksichtigen ist (stdg. Rechtsprechung der Kammer; vgl. Urteil der Kammer v. 28.9.2005 - 1 A 252/02 - m.w.N.; Nds. OVG, Beschl. v. 5.10.2005 - 11 ME 247/05 - ; ebenso Meyer/ Schallenberger, NVwZ 2005, 776). Nach der Entscheidung des EuGH v. 22. 11.2005 (C-144/04 / Mangold, Amtsbl. der Europ. Union v. 11.2.2006 - C 36/11 - NJW 2005, 3695 = DVBl., 2006, 107)
“obliegt (es) dem nationalen Gericht, die volle Wirksamkeit des allgemeinen Verbotes ...zu gewährleisten, indem es jede entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts unangewendet lässt, auch wenn die Frist für die Umsetzung der Richtlinie noch nicht abgelaufen ist.“
Hiernach ist eine einschlägige Richtlinie im öffentlichen Recht - im vertikalen Verhältnis - auch vor Ablauf der Umsetzungsfrist schon unmittelbar anwendbar. Vgl. zur Anwendbarkeit der gen. Richtlinie auch Renner, Ausländerrecht, 8. Auflage 2005, 1. Teil Kap. 5 III 3, § 60 AufenthG Rdn. 13; EuGH, Urt. v. 9.3.2004 - C 397/01 - Pfeiffer, Rn. 101 ff; Meyer/ Schallenberger, NVwZ 2005, 776; VGH Baden-Württ., Beschl. v. 12.5.2005 - A 3 S 358/05 - , InfAuslR 2005, S. 296; VG Braunschweig Urt. v. 8.2.2005 - 6 A 541/04 -; VG Stuttgart InfAuslR 2005, 345.; VG Karlsruhe, Urt. v. 14.3. 2005 - A 2 K 10264/03 -; VG Köln NVwZ-RR 2006, 67; BGH, NJW 1998, 2208 [BGH 05.02.1998 - I ZR 211/95]).
2. Es stellt einen Verfahrensmangel dar, wenn bei neuem Vortrag im Folgeverfahren eine Bescheidung - wie hier geschehen - ohne Anhörung des Betroffenen ergeht (Urteil des VG Darmstadt v. 28.5.2003 - 8 E 752/03.A (2) - Asylmagazin 2003, S. 31).
3. Soweit es um die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG geht, ist es so, dass eine Änderung der Rechtslage (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG) im Hinblick auf § 60 Abs. 1 AufenthG iVm der GFK, aber auch hinsichtlich der jedenfalls ab 10. Oktober 2006 verbindlichen Richtlinie 2004/83/ EG des Jahres 2004 gegeben ist. Daneben rechtfertigen einerseits die Belege für eine exilpolitische Betätigung und andererseits jene über eine Veränderung der politischen Lage in Vietnam (Sachlage iSv § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG) eine Befassung mit dem Folgeantrag.
Denn eine Handlungseinheit wie der hier vorgetragene Dauersachverhalt der „exilpolitischen Betätigung“ mit Auswirkungen auf die politisch motivierte Reaktionsweise vietnamesischer Behörden kann nicht ohne weiteres der 3-Monats-Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG unterstellt werden (vgl. OVG Weimar, Urteil v. 6.3.2002 - 3 KO 428/99 -; VG Gießen, NVwZ 1997, Beilage Nr. 9, S. 69 f [BVerwG 06.09.1995 - BVerwG 1 VR 2.95]). Der bekannt gewordene „Wiederaufgreifensgrund“ (S. 3 Mitte d. angef. Bescheides) ist nicht in einzelnen Ereignissen (Kundgebungen, Veranstaltungen, Mitgliedschaft pp.) zu suchen: Die im angefochtenen Bescheid angeführten Daten der Erkenntnisquellen können nicht zugleich mit der daraus beim Kläger gezogenen Erkenntnis bzw. Kenntnis aller für eine Bedrohung in Vietnam maßgeblichen Tatsachen gleichgesetzt werden. Auch der für den Fristbeginn (§ 51 Abs. 3 VwVfG) maßgebliche Zeitpunkt der Veränderung tatsächlicher Grundlagen bzw. der Erkenntnisfortschritte seitens des Klägers bezüglich des synergistischen Zusammenspiels exilpolitischer Betätigung in Deutschland und der Bedrohungsreaktionen in Vietnam ist nicht von einzelnen Erkenntnisquellen und einzelnen Betätigungen oder Veranstaltungen abhängig: Die Risiken exilpolitischer Betätigung schwanken und nehmen je nach politischer Grundhaltung des Verfolgerstaates zu oder ab - je nachdem, ob „hardliner“ an der Macht sind oder liberalere Kräfte. Insofern hat es in Vietnam erhebliche Veränderungen gegeben. Die daraus zu ziehenden Schlüsse, Einsichten und Erkenntnisse brauchen ihre Zeit.
Auch die von der Beklagten verfochtene These, es komme für eine ernsthafte oder beachtlich wahrscheinliche Bedrohung im Heimatstaat auf eine mehr oder weniger hohe Schwelle exilpolitischer Betätigung an, auf ein „Herausragen“ und einen damit verbundenen „kumulativen Qualitätssprung“, ist Beleg dafür, dass der „Wiederaufgreifensgrund“ und sein Fristbeginn nicht etwa an singuläre Ereignisse gekoppelt werden kann. In Vietnam hat es zahllose Veränderungen gegeben, die für die Bedrohungslage relevant sind (z.B. die Einführung administrativer Haft, Änderungen des vietnStGB, Niederschlagung von Aufständen im Hochland, Verfolgung von Gläubigen, strikte Kontrolle von Internetzugängen durch neuere Erlasse, Einrichtung von Kommissionen zur Verfolgung von Christen, personelle Veränderungen in der Regierung usw. usw.). Zahlreiche Berichte und Stellungnahmen verschiedener Organisationen belegen das. Insofern ist ein fester Zeitpunkt für eine Sachlagenänderung iSv § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG nur sehr schwer greifbar, jedenfalls nicht an einzelnen Erkenntnisquellen oder Bescheinigungen über Betätigungen zu orientieren (so wie im angefochtenen Bescheid geschehen). Die (Gesamt-)Bedrohung wegen fortgesetzter exilpolitischer Betätigung lässt sich nicht zu Lasten des Klägers isoliert an einzelnen Kundgebungsdaten festmachen.
Das gilt in ähnlicher Weise für die Änderung des materiellen Rechts, da die Änderung der allgemeinen Rechtsauffassungen einer Rechtsänderung gleichgestellt wird (BVerfGE 34, 288 = DVBl. 1973, 784 [BVerfG 14.02.1973 - 1 BvR 112/65]; DVBl. 1990, 691 [BVerfG 03.04.1990 - 1 BvR 1186/89]). Die mit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes veränderte Sicht des Flüchtlings- und Asylrechts, mit der eine neue Wertung verbunden ist, wie aber auch die - richterlich ohne Zweifel mögliche - Anwendung der Qualifikationsrichtlinie 2004/83/EG dürften zu einer Änderung der Rechtslage mit allerdings unsicherem Fristbeginn geführt haben.
Bei schuldloser Versäumung der Antragsfrist (§ 51 Abs. 3 VwVfG) trotz Kenntnis aller maßgeblichen Tatsachen, wobei fahrlässige Unkenntnis der Kenntnis gerade nicht gleichsteht, ist zudem - ggf. von Amts wegen - Wiedereinsetzung zu gewähren (VGH Mannheim, NVwZ-RR 1991, 55 [VGH Baden-Württemberg 22.06.1990 - 4 S 2257/89]). Vom Kläger kann nun nicht erwartet werden, dass er sämtliche Veränderungen in Vietnam mit ihren Rück- und Auswirkungen auf exilpolitisches Verhalten in Deutschland unmittelbar verfolgt, wertend erfasst und kurzfristig zu der schlussfolgernden (maßgeblichen) Erkenntnis seiner Bedrohung gelangt - zumal dafür nach Auffassung der Beklagten eine „Exponiertheit“ gehören soll, deren Konturen völlig unscharf sind. Die Zusammenstellung von Daten der Kundgebungen und Veranstaltungen belegt unter dem Gesichtspunkt der Sachlagenänderung somit noch keine Verfristung, so wie das im angefochtenen Bescheid behauptet wird.
4. Sind die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen gem. den §§ 71 AsylVfG, 51 VwVfG - wie hier - erfüllt, hat das Verwaltungsgericht durchzuentscheiden (§§ 113 Abs. 5 u. 86 Abs. 1 VwGO; vgl. BVerwGE 106, 171 = DVBl. 1998, 725 = NVwZ 1998, 861 m.w.N.).
5. Dem Kläger droht bei einer Rückführung nach Vietnam prognostisch für den Zeitpunkt August / September 2006 eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Beeinträchtigung oder Schädigung iSd Kapitel II und III der Richtlinie 2004/83/EG bzw. des § 60 Abs. 1 AufenthG iVm Art. 33 GFK. Dabei reicht eine Bedrohung aus.
5.1 Diese ergibt sich allerdings nicht schon aus einer möglichen Bestrafung auf Grund des bloßen Aufenthaltes des Klägers in Deutschland. Das illegale Verbleiben im Ausland stellt zwar einen Verstoß gegen Art. 274 des vietnamesischen Strafgesetzbuches (vStGB) dar, wonach sich strafbar macht, wer illegal in die Sozialistische Republik Vietnam einreist, aus ihr ausreist oder sonst im Ausland verbleibt. An Strafen werden Verwarnung, Umerziehung bis zu einem Jahr oder Haft von drei Monaten bis zu zwei Jahren angedroht. Hierauf zielte der Kläger bei seiner Anhörung v. 21.2.1991 ab. Es ist aber nicht "beachtlich wahrscheinlich" (vgl. BVerwGE 91, 150), dass gegen zurückkehrende Asylbewerber tatsächlich allein und nur wegen eines Verstoßes gegen Art. 274 VStGB vorgegangen wird (so auch VG Meiningen, InfAuslR 2006, 159f).
5.2 Die Bedrohung des Klägers einschließlich Verfolgungshandlungen und -gründe ergibt sich vielmehr einerseits aus den zahlreichen politischen Strafvorschriften Vietnams (vgl. dazu Thür. OVG, Urt. v. 6. 3. 2002, NVwZ 2003, Beilage Nr. I 3, 19 = EzAR 212 Nr. 13), welche im Wesentlichen dem Zweck dienten und dienen, die politische Herrschaft des kommunistischen Systems in Vietnam abzusichern, andererseits aber und vor allem aus einer verschärften Praxis vietnamesischer Behörden bei der Handhabung dieser politischen Vorschriften zur Sicherung der „Staatsdoktrin“. Vgl. dazu VG Meiningen, InfAuslR 2006, 159:
„Bei Art. 87 und 88 VStGB handelt es sich um Vorschriften, die ausschließlich die Äußerung von Auffassungen unter Strafe stellt, die von der Staatsdoktrin abweichen. Das Gleiche gilt auch für Art. 79 VStGB, der unter Strafe stellt, eine Organisation zu gründen oder ihr beizutreten, die das Ziel hat, die Volksregierung zu stürzen. Art. 91 VStGB führt einen modifizierten Republikfluchttatbestand ein, wenn die Absicht besteht, im Ausland gegen die vietnamesische Regierung zu opponieren. Neuerdings ist es auch nicht ausgeschlossen, dass eine Bestrafung nach den bereits erwähnten „Vorschriften über die administrative Bewährung“ erfolgen könnte. Auch dies wäre eine politische Strafvorschrift, da sie ebenfalls dem Zweck, die politische Herrschaft des kommunistischen Systems in Vietnam zu sichern, dient.
Dabei ergibt sich eine Bedrohung unter dem Gesichtspunkt der Herrschaftssicherung auch mit Rücksicht auf die Art. 9 und Art. 10 der Richtlinie 2004/83/EG vom 29.4.2004 (Amtsbl. der EU v. 30.9.2004 / L 304/12 ). Diese ist bereits heranzuziehen und auch schon beachtlich (s. o. 1). Die der Richtlinie 2004/83/EG widersprechenden nationalen Bestimmungen - hier vor allem § 28 Abs. 2 AsylVfG - sind im vorliegenden Fall insoweit unangewendet zu lassen, als sie Richtlinienbestimmungen widersprechen. Das ist hier der Fall.
Denn Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie legt fest, dass Verfolgungsfurcht auf solchen Aktivitäten des Antragstellers beruhen kann, die „seit“ und nach Verlassen des Herkunftslandes unternommen wurden - insbesondere dann, wenn diese Aktivitäten nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Irgendwelche Einschränkungen enthält diese Bestimmung nicht. Sie ist zeitlich wie sachlich uneingeschränkt anwendbar.
Die in Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie für Folgeanträge - unbeschadet der GFK - den Mitgliedstaaten zugestandene Regelungskompetenz, eine Anerkennung als Flüchtling in der Regel auszuscheiden, wenn die Verfolgungsgefahr auf „Umständen“ beruht, die der Antragsteller nach Verlassen des Herkunftslandes selbst geschaffen hat, ist nach dem Sprachgebrauch der Richtlinie (vgl. Art. 4 Abs. 3 c) allein auf persönliche Umstände (familiärer und sozialer Hintergrund) zu beschränken (Ehe, Kinder, Arbeitslosigkeit usw.). Die in Abs. 2 genannten „Aktivitäten“ sind von den in Abs. 3 genannten „Umständen“ sprachlich wie sachlich zu unterscheiden, wie die Differenzierung in Art. 4 Abs. 3 c und d aufzeigt: Zu den „Aktivitäten“ ist eine Bewertung dahingehend vorzunehmen, ob ihretwegen im Falle einer Rückkehr Verfolgung (iSv Art. 9, etwa Abs. 2 d der Richtlinie) stattfindet. Diese Bewertung unterliegt keinerlei Beschränkungen - etwa solcher Art, wie sie § 28 Abs. 2 AsylVfG enthält (zeitlich festgelegter Regelausschluss des in § 60 Abs. 1 AufenthG enthaltenen Abschiebungsverbots).
Exilpolitische Aktivitäten iSv Art. 4 Abs. 3 d Richtlinie gehören damit nicht zu den (persönlichen) „Umständen“ im Sinne des Art. 5 Abs. 3. Sie sind von diesen abzuschichten. Sie werden nicht von der Regelungskompetenz der Mitgliedstaaten erfasst. Soweit § 28 Abs. 2 AsylVfG dennoch solche Aktivitäten unter dem Gesichtspunkt selbst geschaffener Nachfluchtgründe (iSv § 28 Abs. 1 AsylVfG) zu erfassen sucht und sie - falls sie zeitlich nach Rücknahme oder Ablehnung des Erstantrages entstanden sind - vom Anwendungsbereich des § 60 Abs. 1 AufenthG iVm der GFK regelmäßig ausschließt, ist diese Bestimmung hier wegen Widerspruchs zur gen. Richtlinie unanwendbar.
5.3 Soweit das Nds. Oberverwaltungsgericht - hiervon abweichend - die Qualifikationsrichtlinie für derzeit unanwendbar, dagegen § 28 Abs. 2 AsylVfG uneingeschränkt - bei ausdehnender Auslegung - für anwendbar hält (Urteil v. 16.6.2006 - 9 LB 104/06 -), kann dem aus verschiedenen Gründen nicht gefolgt werden:
Zunächst hat der Senat nicht „in Anwendung“ der GFK vom 28.7.1951 (BGBl. 1953 II S. 559) entschieden - obgleich das begehrt worden war (vgl. S. 5 unten d. Urt.-Abdr.). Anstelle der GFK hat der Senat eine ausdehnend interpretierte Regel des § 28 Abs. 2 AsylVfG angewandt, ohne sich mit Art. 33 GFK zu befassen: Art. 33 GFK wird im Senatsurteil nicht erwähnt - trotz des Gebotes seiner Anwendung (§ 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG), das selbst durch § 28 Abs. 2 AsylVfG nicht vollends aufgehoben und in Art. 5 Abs. 3 Richtlinie („unbeschadet der GFK“) ausdrücklich unterstrichen wird.
Spätestens bei der Unterstellung der erstinstanzlich vertretenen Auslegung zu § 28 Abs. 2 AsylVfG als richtig (S. 13 unten d. Urt.-Abdr.) hätte der Senat im Rahmen seiner „Prüfung des § 60 Abs. 1 AufenthG“ die Bestimmungen der GFK und damit das Refoulement-Verbot in den Blick nehmen müssen (§ 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG). Das hat er nicht getan. Stattdessen ist er unter Bezug auf seine Rechtsprechung aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes (aus 2001 bzw. 2003) nach wie vor vom Erfordernis einer „Verfolgung“ ausgegangen (s. dazu unten). Dabei betont der Senat, dass er keinen Anlass sehe, „diese Rechtsprechung aufzugeben“ (S. 14 oben d. Urt.-Abdr.) - trotz Änderung der gesetzlichen Bestimmungen und der maßgeblichen Umstände(vgl. Beilage zum Asylmagazin 6/2006 m.w.N.). Der auf die Sondertagung in Tampere am 15./16.10.1999 zurückgehende Erwägungsgrund (2) der Richtlinie 2004/83/EG v. 29.4.2004 (Amtsbl. EU L 304/12) bleibt damit völlig unbeachtet.
Die Befassung mit der Qualifikationsrichtlinie (S. 11 ff. d. Urt.-Abdr.), die der Senat erst ab 10. Oktober 2006 (Ablauf der Umsetzungsfrist) für anwendbar hält, wiegt die Nichtbefassung mit der zentralen GFK nicht auf. Dabei setzt sich der Senat mit der Vorwirkung dieser Richtlinie und ihrer Berücksichtigung im Rahmen des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht auseinander - obwohl nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 22.11.2005 (Rs. C-144/04 Mangold - NJW 2005, 3695 = DVBl., 2006, 107) schon vor Ablauf der Umsetzungsfrist richtlinienkonform auszulegen ist. Hiervon abgesehen
„haben die nationalen Gerichte die Möglichkeit, im Hinblick auf Art. 10 Abs. 2 EGV schon ab Inkrafttreten einer Richtlinie insbesondere unbestimmte Rechtsbegriffe des nationalen Rechts - wenn auch ohne Berufung auf den gemeinschaftsspezifischen Anwendungsvorrang und nicht im Gegensatz zu sonstigen nationalen Vorschriften - richtlinienkonform auszulegen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.5.2005, a.a.O.).“ - so Nds. OVG, B. v. 5.10.2005 - 11 ME 247/05 - .
Dem gen. Urteil des EuGH schreibt der Senat (einschränkend) die Aussage zu, während der Umsetzungsfrist dürften nur keine nationalen Vorschriften (vom Gesetzgeber) erlassen werden, die geeignet seien, Richtlinienziele ernstlich in Frage zu stellen - was „nach der hier vertretenen Auslegung des § 28 Abs. 2 AsylVfG“ nicht der Fall sei. Dabei wird übersehen, dass der EuGH bei seiner Entscheidung die Rechtsprechung (die Gerichte) und nicht den Gesetzgeber im Blick hatte.
Unverständlich ist, aus welchen Gründen der Senat die gesetzliche Regel des § 28 Abs. 2 AsylVfG stark überdehnt und - abweichend vom Gesetz und vom Willen des Gesetzgebers - Ausnahmen von ihr nur noch unter äußerst eng begrenzten Voraussetzungen anerkennen will: Unter Übernahme des abzulehnenden „Koordinierungsgedankens“ des OVG Koblenz (Beschl. v. 5.1.2006 - 6 A 10761/05.OVG -) lässt der Senat eine Ausnahme von der Regel des § 28 Abs. 2 AsylVfG „jeweils nur dann zugunsten des Asylbewerbers“ zu (S. 10 d. Urt.-Abdr.),
„wenn dessen Nachfluchtaktivitäten sich als Ausdruck und Fortführung einer schon während des Aufenthaltes im Heimatland vorhandenen und erkennbar betätigten Überzeugung darstellen oder wenn der Ausländer sich aufgrund seines Alters und Entwicklungsstandes im Herkunftsland noch keine feste Überzeugung bilden konnte (vgl…)“.
Eine derart enge, zeitlich weit zurückgreifende Ausnahme, die allein und nur die schon im Herkunfts- und Fluchtland sichtbar gewordenen Überzeugungen im Rahmen des § 28 Abs. 2 AsylVfG noch gelten lässt, zeitlich danach entstandene subjektive Nachfluchtgründe aber dem Ausschluss dieser Gründe gem. § 28 Abs. 2 AsylVfG überantwortet, ist zunächst nicht mit Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie, aber auch nicht mit dem Gesetzestext des § 28 Abs. 2 AsylVfG vereinbar. Sie entspricht aber auch nicht den dazu vertretenen Ansichten in Literatur und Rechtsprechung: Nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 2 AsylVfG werden nämlich nur solche „Umstände im Sinne des Absatzes 1“ als Stützung eines Asylvorbringens ausgeschlossen,
„die nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung seines früheren Antrages entstanden sind“.
Sämtliche davor entstandenen Gründe, vor allem auch solche, die zeitlich nach dem Verlassen des Herkunftslandes erst im Exil entstanden sind, bleiben vom Ausschluss des § 28 Abs. 2 AsylVfG nach dem Gesetzestext unberührt. Es werden hiervon allein solche Umstände erfasst, „die strikt objektiv zeitlich nach Eintritt der Unanfechtbarkeit entstanden sind“ (so Funke-Kaiser, GK-AsylVfG, Febr. 2006, § 28 Rdn. 50; vgl. auch Marx, AsylVfG-Kommentar, 6. Auflage 2005, § 28 Rdn. 115). Auf Asylbewerber, die es versäumt haben, bereits vorher angelegte oder entstandene exilpolitische Gründe und Umstände vorzutragen oder sie bewerten zu lassen, zielte § 28 Abs. 2 AsylVfG nach seinem Sinn und Zweck ersichtlich nicht ab: Es ging nur um solche Folgeantragsteller, die erst nach der Erfolglosigkeit ihres Erstantrages und als Reaktion hierauf völlig neue Gründe (neue Tatsachen) schaffen wollten (so Funke-Kaiser, aaO.; so auch VG Göttingen v. 2.3.05 - 4 A 38/03 -).
Dieser spezielle Entstehungszeitpunkt des § 28 Abs. 2 AsylVfG für neu geschaffene Umstände wird vom Senat nicht berücksichtigt, wenn er im gen. Urteil die „Fortführung einer - … - im Heimatland vorhanden gewesenen und betätigten festen Überzeugung“ einfordert (S. 10 d. Urt.-Abdrucks) und dafür den Zeitpunkt des „Verlassens des Herkunftslandes“ festlegt (S. 12 aaO.). Derart weit brauchen die ohne weiteres berücksichtigungsfähigen Umstände und Gründe im Rahmen des § 28 Abs. 2 AsylVfG nicht zurückzureichen: Der Ausschluss des § 28 Abs. 2 AsylVfG ist sehr viel enger gefasst.
Der Senat scheint in diesem Zusammenhang des § 28 Abs. 2 AsylVfG den offenkundigen Willen des Gesetzgebers zu übersehen, eine Schutzlücke gerade nicht entstehen zu lassen. Vgl. insoweit VG Meiningen, InfAuslR 2006, 159:
„Bei der Beurteilung, ob der Regelfall des § 28 Abs.2 AsylVfG vorliegt, ist deshalb, ausgehend von dem Willen des Gesetzgebers, keine Schutzlücke entstehen zu lassen, im Falle einer konkreten Gefahr zu prüfen, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG besteht. Wenn ein solches Abschiebungsverbot besteht, liegt der Regelfall des § 28 Abs. 2 AsylVfG zumeist vor (zu einer weiteren Ausnahme unten 3.2.3.); liegt hingegen ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG nicht vor, würde die vom Gesetzgeber nicht gewollte, im Übrigen auch verfassungsrechtlich bedenkliche Schutzlücke entstehen, so dass ein Fall außerhalb der Regel des § 28 Abs. 2 AsylVfG vorliegt.“
Das Urteil des Senats führt jedoch zu einer Schutzlücke, indem es den Betroffenen im Ergebnis jeglichen Schutz versagt. Das ist mit den geltenden Vorschriften (GFK, Art. 5 Abs. 3 Richtlinie, § 60 AufenthG) nicht vereinbar:
„Art. 33 GFK ist unabhängig davon zu beachten, wie der innerstaatliche Gesetzgeber den Abschiebungsschutz im Einzelnen ausgestaltet.“ (so Marx, aaO., Rdn. 140).
Das ist auch vom Gesetzgeber angesichts des Refoulement-Verbotes aus Art. 33 GFK nicht gewollt gewesen:
„Sinn und Zweck der Neuregelung ist unverkennbar, den betroffenen Personenkreis zwar im Hinblick auf den weiter bestehenden subsidiären Schutz des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht ohne Schutz zu lassen,…“ (so Funke-Kaiser, GK-AsylVfG, Febr. 2006, Rdn. 47.1).
Die Ausführungen des Senats zu § 60 Abs. 7 AufenthG berücksichtigen nicht, dass im Rahmen des Abs. 7 kein Ausnahmefall mehr angenommen werden kann, sondern nach der gesetzlichen Regel zu verfahren ist (so Funke-Kaiser, GK-AsylVfG, Febr. 2006, § 28 Rdn. 48.4). Im Ergebnis lässt der Senat die Betroffenen - entgegen dem Sinn und Zweck der Neuregelung (Funke-Kaiser, aaO., Rdn. 47.1) - schutzlos.
Abweichend von der Senatsmeinung wird zudem eine Ausnahme von der Regel des § 28 Absatz 2 AsylVfG u.a. auch bei exilpolitischen Aktivitäten in Betracht gezogen, „deren Bedeutung und Ausmaß aber nicht zu einer Anerkennung geführt hatten“, die jedoch in qualifiziertem Maße fortgesetzt wurden und die somit zu einer bloßen Verfolgungsgefahr führen können (so Funke-Kaiser in GK-AsylVfG § 28 Rdn. 49.1; VG Braunschweig, AuAS 2005, 191; VG Magdeburg, Asylmagazin 10/2005, 29; VG Mainz, U. v. 5.10.2005 - 7 K 282/05 M - ; Funke-Kaiser, aaO., Rdn. 49.1).
Der Senat hat unberücksichtigt gelassen, dass § 28 Abs. 2 AsylVfG mit seiner Ausschlusswirkung dann nicht zum Zuge kommt, wenn nach Abschluss des früheren Verfahrens objektiv neue Umstände eintreten, die eine abweichende Neubewertung erforderlich machen: „Zu denken ist (an) eine Verschärfung der Verfolgungspraxis des Heimatstaates oder …“ (so Funke-Kaiser, GK-AsylVfG, Febr. 2006, § 28 Rdn. 48.8; vgl. auch Marx, Kommentar z. AsylVfG, 6. Auflage 2005, § 28 Rdn. 118, 120 f.). Solche (objektive) Verschärfung der Praxis in Vietnam wird jedoch von zahlreichen Beobachtern berichtet (vgl. u.a. ai-Jahresbericht 2006, S. 496 ff.: „politisch Andersdenkende“ wurden verfolgt, die „Kontrolle des Internet noch weiter verschärft“, „drastische Auflagen für die Durchführung öffentlicher Versammlungen“ erlassen usw.; openDoors v. 5.4.2006: Niederbrennen der Häuser von Christen mit Billigung örtlicher Behörden; Radio Vatikan v. 13.5.2006: Misshandlungen in Haft; spiegelonline v. 22.9.2006: Inhaftierung bzw. Ausweisung von Menschenrechtlern).
Soweit der Senat letztlich die Ausschlusswirkung des § 28 Abs. 2 AsylVfG jedoch dahinstehen lässt und die Richtigkeit der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auslegung zu § 28 Abs. 2 AsylVfG unterstellt, hat er bei seiner Prüfung des § 60 Abs. 1 AufenthG (S. 13 d. Urt.-Abdr.) dann übersehen, dass § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG mit seinem Sinn und Zweck - Anwendung der GFK und Abstellen auf eine bloße „Bedrohung“ - eine völlig neue Wertung abverlangt (VG Frankfurt, Asylmagazin 2006, S. 23): Denn maßgeblich ist der Flüchtlingsbegriff nach Art. 1 GFK (VG Frankfurt a.M., Asylmagazin 2006, S. 23). Eine Identität zwischen „politischer Verfolgung“ und den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG - wie früher - gibt es im Rahmen des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht mehr (VG Karlsruhe, Urt. v. 10.3.2005 - 2 K 12193/03 -).
Stattdessen hält der Senat in Anlehnung an das Asylrecht nach wie vor eine „Verfolgung wegen exilpolitischer Aktivitäten“ für auch flüchtlingsrechtlich noch relevant (S. 14 oben d. Urt.-Abdr.). Auf eine Verfolgung jedoch kommt es heute nicht mehr an (so VG Frankfurt, Asylmagazin 2006, S. 23; VG Aachen, U. v. 24.2.2005 - 4 K 2284/02.A und 4 K 2416/02.A - ; VG Karlsruhe, U. v. 10.3.2005 - 2 K 12193/03 -, U. v. 14.3.2005 - 2 K 10264/03 -; VG Köln, U. v. 10.6.2005 - 18 K 4074/04.A - ; VG Lüneburg, U. v. 18.5. 2005 - 1 A 152/02 -, U. v. 3.11.2005 - 1 A 274/02 - und - 1 A 296/02 ; VG München, U. v. 18.8.2005 - M 9 K 04.50942 - ; VG Sigmaringen, U. v. 23.6.2005 - A 2 K 12290/03 -; VG Stuttgart, U. v. 17.1.2005 - 10 K 10587/04 -, U. v. 18.4.2005 - 11 K 12040/03 - und U. v. 10.6.2005 - 10 K 13121/03 -). Entscheidend ist eine Furcht vor Verfolgung, die nur glaubhaft zu machen ist: Mit seinem Wechsel der Perspektive von einer täter- zu einer opferbezogenen Betrachtung hat § 60 Abs. 1 AufenthG eine neue Stellung im Gesetzesgefüge erlangt (vgl. VG Stuttgart, InfAuslR 2005, S. 345).
Diese neu zu orientierende Wertung kann sich in ihrer Breite nicht nur an Lageberichten des Auswärtigen Amtes und seinen Auskünften ausrichten - zumal in ihnen die neueren ai-Jahresberichte 2005 und 2006 unberücksichtigt geblieben sind. Insoweit geht der Senat von einer zu schmalen Tatsachenbasis aus (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 18.7. 2006 - 1 C 15.05 -). Es sind angesichts der Auskunftslage zu Vietnam vielmehr zahlreiche Auskünfte und Stellungnahmen einzubeziehen, welche den Umgang des vietnamesischen Staates mit Oppositionellen und „Abweichlern“ aufzeigen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Aktivitäten der Auslandsvietnamesen von Deutschland aus in Vietnam eine „Resonanz“ finden und eine Einreiseverweigerung wahrscheinlicher sei als eine strafrechtliche „Verfolgung“ in Vietnam. Entscheidend ist, was ein exilpolitisch aktiver Asylbewerber bei seiner tatsächlichen Rückkehr in Vietnam an Repressalien zu erwarten hat. Dem vietnamesischen Staat geht es hierbei um eine möglichst totale Gesinnungskontrolle. Vgl. auch VG Meiningen, InfAuslR 2006, 159:
„Die Strafen dienen im Wesentlichen dem Zweck, die politische Herrschaft des kommunistischen Systems in Vietnam zu sichern. Bei Art. 87 und 88VStGB handelt es sich um Vorschriften, die ausschließlich die Äußerung von Auffassungen unter Strafe stellt, die von der Staatsdoktrin abweichen.“
Nicht nachvollziehbar ist, aus welchen Gründen die gutachterlichen Stellungnahmen des Sachverständigen Dr. Will vom Senat als „vage geblieben“ (S. 16 oben d. Urt-Abdr.) bewertet werden. Dr. Will ist anerkannter Sachverständiger und wird von allen Verwaltungsgerichten zu Fragen der politischen und gesellschaftlichen Verhältnissen in Vietnam konsultiert. Vgl. dazu beispielsweise VG Meiningen, InfAuslR 2006, 159:
„Dr. Gerhard Will (Schreiben vom 05. 09. 2000 an das VG Göttingen; Gutachten vom 10. 9.2002 ASYLIS/JURIS VIE00050115) führt aus, der umfassende Strafanspruch Vietnams gegenüber den Bürgern werde durch das neue VStGB bekräftigt. Nach einem Artikel des Sicherheitsministers in der Parteizeitung Nhân Dân vom 18. 08. 2000 müsse die Regierung den feindlichen Kräften unter den im Ausland lebenden Vietnamesen mit der ganzen Härte des Gesetzes begegnen.
Art. 6 Abs. 1 VStGB regelt ausdrücklich, dass vietnamesische Staatsangehörige, die Verbrechen außerhalb Vietnams begehen, in Vietnam nach dem Strafgesetzbuch verfolgt werden können (so auch Auswärtiges Amt, Schreiben vom 19. 7. 2001 an das VG Stuttgart).“
Da rechtsstaatliche Strukturen in Vietnam nicht bestehen, kann die Verfolgung auf vielfältigste Weise und mit unterschiedlichsten Begründungen durchgeführt werden, besteht eine latente Bedrohung für vietnamesische Staatsangehörige, die sich im Ausland exilpolitisch betätigt haben. Hierbei ist davon auszugehen, dass dem vietn. Geheimdienst die exilpolitischen Betätigungen in der Regel bekannt sind.
Unverständlich ist die Unterscheidung des Senats zwischen „der Behandlung vietnamesischer Oppositioneller im Inland“ und jener von Rückkehrern (S. 16 Mitte d. Urt.-Abdr.): Sind Auslandsvietnamesen erst einmal in ihre Heimat zurückgekehrt, so werden sie (mindestens) ebenso behandelt wie Oppositionelle, die sich schon viele Jahre in Vietnam aufhalten. Wenn der Senat bei diesen offenbar eine „Verschärfung der Situation“ aufgrund der neueren Nachrichten aus Vietnam anerkennen will, so gilt das auch - ggf. wegen abweichender Gesinnung erst recht - für Rückkehrer aus Europa.
Es wird vom Senat übergangen, dass Art. 33 GFK gerade durch Abs. 1 des § 60 AufenthG umgesetzt werden soll - nicht durch dessen Abs. 7 mit seiner bloßen Regel bei gleichzeitigem Fehlen eines strikten Abschiebungsverbotes, wie es in Abs. 1 enthalten ist. Auch wird hier deutlich, dass der Senat nicht auf eine Bedrohungslage in Vietnam wegen der in Europa erlangten und u.U. hier gefestigten politischen Überzeugungen (Gesinnungen) abstellt, die im Falle der Rückkehr missliebig sein könnten, sondern auf Einwirkungen von Deutschland aus auf das gesellschaftliche Leben in Vietnam, auf eine so erzeugte „gesteigerte Aufmerksamkeit in Vietnam“ (S. 17 d. Urt.-Abdr.). Diese ist jedoch nicht Voraussetzung für Ausgrenzungsmaßnahmen, die auch dann - beachtlich wahrscheinlich - ergriffen werden könnten, wenn es weder „Resonanz“ noch „Aufmerksamkeit“ gab, aber dafür eine regierungskritische Haltung gegenüber dem Regime in Vietnam.
Aus diesen Gründen kann dem Urteil des Senats vom 16. Juni 2006 nicht gefolgt werden, wobei der Hauptmangel der Entscheidung darin liegt, dass zentrale Vorschriften - die GFK mit ihrem Sinn und Zweck - materiell-rechtlich nicht berücksichtigt worden sind.
5.4 Nach der gen. Richtlinie kommt es auf eine „begründete Furcht vor Verfolgung“ (Art. 2 c) sowie darauf an, ob der Antragsteller den Schutz seines Herkunftslandes „wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will“ (Art. 2 c). Nicht entscheidend ist damit eine objektive, an eine mehr oder weniger hohe Schwelle gekoppelte Gefährdungslage, deren Gefahrenpotential objektiv bestimmt wird. Maßgeblich ist eine nachvollziehbare und belegbare (subjektive) Furcht vor Verfolgung. Bei der Bewertung dieser Furcht ist es unerheblich, ob der Antragsteller tatsächlich die Verfolgungsgründe des Art. 10 Richtlinie aufweist bzw. besitzt: Es reicht schon aus, dass sie ihm vom Verfolger nur zugeschrieben werden (Art. 10 Abs. 2 Richtlinie).
5.5 Entscheidend ist damit, welche Bedrohung bzw. welcher ernsthafte Schaden für den Kläger im Falle einer „sonstigen Rückführung“ (so § 13 Abs. 1 AsylVfG) nach Vietnam aufgrund einer Gesamtschau aller Umstände - auch der Verwaltungs- und Vollstreckungspraxis dort - zu erwarten ist. Die Bedrohung ist dann beachtlich wahrscheinlich und begründet, wenn bei zusammenfassender Wertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgungsfurcht (Art. 4 Abs. 4 Richtlinie) sprechenden Umstände nach Lage der Dinge ein größeres Gewicht besitzen und deswegen gegenüber den dagegen sprechenden Umständen nach richterlicher Wertung qualitativ überwiegen (vgl. dazu BVerfGE 54, 341/354; BVerwG, DÖV 1993, 389 [BVerwG 03.11.1992 - BVerwG 9 C 21/92]; OVG Lüneburg, Urt. v. 26.8.1993 - 11 L 5666/92 ). Vgl. dazu OVG Frankfurt/Oder v. 14.4.2005 - 4 A 783/01 - :
„Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise i.S. einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Asylsuchenden Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Eine in diesem Sinne begründete Furcht vor einem Ereignis kann deshalb auch dann vorliegen, wenn auf Grund einer „quantitativen“ oder mathematischen Betrachtungsweise weniger als 50 % Wahrscheinlichkeit für dessen Eintritt besteht.“
Auf eine Kausalität zwischen politischer Verfolgung in der Vergangenheit und einer daraus resultierenden Flucht, so wie das für die Asylanerkennung galt (vgl. § 28 Abs. 1 Asyl-VfG), kommt es im Rahmen der hier allein in Rede stehenden Flüchtlingsanerkennung nicht mehr an. Es geht um eine prognostische Beurteilung der „Furcht vor Verfolgung“ oder der künftigen Gefahr, „einen ernsthaften Schaden zu erleiden“ (Art. 4 Abs. 4 Richtlinie). Entscheidend ist daher, ob bei einer zukunftsgerichteten Betrachtung genügend Anknüpfungsmerkmale vorliegen, deretwegen eine (Flüchtlings-)Verfolgung des Klägers aller Voraussicht nach in Zukunft nachvollziehbar und iSd Richtlinie begründet erscheint.
Solche Anknüpfungsmerkmale, die unter Wertungs- und Abwägungsgesichtspunkten z.Z. für eine Berechtigung der Verfolgungsfurcht des Klägers sprechen, sind hier gegeben.
6. Ein Überwiegen der für eine Verfolgungsfurcht des Klägers sprechenden Umstände ist hier deshalb anzunehmen, weil der Kläger zum einen Buddhist ist und er sich zum andern exilpolitisch betätigt hat, als solcher aber aufgrund seiner Gesinnung und der inzwischen (aktuell) gewandelten Verhältnisse in Vietnam im Falle einer Rückkehr im Jahre 2006 ernsthaft bedroht ist iSv Art. 33 GFK, § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG.
6.1 Zunächst liegt es hier so, dass der Kläger aus einer Familie stammt, die schon seit 1986 in Vietnam unterdrückt wurde, weil sein Vater einer „losen Gruppierung“ angehörte, die sich für bessere Lebensbedingungen in einem „anderen Vietnam“ eingesetzt hat, die gegen „die zu hohen Steuern und Abgaben gekämpft“ hat. Sein Vater wurde unter zweifelhaften Beschuldigungen verhaftet, litt unter den „sehr schlimmen Haftbedingungen“ und ist schließlich in der Haft umgekommen. Auf seine Familie wurde damals großer politischer Druck ausgeübt (so Protokoll v. 16.8.2006, S. 2). Der Kläger, der selbst in Vietnam „keine Probleme“ hatte (Anhörung v. 21.2.1991), hat dann Vietnam verlassen und ist - nach ca. 4-jähriger Arbeit als Mechaniker in der ehem. CSFR, wo er ausländerfeindlichen Anfeindungen ausgesetzt war - 1991 nach Deutschland gekommen.
In diesen familiären Erfahrungen und Erlebnissen, an denen zu zweifeln kein Anlass besteht (Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2004/ 83/EG), gelangt eine „Überzeugung“ bzw. „Ausrichtung“ zum Ausdruck, die seine späteren (exilpolitischen) Aktivitäten untermauern und nachvollziehbar erscheinen lassen. Der Kläger hat sich in Deutschland verständlicherweise für ein Mehrparteiensystem, für Menschenrechte und Freiheitsrechte, in Berlin und Hannover vor allem für Religionsfreiheit engagiert. Er hat die Pagoden in Hamburg und Hannover regelmäßig besucht und ganz besonders an buddhistischen Feierlichkeiten teilgenommen. Er ist Mitglied des „Vereins Bewegung für eine demokratische Zukunft in Vietnam e.V.“ und hat an vielen Demonstrationen und Veranstaltungen des OAVD teilgenommen. Er möchte, dass Vietnam zu mehr Demokratie und Freiheit findet.
Damit handelt es sich bei der exilpolitischen Betätigung des Klägers in Deutschland, die angesichts seiner Erfahrungen mit dem vietnamesischen Regime offensichtlich einer schon im Herkunftsland angelegten „Ausrichtung“ (Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie) bzw. dort gewachsenen Überzeugung entspricht, um Aktivitäten iSv Art. 4 Abs. 3 d der Richtlinie, welche sich auf eine offenbar langjährige Überzeugung bzw. „Ausrichtung“ (Art. 5 Abs. 2 Richtlinie) gründen. Der Kläger hat sich eine politische Meinung und Überzeugung gebildet, die Triebfeder für seine Aktivitäten geworden ist. Diese Überzeugung hat bereits in Vietnam ihre Wurzeln („Ausdruck und Fortsetzung“ einer entsprd. „Ausrichtung“, Art. 5 Abs. 2). Diese Ausrichtung ist gem. Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie in besonderem Maße geeignet, die vorgetragene Verfolgungsfurcht iSd Art. 2 c der Richtlinie (politische Überzeugung) zu belegen und zu begründen.
Darauf, dass der Kläger sein Folgevorbringen etwa nur auf (an sich nur) asylrelevante „Umstände“ iSv § 28 Abs. 1 AsylVfG stützt, die erst nach der Ablehnung seines Erstantrages (neu) entstanden seien und deshalb seit dem 1.1.2005 ggf. einem Ausschluss unterfielen (§ 28 Abs. 2 AsylVfG), kommt es hier wegen der Unanwendbarkeit des § 28 Abs. 2 AsylVfG erst gar nicht an.
6.2 Weiterhin liegt es hier so, dass der Kläger aus einer Buddhistenfamilie stammt und buddhistischen Glaubens ist. Er gehört der UBCV an, die in Vietnam verboten ist und dort verfolgt wird. Da dieser Gesichtspunkt bereits im Erstverfahren vorhanden und nicht etwa erst danach neu „entstanden“ war, ist die Regel des § 28 Abs. 2 AsylVfG auf ihn ohnehin unanwendbar. § 28 Abs. 1 AsylVfG kommt insoweit ebenfalls nicht zum Zuge, weil das Moment der risikolosen Verfolgungsprovokation fehlt: Der Kläger hat seinen Glauben nicht erst hier in Deutschland gefunden. Vielmehr hat er fortgesetzt, was er schon in Vietnam als Glaubensgrundlage hatte. (Protokoll v. 16.8.2006, S. 3). Ein Missbrauch der Religionszugehörigkeit, die gem. Art. 10 Abs. 1 b der Richtlinie 2004/83/EG theistische, nichttheistische und auch atheistische Glaubensüberzeugungen umfasst, ist hier auszuschließen.
Verfolgungsmaßnahmen könnten dem Kläger bei dieser Lage der Dinge deshalb drohen, weil er Buddhist ist. Die lokalen Behörden in Vietnam empfinden nämlich die Tendenzen religiöser Orientierung „als bedrohlich und reagieren darauf mit Medienkampagnen, Einschüchterung und teilweise sogar mit Verhaftungen“ (so schon Lagebericht des AA v. Mai 2001, S. 6). Die Bedrohungslage ergibt sich dabei auch aus Strafvorschriften, die Aktivitäten von Religionsgemeinschaften stark beschränken (Art. 81 c vietn StGB - Verbreitung von Zwietracht - und Art. 199 vietn-StGB - Betreiben abergläubischer Praktiken -). Sämtliche kirchlichen Aktivitäten unterliegen einer Registrierungspflicht und bedürfen einer gesonderten Genehmigung (AA an VG Darmstadt v. 18.2.2002).
Neuerdings ist zudem ein neuer „Religionserlass“ in Kraft getreten, der als „Festschreibung der staatlichen Kontrolle über alle Aspekte des religiösen Lebens“ verstanden und kritisiert wird (ai-Jahresbericht 2005, S. 358). ).
Alle bedeutenden Persönlichkeiten der buddhistischen, evangelischen und der katholischen Religionsgemeinschaften sowie der Hoa-Hao-Religion in Vietnam sind - ohne Gerichtsverfahren - inhaftiert oder unter Hausarrest gestellt worden. Versammlungen von Religionsgemeinschaften sind von der Volkspolizei und der Armee „brutal aufgelöst“ worden. Aus Protest gegen die religiöse Unterdrückung haben Selbstverbrennungen stattgefunden.
„Besonders rigide war das Vorgehen der Behörden gegen Gläubige der verbotenen Vereinigten Buddhistischen Kirche Vietnams (VBKV), deren führende Vertreter nach wie vor unter Hausarrest standen“ - so ai-Jahresbericht 2005, S. 358.
Nach neueren Berichten und Pressemitteilungen werden Gläubige in Vietnam misshandelt, schikaniert und gefoltert (vgl. Radio Vatikan v. 21.9. 2005: „Abschwören oder fliehen“; Kath.net v. 27.10.2005: „Christen nach geheimen Anweisungen der KP verfolgt“; Jesus.ch v. 7.10.2005: „Grenzschutzsoldaten misshandeln Christen“). Ein inhaftierter Christ ist erst kürzlich „an den Folgen von Misshandlungen“ gestorben (so Radio Vatikan v. 13.5.2006). In einer Meldung des „Radio Vatikan“, asianews, v. 21.9.2005 heißt es:
„Behörden in der Provinz Yuang Nai haben die Häuser von vier christlichen Familien zerstört, weil diese sich weigerten, ihrem Glauben abzuschwören. Das meldet die Nachrichtenagentur asianews. Nach ihren Angaben ist in Vietnam weiter eine richtiggehende Christenverfolgung in Gang.“
Da der Kläger Buddhist ist, also einem Glauben anhängt, der von der kommunistischen Führung in Vietnam ebenso wenig toleriert wird wie jeder andere Glaube, ist er im Falle einer Rückkehr in besonderem Maße bedroht. Das kommunistische Regime betrachtet nämlich Anhänger einer Religion als „Abtrünnige“ ihrer Ideologie und des vietnamesischen Staates, als Menschen, die eine falsche (abergläubische) Gesinnung haben.
Der Kläger dürfte im Hinblick auf seinen buddhistischen Glauben und seine Asylantragstellung somit als Andersdenkender, als „Abtrünniger“ angesehen werden, falls er nach Vietnam zurückzukehren hätte (vgl. insoweit auch VG Meiningen, B. v. 18.6.2002 - 2 E 20341/02.Me -). Hierbei verbietet sich eine Unterscheidung nach öffentlichem und privatem Bereich religiöser Betätigung, weil ein öffentlicher Bereich in der Richtlinie 2004/83/ EG nicht mehr gesondert genannt wird (vgl. VGH Baden-Württ. InfAuslR 2005, S. 296/S. 298; Art. 10 Abs. 1 b der Richtlinie).
6.3 Im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung - im August 2006 - stellt sich im Übrigen die Sach- und Rechtslage gegenüber dem 1993 abgeschlossenen Erstverfahren so dar, dass sich die Verhältnisse in Vietnam in der Zwischenzeit sehr deutlich verschärft haben. Das ergibt sich aus einer Gesamtschau sämtlicher Lebensverhältnisse und Umstände in Vietnam - der „Gesamtverhältnisse im Herkunftsland“ (vgl. Funke-Kaiser, GK-AsylVfG, Loseblattsammlung Bd. 2 / Std. Sept. 2000, § 71 Rdn. 88; siehe auch Art. 4 Abs. 3 a der gen. Richtlinie 2004/83/EG; VG Gießen, NVwZ 1997, Beilage Nr. 9, S. 69 f [BVerwG 06.09.1995 - BVerwG 1 VR 2.95]). Diesbezüglich kann auf die bisherige Rechtsprechung der Kammer Bezug genommen werden (vgl. u.a. Urteile v. 7.9.2005 - 1 A 240/02 - , v. 22.9.2005 - 1 A 32/02 - und v. 24.5.2006 - 1 A 405/03 -), wobei folgendes betont sei:
Es reicht methodisch nicht aus, für eine Gesamtschau lediglich die Lageberichte des Auswärtigen Amtes in den Blick zu nehmen. Denn „Vietnam gehört zu den Schwerpunktländern der deutschen entwicklungspolitischen Zusammenarbeit (EZ)“, „Deutschland ist einer der größten bilateralen Geber Vietnams“ (so die Darstellung des Auswärt. Amtes zu den deutsch-vietnamesischen Beziehungen / Stand: Juli 2005). Hiervon abgesehen berücksichtigt z.B. der jüngste Lagebericht des AA vom 31.3.2006 nach eigener Darstellung weder den ai-Jahresbericht 2005 (Vietnam, S. 356) noch den ai-Jahresbericht 2006 (Vietnam S. 496). Vielmehr wird vom Auswärtigen Amt anstelle der aktuellen Berichte nur der des Jahres 2004 einbezogen. Der Menschenrechtsreport 38 der „Gesellschaft für bedrohte Völker“ - GfbV - v. 28. April 2005 wird ebenso wenig erwähnt oder verwertet wie der IGFM-Jahresbericht 2004. Damit ist die Aussagekraft der Lageberichte eingeschränkt.
Somit müssen auch andere Erkenntnisse - nach Möglichkeit solche aus einer breit gestreuten Vielfalt von Quellen - in eine richterlich ausgewogene Bewertung einbezogen und ausgewertet werden.
Selbst nach den aktuelleren Lageberichten des AA (v. 31.3.2006 und v. 28.8.2005) ist es jedoch so, dass regierungskritische Aktivitäten in Vietnam nicht nur mit „größter Aufmerksamkeit“, sondern ggf. sogar eben auch mit polizeilich-justiziellen Maßnahmen „verfolgt“, öffentliche Kritik an Partei und Regierung und die Wahrnehmung von Grundrechten nicht toleriert werden. Dissidenten sind Repressionen seitens der Regierung ausgesetzt: Telefon- und Mailüberwachung, Hausarrest, Aufnahme in eine schwarze Liste mit Namen derer, denen ein Reisepass versagt wird usw. usw. Aktive Gegner des Sozialismus bzw. solche, die dafür nur gehalten werden (Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie), können nach den weit gefassten und (willkürlich) weit verstandenen Vorschriften jederzeit nach (willkürlichem) Belieben der vietnamesischen Polizeibehörden inhaftiert und bestraft werden. Amnestien des Jahres 2005 (vgl. dazu die Pressemitteilung des AA v. 8.9.2005) verweisen insoweit „nicht auf einen grundsätzlichen Wandel“ (ebenso Lagebericht AA v. 28.8. 2005). Es gibt in Vietnam weder eine Presse- noch eine Meinungsfreiheit; „hart durchgegriffen“ wird bei Internet-Dissidenten sowie religiösen Organisationen (S. 358 des 7. Berichts der Bundesregierung über ihre Menschenrechtspolitik in den auswärtigen Beziehungen und in anderen Politikbereichen v. 15.6.2005).
Vielmehr gibt es Hinweise darauf, „dass die Regierung die Schraube weiter anzieht“ (Lagebericht v. 31.3. 2006). Es gibt Berichte zu Einschüchterungen und Gewaltanwendungen „gegen einzelne Rückkehrer“ im Zentralen Hochland Vietnams. Es ist angesichts der verbreiteten Willkür nicht auszuschließen, jedenfalls beachtlich wahrscheinlich, dass derartige Praktiken auch gegen andere angewandt werden, deren Gesinnung und Einstellung bzw. Überzeugung als unangepasst gilt.
Für die erforderliche Gesamtschau und -bewertung ist die Einschätzung von Sachkennern, Gutachtern und Beobachtern der vietnamesischen Verhältnisse zu berücksichtigen, die in Urteilen der Kammer dargestellt ist (vgl. z.B. Urteile v. 7.9.2005 - 1 A 240/02 - und v. 22.9.2005 - 1 A 32/02 -). Darauf kann hier Bezug genommen werden.
Die Verschärfung der Lage in Vietnam zeigt sich auch daran, dass sämtliche Dokumente, die im Zusammenhang mit gerichtlichen Verfahren gegen Personen stehen, denen Verstöße gegen die sog. „nationale Sicherheit Vietnams“ zur Last gelegt werden, seit 2004 per Erlass als „Staatsgeheimnisse“ eingestuft werden (S. 358 des 7. Berichts der Bundesregierung v. 15.6.2005). Im Jahre 2004 wurden 115 Todesurteile gefällt und hiervon 82 vollstreckt - wobei die tatsächliche Zahl höher liegen dürfte (so der 7. Bericht, S. 358). In letzter Zeit wurden offiziell 65 Todesurteile verhängt, davon 21 vollstreckt (ai-Jahres-bericht 2006, S. 498). Informationen und Berichte hierüber sind inzwischen ebenfalls zum „Staatsgeheimnis“ erklärt worden (ai-Jahresbericht 2005, S. 359), so dass darüber nicht einmal mehr offiziell berichtet werden darf.
Der vietnamesische Staat unternimmt bei seinen Verfolgungsmaßnahmen jedoch den Versuch, in den Augen der (Welt-) Öffentlichkeit weiterhin geachtet zu werden:
„In mehr als einhundert Fällen konnte nachgewiesen werden, daß die Polizei die Demonstranten bei Tage ungestört demonstrieren ließ und sie dann im Laufe der Nacht aufgriff. Mindestens 14 Personen wurden wegen "Landstreicherei" zwischen vier und fünfzehn Tagen eingesperrt.“
- so menschenrechte Nr. 2 / 2005, S. 22 -
6.4 Soweit die Beklagte daran festhält, dass erst ab einer qualifizierten Tätigkeitsschwelle mit einer Bedrohung iSv § 60 Abs. 1 AufenthG bei einer Rückkehr nach Vietnam zu rechnen sei, entspricht das zum einen nicht mehr den neueren Verhältnissen und steht das zum andern im Widerspruch zu Art. 10 Abs. 1 e) der Richtlinie 2004/83/EG, derzufolge es gerade „unerheblich“ sein soll, „ob der Antragsteller aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.“
Aktivitäten können jedoch - demgegenüber gesteigert - Beleg für eine Verfolgungsfurcht sein (Art. 5 Abs. 2 Richtlinie).
Unmaßgeblich für die vorliegende Entscheidung ist, ob die exilpolitischen Betätigungen von Auslandsvietnamesen und deren Kritik am vietnamesischen Regime in Vietnam wahrgenommen werden und dort ggf. eine mehr oder weniger „breite Öffentlichkeitswirkung“ entfalten bzw. einen „nennenswerten Einfluss auf die Öffentlichkeit“ haben. Nicht der Nutzen und die Wirkung exilpolitischer Betätigung ist maßgeblich, sondern entscheidend sind die Befürchtungen des vietnamesischen Regimes im Falle der Rückkehr von Exilvietnamesen nach Vietnam und die auf dieser Grundlage gegen Rückkehrer dann etwa ergriffenen Maßnahmen.
Das Regime bekämpft in Vietnam ganz offenkundig schon die abweichende Gesinnung und politische Einstellung Einzelner (vgl. die dafür geschaffenen „Umerziehungslager“, die jenen in Nordkorea ähneln - ai-journal 10/2005 S. 32), ohne hierbei darauf abzustellen, in welchem Maße deren Engagement oder abweichende Gedanken bereits von Deutschland aus irgendeine Breitenwirkung erzielt haben. Es geht nicht nur um einen „Gesichtsverlust“ des vietnamesischen Regimes, sondern nach zwei Aufständen (Februar-Aufstand 2001 und April-Aufstand 2004) offensichtlich um die Abwehr freiheitlicher Meinungen und Bestrebungen, die in Vietnam schon von ihrer „Wurzel an“ bekämpft werden. Hier wird dann „hart durchgegriffen“ (S. 358 des 7. Berichtes der Bundesregierung, aaO.). Aktive und überzeugte (Gesinnungs-)Gegner des Sozialismus und des Alleinherrschaftsanspruchs der KP müssen daher stets mit Verfolgungsmaßnahmen rechnen und sind im entsprechenden Maße ernstlich gefährdet (so Lagebericht AA v. 28.8. 2005). Deshalb ist freiheitliches Denken bereits „verboten“. Gläubige, die den bloßen Verdacht erweckt haben, im Zusammenhang mit ihrer Religionsausübung oppositionelle Bestrebungen (nur) „zu unterstützen“, werden „inhaftiert bzw. müssen mit ihrer Inhaftierung und Strafverfolgung rechnen“ (so Urteil des VG Schwerin v. 27.2.2004 - 1 A 1580/01 As -). Soziales oder gesellschaftliches Engagement ist nicht erlaubt (7. Bericht der Bundesregierung, S. 358).
Das Regime befürchtet, Exilvietnamesen könnten in Vietnam - sind sie erst einmal in ihr Heimatland zurückgekehrt - Gedanken über Demokratie, Freiheit und Pluralismus großflächig in der vietnamesischen Bevölkerung verbreiten. Deshalb kommt es auf eine Öffentlichkeits- und Breitenwirkung von Deutschland aus nicht an.
Hierbei ist es unter Berücksichtigung der gen. Richtlinie „unerheblich“, ob der Kläger aufgrund seiner „Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung“ in irgendeiner Weise „tätig geworden ist“. Allein schon die politische Überzeugung Andersdenkender ist gem. Art. 10 der Richtlinie 2004/ 83/EG als solche geschützt, wobei hierzu jede Meinung zu jeder Angelegenheit zählt. Vgl. dazu die UNHCR-Richtlinie zum internationalen Schutz v. 7.5.2002 / HCR/GIP/ 02/01 Rdn. 32).
Zu Recht ist der Kläger daher der Meinung, dass man ihm diese Aktivitäten bei einer Rückführung nach Vietnam vorhalten, er im Falle der Rückkehr inhaftiert werde.
6.5 Weiterer Anknüpfungspunkt für Verfolgungsmaßnahmen gegen den Kläger ist die Tatsache, dass es in Vietnam sog. „administrative Haftstrafen“ auf der Grundlage der Regierungsverordnung Nr. 31-CP v. 14. April 1997 (Lagebericht d. Ausw. Amtes v. 26.2. 1999) gibt. Diese Praxis steht im Widerspruch zu Art. 9 Abs. 2 d der Richtlinie. Auch dieser Aspekt ist in den jüngeren Urteilen der Kammer dargestellt worden, so dass darauf verwiesen werden kann (vgl. z.B. Urt. v. 22.9.2005 - 1 A 32/02 -).
6.6 Unter diesen Umständen ist eine verlässliche Prognose zum Verhalten vietnamesischer Behörden nicht abzugeben - zumal ein politisch begründeter Entscheidungsspielraum einschließlich offener Willkür gegenüber unangepassten Andersdenkenden oder Oppositionellen bzw. solchen, die dafür nur gehalten werden, gerade bei Justizakten zum Staats- und Selbstverständnis Vietnams gehört. „An der Tatsache, dass die Justiz faktisch Partei und Staat unterstellt ist, hat die Reform jedoch nichts geändert“ (Lagebericht v. 28.8.2005).
Demgemäß hat auch das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 22. Nov. 2005 - 2 BvR 1090/05 - den Vortrag der vietnamesischen Beschwerdeführerin zu einem gravierenden Mangel an Rechtsstaatlichkeit in Vietnam als entscheidungserheblich bewertet und u.a. ausgeführt:
„...Eine solche Prüfung ist geboten, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführerin in Vietnam ein Verfahren droht, das gegen unabdingbare, von allen Rechtsstaaten anerkannte Grundsätze und damit gegen den völkerrechtlich verbindlichen Mindeststandard im Sinne des Art. 25 GG verstößt und die Tatverdachtsprüfung darüber Aufschluss geben kann (vgl. ...). Völkerrechtliche Mindeststandards könne auch verletzt sein, wenn im Strafverfahren eine Aussage als Beweis verwendet wird, die unter Folter erpresst wurde (vgl...). „
6.7 Auf die Rückführungsabkommen aus den 90er-Jahren kommt es heute - im Jahre 2006 - nicht mehr an: Der Sachverständige Dr. Will hält an seiner Auffassung fest, dass Rückkehrer nach öffentlicher Kritik am vietnamesischen Regierungssystem in aller Regel auch mit Verfolgung rechnen müssen (vgl. Dr. Will im Gutachten v. 11.2.2003; vgl. auch Dr. Will v. 14.9. 2000, S. 1; ebenso 7. Bericht der Bundesregierung, aaO., S. 358: „Eine öffentliche Diskussion der Machtstrukturen wird nicht geduldet“). Auch der Sachverständige Dr. Weggel (Stellungn. v. 10.8. 2003 an VG Darmstadt) ist der Ansicht, dass das Rückübernahmeabkommen von 1995 (nebst Briefwechsel) sich „als Schlag ins Wasser erwiesen“ und die „vietnamesische Regierung der Rückführung jedes nur mögliche Hindernis in den Weg“ gelegt habe.
Diese Auffassungen stimmen mit der SWP-Studie „Chancen und Risiken deutscher Politik in Vietnam“ (Berlin, März 2002) überein, in der ausgeführt ist, dass Vietnam an einer Repatriierung seiner Staatsbürger schon Ende der 90er-Jahre kein Interesse mehr hatte und die Abkommen trotz Interventionen des damaligen Außenministers Kinkel hat leer laufen lassen. Die „völkerrechtlichen Verpflichtungen“ sind damit, da sie in Vietnam missachtet werden, bedeutungslos. Vgl. dazu ai-Jahresbericht 2003 u. Lagebericht des AA v. 31.3. 2006: Scheitern des Dreierabkommens UNHCR-Vietnam-Kambodscha durch den vietnamesischen Staat, Vereinbarung eines „Memorandum of Understanding“ (MOU) v. 25.1. 2005 (Lagebericht AA v. 31.3.06).
Es mag sein, dass eine Bestrafung speziell nur „wegen ungenehmigter Ausreise“ in Vietnam nicht stattfindet, so wie das den Abkommen der 90er-Jahre zugrunde liegt. Jedoch werden Ausgrenzungs- und Verfolgungsmaßnahmen bis hin zu Strafen wegen abweichender Gesinnung, wegen Meinungsäußerungen, politischer Betätigung usw. durchaus ergriffen. Die Abkommen geben nichts für die Frage her, ob wegen anderer (exil-) politischer Betätigungen Bestrafungen erfolgen (so richtig VG Meiningen, InfAuslR 2006, 159).
Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände ist die vom Kläger gehegte Verfolgungsfurcht daher sachlich begründet. Es ist beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Vietnam „bedroht“ ist iSd § 60 Abs. 1 AufenthG. Er ist folglich als Flüchtling iSd Art. 13 der Richtlinie und des § 60 Abs. 1 AufenthG anzuerkennen.
7. Eine Entscheidung zu Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 7 AufenthG kann im Hinblick auf den zuerkannten Flüchtlingsstatus (§ 60 Abs. 1 AufenthG) unterbleiben (§ 31 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 AsylVfG analog). Eine Schutzlücke, die nach dem Sinn und Zweck sämtlicher Vorschriften zu vermeiden ist (vgl. Funke-Kaiser, GK-AsylVfG, Febr. 2006, § 28 Rdn. 47.1), entsteht mit der vorliegenden Entscheidung nicht.
Die Abschiebungsandrohung ist insoweit rechtswidrig, als eine Abschiebung nach Vietnam angedroht worden ist (§ 59 Abs. 3 AufenthG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83 b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.