Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 15.11.2006, Az.: 6 A 343/05
Abschiebung; Abschiebungsaussetzung; Abschiebungshindernis; Abschiebungsschutz; Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; allgemeine Gefahren; Anerkennung; Asyl; Asylberechtigter; Asylsuchender; Duldung; Flüchtling; Flüchtlingsstatus; Gefahr für Leib und Leben; Gesundheitsgefährdung; Gruppenverfolgung; Irak; Jezide; Kurde; Lebensgefahr; Nachverfolgung; politische Verfolgung; politischer Systemwechsel; Regierung; Schutzgewährung; Sicherheitslage; Verfolgungsmaßnahme; Widerruf
Bibliographie
- Gericht
- VG Lüneburg
- Datum
- 15.11.2006
- Aktenzeichen
- 6 A 343/05
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2006, 53321
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- Art 16a GG
- § 73 AsylVfG
- § 77 Abs 1 AsylVfG
- § 60 Abs 1 AufenthG
- § 60a AufenthG
- Art 1 Buchst C Nr 5 FlüAbk
- § 51 Abs 1 AuslG
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Auch auf nach dem 1.1.2005 ergangene Widerrufsentscheidungen ist § 73 Abs.2a Satz 3 AsylVfG nicht anzuwenden. Allgemeine Gefahren sind bei der Widerrufsentscheidung nicht zu berücksichtigen. Gleichwertiger Abschiebungsschutz ( Beschlußlage der Innenministerkonferenz; Aufenthaltstitel ).
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, durch den die Feststellung, dass bei ihr die Voraussetzung des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes vorliegen, widerrufen und festgestellt worden ist, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen.
Die Klägerin ist eine verheiratete irakische Staatsangehörige kurdischer Volks- und jezidischer Religionszugehörigkeit. Mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 31. Januar 2000 wurde für sie nach vorangegangener gerichtlicher Verpflichtung festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Irak vorliegen.
Mit Anhörungsschreiben vom 27. Oktober 2004 leitete das Bundesamt das Widerrufsverfahren ein. In ihrer Stellungnahme führte die Klägerin im wesentlichen aus, dass die Situation der Jeziden im Nordirak durch die zunehmende Radikalisierung ihrer moslemischen Umwelt schwieriger werde. In Mossul und anderen Orten seien Pamphlete aufgetaucht, in denen zur Ermordung der Jeziden aufgerufen würde. Neben diesen verbalen Aufforderungen werde die Gunst der Stunde genutzt, um aktiv die Vernichtung der Jeziden zu betreiben. Hierzu werde als Beleg ein Bericht über eine Trinkwasservergiftung in einem Dorf bei Dohuk überreicht. Die Voraussetzungen für eine Gruppenverfolgung, d.h. die notwendige Verfolgungsdichte liege deshalb auch im Irak für die Jeziden vor.
Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 18. März 2005 widerrief das Bundesamt die mit Bescheid vom 31. Januar 2000 getroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetz vorliegen, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen.
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 51 Abs. 1 AuslG wegen der Änderung der politischen Situation im Irak mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden könne. Die kurdische Volkszugehörigkeit der Klägerin führe nicht zu einer politischen Verfolgung; ebenso wenig die Zugehörigkeit zur Gruppe der Jeziden. Ein Mitglied der Interimsregierung sei Jezide. In den Kurdenprovinzen genössen die Jeziden als ethnische Gruppe besonderen Schutz. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG lägen nicht vor, weil keine politische Verfolgung gegeben sei und zwar auch nicht durch nichtstaatliche Akteure. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 lägen ebenfalls nicht vor. Die angespannte Sicherheits- und Versorgungslage im Irak stelle eine allgemeine Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG dar, die der gesamten Bevölkerung drohe. Die Lage sei aber nicht derart schlecht, dass die Klägerin bei einer Rückkehr in den Irak gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde. Es sei nicht ersichtlich, dass gerade die Klägerin aufgrund persönlicher Lebensumstände einer signifikant erhöhten Gefahr ausgesetzt sei.
Daraufhin hat die Klägerin am 4. April 2005 Klage erhoben.
Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, die Beendigung des Flüchtlingsstatus verlange mehr als den Wegfall der ursprünglichen Verfolgungssituation. Erforderlich sei, dass der Heimatstaat ein Minimum an Schutzgewährleistung biete, insbesondere durch existentielle Lebensbedingungen. Dies sei im Irak nicht der Fall.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18. März 2005 aufzuheben.
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Klägerin ist zu der mündlichen Verhandlung nicht erschienen.
Durch Beschluss vom 19. Oktober 2006 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid des Bundesamtes vom 18. März 2005 ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Rechtsgrundlage für die Widerrufsentscheidung der Beklagten ist § 73 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz - AsylvfG - in der neuen, durch das Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes am 1. Januar 2005 geltenden Rechtslage (vgl. BverwG, Urt. v. 18. Juli 2006 - 1 C 15/05 -, zitiert nach juris). Danach sind die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Dies gilt auch dann, wenn eine Entscheidung nach § 51 Abs. 1 des AuslG widerrufen worden ist; diese Norm ist ersetzt worden durch die Vorschrift des § 60 Abs. 1 des AufenthG (vgl. BVerwG, aaO).
Zutreffend hat die Beklagte entschieden, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG bzw. des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht mehr vorliegen, weil sich die Verhältnisse im Irak grundlegend und dauerhaft geändert haben und dort eine asylrelevante Verfolgung nicht stattfindet.
Die politische Lage im Irak hat sich durch die am 20. März 2003 begonnene und am 1. Mai 2003 durch die Erklärung des US-Präsidenten Bush als beendet erklärte Militäraktion grundlegend verändert. Dass bis zum Kriegsausbruch herrschende maßgeblich von der irakischen Baath-Partei und dem persönlichen Einflussbereich der Familie des früheren Staatsoberhaupts Saddam Hussein geprägte Herrschaftssystem hat, namentlich nach der Festnahme Saddam Husseins im Dezember 2003, seine politische und militärische Herrschaft über den Irak vollständig verloren. Der Sturz des Regimes ist nach den vorliegenden Erkenntnissen eindeutig und unumkehrbar. Das gilt trotz der nach wie vor sehr angespannten Sicherheitslage. Eine Rückkehr der früheren Regierung wird nach den derzeitigen Verhältnissen und in Anbetracht der offenkundig veränderten politischen Gegebenheiten als ausgeschlossen angesehen. Inzwischen ist ein (Übergangs-)Parlament gewählt worden. Der Kurde Thalabani wurde vom Parlament als Präsident gewählt. Auch eine Regierung ist inzwischen ernannt worden. Das Übergangsparlament hat einen Verfassungsentwurf erarbeitet, auf dessen Grundlage bis Ende 2005 Parlamentswahlen stattfinden sollen.
Durch den politischen Systemwechsel im Irak ist die vom früheren Regime Saddam Husseins ausgehende Gefahr einer politischen Verfolgung landesweit entfallen. Es ist nicht davon auszugehen, dass das frühere Regime wieder an die Macht gelangen und staatliche Verfolgungsmaßnahmen veranlassen kann. Verfolgungsmaßnahmen der Übergangsregierung des Iraks sind nicht zu erwarten. Die Errichtung eines irakischen Regimes vergleichbar dem des früheren Herrschaftssystems ist in absehbarer Zeit nicht zu prognostizieren. Demnach hat ein Verhalten, welches unter dem Regime Saddam Husseins zu einer Gefährdung hätte führen können, insbesondere die illegale Ausreise aus dem Irak, das illegale Verbleiben im Ausland und die dortige Asylantragstellung aber auch ein sonstiges, vom früheren Regime als feindselig empfundenes Verhalten vor der Ausreise aus dem Irak seine asylrechtliche Bedeutung verloren.
Nach der derzeitigen Erkenntnislage ist auch nicht feststellbar, dass der Klägerin zur Zeit oder in absehbarer Zukunft von Parteien oder Organisationen, die den Irak oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren eine landesweit politische Verfolgung droht.
Ausreichende Anhaltspunkte für eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende gruppengerichtete Verfolgung fehlen gleichfalls.
Von diesem Widerruf war auch nicht aus den Gründen des § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG abzusehen. Die Klägerin beruft sich nicht auf zwingende, auf frühere Verfolgung beruhende Gründe um die Rückkehr in den Irak abzulehnen.
Die Klägerin vertritt die Ansicht, dass der Widerruf deswegen habe nicht erfolgen dürfen, weil die Flüchtlingseigenschaft erst dann entfalle, wenn sie es nicht mehr ablehnen könne, den Schutz des Landes Irak in Anspruch zu nehmen. Eine derartige Schutzgewährung sei wegen der gegenwärtigen Zustände im Irak nicht möglich. Diesem rechtlichen Ansatz folgt das Gericht nicht. Die von der Klägerin zitierte untergerichtliche Entscheidung ist zeitlich vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. November 2005 (- 1 C 21/04 -, NVwZ 2006, 707) ergangen. In dieser Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht zunächst ausgeführt, dass Art. 1 C Nr. 5 der Genfer Flüchtlingskommission durchaus zu berücksichtigen sei. Weiter hat es aber dann ausgeführt:
„Vielmehr ging der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung davon aus, dass die Regelung des Widerrufs in § 73 Abs. 1 AsylVfG weitgehend derjenigen in Art. 1 C Nr. 5 und 6 GFK entspricht (vgl. BTDrucks 9/875, S. 18 zu dem bereits erwähnten, im Wesentlichen gleichlautenden § 16 Abs. 1 AsylVfG 1982). Mit der Schaffung dieser Widerrufsbestimmung wollte der Gesetzgeber ersichtlich die materiellen Anforderungen aus der Genfer Flüchtlingskonvention übernehmen und als Widerrufsgründe ausgestalten. Den engen Zusammenhang belegt auch die Gesetzessystematik. Während § 73 AsylVfG die Beendigungsgründe nach Art. 1 C Nr. 5 und 6 GFK als Widerrufstatbestand fasst, orientieren sich die Erlöschensgründe in § 72 AsylVfG an den Beendigungsklauseln des Art. 1 C Nr. 1 bis 4 GFK.
Soweit Art. 1 C Nr. 5 Satz 1 GFK heranzuziehen ist, sind bei der Auslegung der Genfer Flüchtlingskonvention die Art. 31 ff. des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 ( BGBl II 1985 S. 926 /II 1987 S. 757 - WVRK -) zwar nicht unmittelbar, aber als Ausdruck allgemeiner Regeln des Völkerrechts anwendbar (vgl. Art. 4 WVRK). Nach Art. 31 Abs. 1 WVRK ist ein Vertrag nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Ziels und Zwecks auszulegen (vgl. Urteil vom 17. März 2004 - BVerwG 1 C 1.03 - BVerwGE 120, 206 <209>).
"Wegfall der Umstände" im Sinne von Art. 1 C Nr. 5 Satz 1 GFK, auf Grund derer die Anerkennung erfolgte, meint danach - ebenso wie im Rahmen von § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG - eine nachträgliche erhebliche und nicht nur vorübergehende Änderung der für die Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse. Unter "Schutz" ist nach Wortlaut und Zusammenhang der erwähnten "Beendigungsklausel" ausschließlich der Schutz vor erneuter Verfolgung zu verstehen. Der Begriff "Schutz des Landes" in dieser Bestimmung hat nämlich keine andere Bedeutung als "Schutz dieses Landes" in Art. 1 A Nr. 2 GFK, der die Flüchtlingseigenschaft definiert. Schutz ist dabei bezogen auf die Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen der politischen Überzeugung. Da Art. 1 C Nr. 5 Satz 1 GFK die Beendigung des Flüchtlingsrechts im Anschluss an Art. 1 A Nr. 2 GFK regelt, kann mit "Schutz" nur der Schutz vor Verfolgung gemeint sein (vgl. VGH München, InfAuslR 2005, 43 <44>, VG Dresden, AuAS 2005, 207 <209>; a.M. Salomons/Hruschka, ZAR 2004, 386 <390 f.>). Diese "Beendigungsklausel" beruht nämlich auf der Überlegung, dass in Anbetracht von Veränderungen in dem Verfolgerland ein internationaler (Flüchtlings-)Schutz nicht mehr gerechtfertigt ist, da die Gründe, die dazu führten, dass eine Person zum Flüchtling wurde, nicht mehr bestehen (vgl. Handbuch UNHCR Nr. 115) und damit die Gründe für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und für den internationalen Schutz nachträglich weggefallen sind. Nach allem kann ein Ausländer nach Wegfall der Umstände, auf Grund deren er als Flüchtling anerkannt worden ist, es im Sinne von Art. 1 C Nr. 5 Satz 1 GFK nicht mehr ablehnen, den Schutz des Staates seiner Staatsangehörigkeit (wieder) in Anspruch zu nehmen. Dazu muss allerdings feststehen, dass ihm bei einer Rückkehr nunmehr auch nicht aus anderen Gründen Verfolgung droht.
Dagegen werden allgemeine Gefahren (z.B. auf Grund von Kriegen, Naturkatastrophen oder einer schlechten Wirtschaftslage) von dem Schutz des Art. 1 A Nr. 2 GFK nach Wortlaut und Zweck dieser Bestimmung ebenso wenig umfasst wie von Art. 1 C Nr. 5 Satz 1 GFK (anders offenbar die UNHCR-Richtlinien zum internationalen Schutz: Beendigung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Art. 1 C (5) und (6) des Abk. von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 10. Februar 2003, NVwZ Beilage Nr. I 8/2003, S. 57 <59>, wo u.a. eine "angemessene Infrastruktur" verlangt wird, "innerhalb derer die Einwohner ihre Rechte ausüben können, einschließlich ihres Rechtes auf eine Existenzgrundlage") . Ob dem Ausländer wegen allgemeiner Gefahren im Herkunftsstaat eine Rückkehr unzumutbar ist, ist beim Widerruf der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung mithin nach § 73 Abs. 1 AsylVfG nicht zu prüfen. Schutz kann insoweit nach den allgemeinen Bestimmungen des deutschen Ausländerrechts gewährt werden (vgl. namentlich § 60 Abs. 7 Satz 2 und § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG ). Im Übrigen führt der Widerruf der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung nicht ohne weiteres zum Verlust des Aufenthaltstitels. Dieser kann vielmehr nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG von der Ausländerbehörde nur auf der Grundlage einer Ermessensentscheidung widerrufen werden (vgl. auch Urteil vom 20. Februar 2003 - BVerwG 1 C 13.02 - BVerwGE 117, 380 zu der Vorgängerbestimmung des § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG ), bei der die öffentlichen Belange hinsichtlich einer etwaigen Beendigung des Aufenthalts im Einzelfall mit dem privaten Interesse des Ausländers an seinem Verbleib in Deutschland abzuwägen sind.“
Dieser Auffassung folgt das erkennende Gericht. Das gilt im Übrigen auch im Hinblick auf die wortgleiche Formulierung des Art. 11 I e der seit dem 10. Oktober 2006 direkt anwendbaren Richtlinie 2004/83/EG vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes - Qualifikationsrichtlinie - (ebenso OVG Saarlouis, Urteil v. 29.9.2006 - 3 R 6/06 -, zitiert nach Juris).
Auch die Widerrufsvoraussetzungen im Übrigen liegen vor. So ist unerheblich, ob der Widerruf „unverzüglich“ erfolgt ist. Das Gebot des unverzüglichen Widerrufs dient nämlich ausschließlich öffentlichen Interessen, so dass ein Verstoß dagegen keine Rechte des betroffenen Ausländers verletzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 18. Juli 2006, aaO).
Da der Widerruf nach dem 1. Januar 2005 ergangen ist, stellt sich dann noch die weitere Frage, ob diese Entscheidung gem. § 73 Abs. 2a Satz 3 AsylVfG im Ermessen der Beklagten gestanden hat. Dies ist nach Auffassung des Gerichts zu verneinen (so auch OVG Münster, Urteil. v. 4.4.2006, zitiert nach juris). Die Ermessensentscheidung wird erst dann eröffnet, wenn zuvor bereits eine Prüfung der Widerrufsvoraussetzungen stattgefunden hat und das Ergebnis dieser Prüfung der Ausländerbehörde mitgeteilt worden ist (§ 73 Abs. 2a Sätze 1 und 2 AsylVfG). Eine derartige frühere Widerrufsprüfung hat hier nicht stattgefunden (so auch VGH Mannheim, Urteil v. 4.5.2006 - A 2 S 1122/05, zitiert nach juris). Im Übrigen enthält der angefochtene Bescheid des Bundesamtes Ausführungen, die als Ermessenserwägungen angesehen werden könnten.
Soweit dann im angefochtenen Bescheid entschieden worden ist, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen, ist dies rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.
Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge - Genfer Flüchtlingskonvention - nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Das Abschiebungsverbot nach dieser Vorschrift deckt sich in seinen Voraussetzungen im Wesentlichen mit denen der politischen Verfolgung i.S.d. Art. 16a Abs. 1 GG; die Vorschrift hat ihre besondere Bedeutung in den Fällen, in denen ein politisch verfolgter Asylsuchender nicht als Asylberechtigter anerkannt werden kann (z.B. wegen der Einreise aus einem sicheren Drittstaat) oder wenn subjektive Nachfluchtgründe vorliegen, die im Rahmen des Art. 16a Abs. 1 GG unbeachtlich sind. Seit dem Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes zum 1. Januar 2005 kommt hinzu, dass nach § 60 Abs. 1 Satz 3 und 4 AufenthG die geschlechtsspezifische und nunmehr auch - im Gegensatz zum bisherigen Recht (vgl. hierzu etwa BVerwG, Urt. v. 20.2.2001 - 9 C 20.00 -, NVwZ 2001, 815 m.w.N.) - die nichtstaatliche Verfolgung als abschiebungsschutzrechtlich relevanter Fluchtgrund anerkannt ist. Eine Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann danach neben dem Staat (a) und Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen (b) auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern die unter den Buchstaben a) und b) genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder Willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine inländische Fluchtalternative.
Nach diesen Grundsätzen hat die Klägerin in dem nach § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf die Gewährung von Abschiebungsschutz gem. § 60 Abs. 1 AufenthG. Dabei kann offen bleiben, ob die Klägerin vorverfolgt ausgereist ist.
Auf die grundlegende Änderung der politischen Lage im Irak ist vorstehend bereits eingegangen worden.
Abschiebungshindernisse gem. § 60 Abs. 2 bis 5 AufenthG sind nicht ersichtlich.
Die Klage muss auch erfolglos bleiben, soweit die Klägerin die Feststellung von Abschiebungshindernissen gem. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begehrt.
Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gefahren in diesem Staat, denen die Bevölkerung oder Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, werden gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG bei Entscheidungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG berücksichtigt. Nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann die oberste Landesbehörde aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmten Staaten für längstens sechs Monate ausgesetzt wird. Liegt eine derartige Erlasslage i.S.d. § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG vor, welche dem betroffenen Ausländer einen gleichwertigen Abschiebungsschutz wie § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vermittelt, scheidet ein Anspruch auf Feststellung von individuellen Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wegen dieser Gefahren aus (vgl. zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG: BVerwG, Beschl. v. 28.8.2003 - 1 B 192/03 - Buchholz 402.240 § 54 AuslG Nr. 7). Dieses gilt aber auch für jede andere ausländerrechtliche Erlasslage, wenn dem Ausländer hierdurch ein vergleichbarer wirksamer Schutz vor Abschiebung gewährt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.7.2001 - 1 C 2/01 - BVerwGE 114, 379).
Im vorliegenden Fall besteht ein solcher gleichwertiger Abschiebungsschutz. Eine Abschiebung irakischer Staatsangehöriger droht gegenwärtig und in naher Zukunft nicht. Denn das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport hat im Erlasswege mit Rundschreiben vom 19. Juli 2004 (Az.: 45.11-12235/12-6-5) darauf hingewiesen, dass nach dem Beschluss der Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder vom 7./8. Juli 2004 weiterhin eine tatsächliche Unmöglichkeit der zwangsweisen Rückführung vollziehbar ausreisepflichtiger irakischer Staatsangehöriger in den Irak besteht und verfügt, dass in diesen Fällen weiterhin Duldungen für die Dauer von sechs Monaten zu erteilen sind. Dieser Erlass hat weiterhin Gültigkeit und findet seitens der Ausländerbehörden Beachtung. Die Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder hat wiederholt, zuletzt am 5. Mai 2006, die Einschätzung des Bundes geteilt, dass ein Beginn von zwangsweisen Rückführungen in den Irak nicht möglich ist. Damit sind die betroffenen Ausländer derzeit wirksam vor einer Abschiebung in den Irak geschützt, so dass ihnen nicht zusätzlich Schutz vor der Durchführung der Abschiebung nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren ist (vgl. ebenso VGH München, Urt. v. 3.3.2005 - 23 B 04.30734 - ; zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG: VGH Mannheim, Urt. v. 16.9.2004 - A 2 S 471/02 - ; OVG Münster, Urt. v. 6.7.2004 - 9 A 1406/02.A - Veröffentlichung nicht bekannt). Die Klägerin verfügt zudem über einen weiteren gleichwertigen Schutztitel, der sie vor der Abschiebung schützt. Die mit einem deutschen verheiratete Klägerin verfügt nämlich gegenwärtig noch über eine bis zum 8. Februar 2008 geltende Aufenthaltserlaubnis (vgl. OVG Saarlouis, a. a. O.; VGH Mannheim, a. a. O.).
Ein Ausländer ist im Falle einer Änderung der Erlasslage nicht schutzlos gestellt, denn im Falle der Nichtverlängerung der sein Heimatland betreffenden Erlasslage kann er unter Berufung auf eine extreme Gefahrenlage jederzeit ein Wiederaufgreifen des Verfahrens bei dem Bundesamt verlangen und den geltend gemachten Anspruch gegebenenfalls gerichtlich weiter verfolgen (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.7.2001 a.a.O.; Beschl. v. 28.8.2003 a.a.O.) und bei unmittelbar drohender Abschiebung gerichtlich gegen Abschiebmaßnahmen der Ausländerbehörde vorgehen.
Die Kammer weist vorsorglich darauf hin, dass ohne die vorgenannte Erlasslage Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren sein dürfte, da nach den vorliegenden Erkenntnisquellen Überwiegendes für die Annahme spricht, dass gegenwärtig für jeden in seine Heimat zurückkehrenden Iraker landesweit eine extreme allgemeine Gefahrenlage besteht. Zwar können Gefahren, wenn sie nicht nur den betreffenden Ausländer, sondern bestimmten Bevölkerungsgruppen oder der Bevölkerung des Abschiebezielstaats insgesamt drohen, grundsätzlich nur bei Entscheidungen der obersten Landesbehörde nach § 60a AufenthG berücksichtigt werden. Fehlt jedoch eine solche Anordnung, führen allgemeine Gefahren auch im Einzelfall unbeschadet der sonst geltenden Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG zu einem zwingenden Abschiebungshindernis nach Satz 1 der Regelung, wenn angesichts dieser Gefahren eine Abschiebung des betreffenden Ausländers unter Würdigung des in seinem Falle verfassungsrechtlich gebotenen Schutzes nicht verantwortet werden kann. Dies ist dann zu bejahen, wenn die oberste Landesbehörde trotz einer landesweit bestehenden extremen allgemeinen Gefahrenlage, die jeden einzelnen Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges in den sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern würde, einen generellen Abschiebestopp nicht verfügt hat (vgl. zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG: BVerwG, Urt. v. 12.7.2001 a.a.O.).
Der Sturz der ehemaligen Regierung und die Beseitigung der autoritären Zentralgewalt haben im Irak einen Machtkampf verschiedener Gruppierungen ausgelöst, der zum Teil gewaltsam ausgetragen wird. Aufständische kontrollieren Teile des irakischen Staatsgebietes, vor allem im Zentralirak. Eine effektive Herrschaftsgewalt der irakischen Übergangsregierung ist dort nicht vorhanden. Vor allem Personen, die sich um die Wiederherstellung von Sicherheit und Ordnung und den Wiederaufbau der hierzu erforderlichen staatlichen Strukturen im Irak bemühen, z.B. Polizisten, Richter, Rechtsanwälte, Verwaltungsangestellte und Mitarbeiter, aber auch tatsächliche oder vermeintliche Sympathisanten der irakischen Übergangsregierung, sind in besonderem Maße gefährdet, Opfer zielgerichteter Verfolgung solcher nicht staatlicher Akteure zu werden (UNHCR, Anm. zur Anwendung der Beendigungsklausel auf irakische und afghanische Flüchtlinge, 20.4.2005). Somit können auch heimkehrende Asylbewerber in erhöhtem Maße potentielle Opfer von Gewalttaten sein, weil sie durch die Tatsache ihrer Heimkehr zu erkennen geben, dass sie mit dem neuen, im Entstehen begriffenen Irak sympathisieren. Die allgemeine Sicherheitslage hat sich nach dem Ende der Hauptkampfhandlungen Ende Mai 2003 verschärft. Gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen militanten Oppositionellen und regulären Sicherheitskräften sowie terroristische Anschläge sind an der Tagesordnung. In dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom Mai 2005 wird ausgeführt, seit Juni 2004 seien nach Medienangaben mehr als 2.1000 irakische Polizisten getötet worden. Die Anzahl der Opfer unter den Zivilisten wurde danach auf weit über 15.000, zum Teil sogar auf 100.000 geschätzt.
Seit der Ernennung der neuen von Schiiten geführten Regierung am 28. April 2005 hat sich die Situation erneut verschärft. Während nach Presseberichten zwischen Ende Januar und Ende April 2005 bei Bombenanschlägen im ganzen Land über 600 Menschen starben, kamen seit der Vereidigung der neuen Regierung bis Ende Mai 2005 etwa 700 Menschen bei Terroranschlägen und Guerillakämpfen ums Leben (Die Zeit, 19.5.05; SZ 21.5.05; NZZ 25.5.05; Die Welt 1.6.05). Danach sind allein im Mai ca. 400 Anschläge pro Woche im Irak gemeldet worden. Insgesamt sind nach Berichten von Januar bis Juni 2005 insgesamt 1.594 Zivilisten, 620 Polizisten und 275 irakische Soldaten getötet worden (Nürnberger Zeitung 15.7.05).
Die Beratungen zum Entwurf einer Verfassung über die ursprünglich am 15. Oktober 2005 eine Volksabstimmung stattfinden sollte, haben zu erheblichen Differenzen zwischen den drei wichtigen Gruppierungen der Kurden, Schiiten und Sunniten geführt und wurden von weiteren Anschlägen und gewalttätigen Auseinandersetzungen begleitet. Die Anschläge auf Zivilisten verstärken sich, um die verfeindeten Gruppierungen noch weiter zu polarisieren. So wurden Mitte September mehrere verheerende Anschläge gegen Unbeteiligte, Kinder, Frauen und Männer, verübt. Die zur Zeit bestehende Gefahrenlage bedingt, dass die Deutsche Botschaft in Bagdad wegen der sich verschlechternden Sicherheitslage nut einen Notbetrieb aufrechterhält und keine Amtshilfeersuchen bearbeitet (vgl. Auskunft v. 6.4.2005 an das VG Sigmaringen). Vor dem Hintergrund dieser Erfahrungen ist davon auszugehen, dass es im Vorfeld der Parlamentswahl zu einer weiteren Eskalation der ohnehin schon extremen Gefahrenlage kommen kann. Der Irak insgesamt befindet sich am Rande eines Bürgerkrieges.
Weiterhin wird von einem starken Anstieg der allgemeinen Kriminalität in den Monaten nach dem Sturz des früheren Regimes berichtet, sie sei an manchen Orten weiterhin völlig außer Kontrolle (Lagebericht Auswärtiges Amt, Stand: Mai 2005). Eine Verfolgung von einzelnen Straftätern findet danach so gut wie nicht statt. Der Aufruf der Besatzungsmächte im Juni 2003, die Bevölkerung möge automatische und schwere Waffen abgeben, hatte kaum Erfolg. Wenngleich von begrenzten Erfolgen im Kampf gegen die allgemeine Kriminalität berichtet wird, so wird doch darauf hingewiesen, dass Überfälle und Entführungen noch immer an der Tagesordnung sind und sich die Sicherheitslage durch die im Oktober 2002 von Saddam Hussein verfügte total Amnesie, bei der über 100.000 Straftäter freigelassen worden sein sollen, nachteilig entwickelt hat. Es sei ein regelrechter Markt für Geiseln entstanden, der die Zahl der Entführungen von Ausländern, aber auch die Gefahr für die irakische Zivilbevölkerung erhöht habe.
Der UNHCR berichtet in seiner Auskunft an das Verwaltungsgericht Ansbach vom 2. August 2005 unter Berufung auf Angaben des World Food Program von einer insgesamt mangelhaften Ernährungssituation. Diese habe zu einer weiten Verbreitung krankhafter Ernährungsstörungen, insbesondere auch bei Kindern geführt. Jedes dritte Kind im Irak sei chronisch unterernährt oder nicht altersgerecht entwickelt; jedes achte Kind im Irak erreiche gegenwärtig nicht das achte Lebensjahr. Zugang zu sauberem Trinkwasser sei nicht ausreichend gewährleistet, Infektionskrankheiten wie Cholera und Typhus würden entstehen und sich ausbreiten. Neben der schlechten Ernährungssituation werde diese Entwicklung durch die vielerorts mangelhafte Trinkwasserversorgung und die fehlende Abwasseraufbereitung begünstigt.
Auch die Situation im Gesundheitswesen habe sich in den letzten Monaten wenig verbessert, der Zugang zu den Gesundheitseinrichtungen sei durch die lange anhaltende landesweite Unsicherheit und die daraus resultierenden Einschränkungen der Freizügigkeit in erheblichem Maße beeinträchtigt.
Unter Berücksichtigung der zunehmenden Unsicherheit im Land und der Verschärfung der Auseinandersetzungen zwischen den irakischen Gruppierungen aber auch in Anbetracht der schlechten Versorgungslage dürfte gegenwärtig von einer landesweiten extremen Gefahrenlage auszugehen sein. Neue Studien haben ergeben, dass seit Beginn der amerikanischen Invasion im März 2003 im Irak über 600.000 Menschen ums Leben gekommen sind (NZZ vom 13.10.2006). Gegenwärtig hat sich die allgemeine Gefahrenlage, auch verursacht durch die gegen Hussein ausgesprochene Todesstrafe noch verschärft wie sich täglichen Pressemeldungen entnehmen lässt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.