Verwaltungsgericht Lüneburg
Beschl. v. 29.11.2006, Az.: 1 C 83/06
Auswahlkriterien; außergewöhnliche Härte; Befreiung; einstweiliger Rechtsschutz; Härtefallregelung; Härtequote; Kapazität; Lehrerbildung; Nichtzulassung; Studienplatz; Studienplatzvergabe; Studium; Teilstudiengang; vorläufige Zulassung
Bibliographie
- Gericht
- VG Lüneburg
- Datum
- 29.11.2006
- Aktenzeichen
- 1 C 83/06
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2006, 53261
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 8 HSchulVergabeV ND 2000
- § 4 Abs 1 Nr 2 HSchulVergabeV ND 2000
- § 2 Abs 2 HSchulVergabeV ND 2000
Gründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem die Antragstellerin ihre vorläufige Zulassung zum Studium für den Studiengang Lehrerbildung Grund- Haupt- und Realschulen - Teilstudiengang Mathematik - im ersten Fachsemester zum Wintersemester 2006/2007 begehrt, hat keinen Erfolg.
1. Die Antragstellerin hat einen Anspruch auf Zulassung aufgrund der Härtefallregelung des § 8 der Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen durch die Hochschulen vom 22. Juni 2005 - Hochschul-VergabeVO - (Nds.GVBl. S. 215) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 20. Juli 2006 (Nds.GVBl. S. 422) nicht glaubhaft gemacht. Nach § 8 Satz 1 Hochschul-VergabeVO werden Studienplätze im Rahmen der Härtequote, die gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 Hochschul-VergabeVO 2 % der Zulassungszahl des betreffenden Studienganges ausmachen muss, auf Antrag an deutsche Bewerberinnen und Bewerber vergeben, für die die Nichtzulassung in dem gewünschten Studiengang eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Eine derartige außergewöhnliche Härte liegt nach Satz 2 dieser Bestimmung vor, wenn besondere soziale oder familiäre Gründe in der Person der Bewerberin oder des Bewerbers die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. Da es sich bei der Anerkennung eines Härtefalles um eine Befreiung von den generellen Auswahlmaßstäben handelt, ist sie nur gerechtfertigt, wenn die bei Anwendung der generellen Zulassungsmaßstäbe auszusprechende Ablehnung eine unzumutbare Härte bedeutete, d. h. die Bewerberin oder den Bewerber im Vergleich zu den übrigen, nach den generellen Maßstäben Abzuweisenden, unverhältnismäßig hart träfe (Bahro/Berlin/Hübenthal, Das Hochschulzulassungsrecht, Kommentar, 3. Aufl. 1994, S. 113 f. m. w. N.). Hieran gemessen stellt die von der Antragstellerin vorgetragene Augenerkrankung (beidseitige hohe Myopie; Astigmatismus; Sehschwäche und Anisometropie) sowie die Schwierigkeit, bei der Stadt Köln aufgrund deren Umstrukturierungen weiterhin als Erzieherin tätig sein zu können, im Vergleich zu allen übrigen abgelehnten Studienplatzbewerberinnen und -bewerbern keine außergewöhnliche Härte dar, die eine sofortige Aufnahme des gewünschten Studiums zwingend erfordert.
2. Eine Zulassung der Antragstellerin innerhalb der festgesetzten Kapazität kommt ebenfalls nicht in Betracht. Das Gericht hat keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin der Antragstellerin zu Unrecht keinen der für Berufsqualifizierte festgelegten Studienplätze zugewiesen hat. Nach der Zulassungszahlenverordnung für das Wintersemester 2006/2007 vom 12. Juli 2006 (Nds. GVBl. S. 259) sind für das Wintersemester 2006/2007 für den Studiengang Lehrerbildung Grund-, Haupt- und Realschulen - Teilstudiengang Mathematik - 29 Studienplätze festgelegt, auf die nach Anlage 3 der Zulassungszahlenverordnung wegen des Studiums mit zwei Fächern 58 Bewerber eingeschrieben werden können. Wenn die Antragstellerin unberücksichtigt geblieben ist, so liegt das an dem Rangplatz, welchen sie aufgrund der Durchschnittsnote ihrer Fachhochschulzugangsberechtigung (3,4), ihrer gewählten Leistungsfächer und ihrer Wartezeit erreicht hat.
3. Eine Zulassung außerhalb der Kapazität hat die Antragstellerin weder innerhalb der Ausschlussfrist des § 2 Abs. 2 Hochschul-VergabeVO bei der Antragsgegnerin noch bei dem Gericht beantragt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.