Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 01.11.2006, Az.: 1 A 338/04

Alimentation; Alimentationsprinzip; amtsangemessene Lebensführung; Beamter; Beihilfe; Belastungsgrenze; Berufsbeamtentum; Doppelbelastung; Eigenbehalt; Eigenvorsorge; Fürsorgepflicht; gesetzliche Krankenkasse; gesetzliche Krankenversicherung; Gesundheitsstrukturgesetz; Gleichheitsgrundsatz; Hausarztmodell; Kostendämpfungspauschale; Krankenkasse; Krankenversicherungsprämie; Krankenvorsorge; Minderung; Pauschale; Pauschbetrag; Praxisgebühr; Regelungszweck; Risikosphäre; Selbstbehalt; System; Zuzahlung; Zuzahlungsregelung; öffentlicher Dienst

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
01.11.2006
Aktenzeichen
1 A 338/04
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2006, 53243
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tatbestand:

1

Die Klägerin wendet sich gegen den Abzug eines pauschalen Eigenbehalts von je 10,- EUR pro Erstbesuch eines Arztes (sog. „Praxisgebühr“) im Rahmen ihrer Beihilfe.

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Sie ist als Lehrerin beihilfeberechtigt und daneben freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung. Nach Arztbesuchen im Juli 2004 zahlte sie zunächst wegen ihrer genannten Mitgliedschaft die seit dem 1. Jan. 2004 erhobene Eigenbeteiligung („Praxisgebühr“) bei den von ihr besuchten Ärzten. Auf ihren Beihilfeantrag wurden ihr durch Bescheid vom 29. Juli 2004 außerdem aber noch zweimal 10,- EUR (insgesamt 20,- EUR) mit der Begründung von der Beihilfe abgezogen, ab dem 1.1.2004 mindere sich die Beihilfe um einen Betrag von 10 EURO je Kalendervierteljahr für die jeweils erste Inanspruchnahme eines Arztes, Zahnarztes oder Psychotherapeuten (§ 12 Abs. 1 S. 2 BhV).

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Dagegen wendet sich die Klägerin nach einem erfolglosen Widerspruchsverfahren mit ihrer am 13. September 2004 erhobenen Klage, zu deren Begründung sie vorträgt, es gehe nicht an, dass sie die „Praxisgebühr“ bei den behandelnden Ärzten zunächst in bar zu entrichten habe und sich dann noch - daneben - einen Abzug bei ihrer Beihilfe gefallen lassen müsse. Es sei ungerechtfertigt, die Gebühr doppelt zahlen zu müssen. Das verstoße gegen höherrangiges Recht, vor allem gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Es dürfe keine Rolle spielen, ob sich jemand privat oder aber freiwillig-gesetzlich gegen Krankheitsrisiken versichere: Beide Personengruppen müssten gleich behandelt werden, was aber nicht der Fall sei. Nur bei der Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenversicherung werde die „Praxisgebühr“ erhoben, nicht aber bei jener in einer privaten Krankenversicherung.

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Die Klägerin beantragt,

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den Beihilfebescheid des Nds. Landesamtes für Bezüge und Versorgung vom 29. Juli 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. August 2004 aufzuheben und ihr die einbehaltenen 20,- EUR zu erstatten.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er tritt der Klage unter Hinweis darauf entgegen, dass es sich bei der gesetzlichen Krankenversicherung und der Beihilfegewährung um zwei unterschiedliche Erstattungssysteme handele und Beamte in eigener Verantwortung darüber entscheiden könnten, ob und ggf. wie sie Vorsorge träfen. Bei einer eigenverantwortlicher Entscheidung der Klägerin für das gesetzliche Versicherungssystem habe sie auch die entsprechenden Folgen zu tragen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist nicht begründet.

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Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzten nicht Rechte der Klägerin, die als Landesbeamtin beihilfeberechtigt ist.

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Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin ist § 87 Abs. 1 NBG (Fürsorgepflicht) iVm § 87 c NBG und den Beihilfevorschriften des Bundes - BhV - i.d.F. vom 1.11.2001 (GMBl. S. 919, zul. geänd. d. 28. AVwV v. 30.1.2004, GMBl. S. 379; siehe für Nds. RdErl. d. NdsMF vom 10.1. 2002, Nds. MBl. S. 145, zul. geänd. durch RdErl. vom 28.8.2006, Nds. MBl. S. 866).), die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 17.06. 2004 - 2 C 50.02 -) zwar nicht den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehalts genügen, aber übergangsweise noch weiter anzuwenden sind.

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Der Klägerin ist in Anwendung dieser Bestimmungen zu Recht pauschal eine sog. „Praxisgebühr“ abgezogen worden, so dass sie keinen Anspruch auf Gewährung einer weiteren Beihilfe in der geforderten Höhe hat. Die Minderung der ihr gewährten Beihilfe ist danach nicht zu beanstanden. Sie gründet sich auf § 12 Abs. 1 Satz 2 BhV. Hiernach mindert sich die Beihilfe um einen „Betrag von 10 Euro je Kalendervierteljahr je Beihilfeberechtigten und je berücksichtigungsfähigen Angehörigen für jede erste Inanspruchnahme von ambulanten ärztlichen, zahnärztlichen oder psychotherapeutischen Leistungen“.

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1. Zu solchen Minderungen bzw. Eigenanteilen vgl. grundlegend die Entscheidung des OVG Koblenz, NVwZ 2006, 954 [OVG Rheinland-Pfalz 23.09.2005 - 10 A 10534/05.OVG]:

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„Beihilfeberechtigte mussten indessen auch schon in der Vergangenheit insbesondere bei Arzneimitteln Eigenanteile tragen. Im Zusammenhang mit dem Gesundheitsstrukturgesetz hatte der Deutsche Bundestag die maßgebenden Stellen aufgefordert, aus den Einschränkungen im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung auch Folgerungen für das Beihilferecht des Bundes zu ziehen (vgl. Beschl. v. 9. 12. 1992, BR-Dr 856/92). Dies hatte zum 1. 7. 1993 zur Einführung eines gestaffelten Selbstbehalts bei verordneten Arzneimitteln geführt. Gleichfalls wurde die durch das 2. GKV-Neuordnungsgesetz vom 23. 6. 1997 vorgegebene Anhebung der Selbstbehalte bzw. deren Absenkung durch das GKV-Solidaritätsstärkungsgesetz vom 19. 12. 1998 ebenfalls auf den Bereich der Beihilfe übertragen. Damit ergaben sich ab 1. 7. 1993 je nach Apothekenabgabepreis Eigenanteile zwischen drei und vorübergehend bis zu 13 DM bzw. ab 1. 1. 2002 zwischen vier und fünf Euro. Außerdem wurden von dieser Regelung ab 1. 7. 1997 auch Krankenfahrten mit Eigenanteilen von 25 DM bzw. ab 1. 1. 2002 13 Euro erfasst.

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Seit dem 1. 1. 2004 wurden die im Rahmen der Beihilfefestsetzung vom Beihilfeberechtigten zu tragenden Eigenbehalte in § 12 I 1 BhV zusammengefasst und neu beschrieben. Zugleich wurde in Satz 2 erstmals die so genannte Praxisgebühr eingeführt, wobei auch diese auf einem Entschließungsantrag des Bundestages an den Bund und die Länder zu einer wirkungsgleichen Übertragung der Be- und Entlastungen, wie sie gem. § 28 IV SGB V für die gesetzliche Krankenversicherung gelten, auf den Bereich der Beihilfe beruht (vgl. BR-Drs 15/1584 - IV Nr. 2). Die Gebühr belief sich ursprünglich nach der 27. AVwV zur Änderung der Beihilfevorschriften des Bundes vom 17. 12. 2003 auf einen vom beihilfefähigen Betrag abzuziehenden Pauschbetrag von 20 Euro im Kalenderjahr, wurde alsdann aber mit der 28. vom 30. 1. 2004 rückwirkend auf 20 Euro in der Weise abgesenkt, dass nunmehr der Abzug eines Betrags von zehn Euro von der errechneten Beihilfe erfolgt (vgl. zum Ganzen ausf. Mildenberger, Beihilfevorschriften, § 12 Anm. 1 und 9 zu I).

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Ergänzend waren diese Minderungen auch schon in der Vergangenheit stets von Ausnahmetatbeständen und Härtefallregelungen begleitet. So wurden von ihnen von Anfang an etwa Minderjährige, Pensionäre mit Mindestruhegehalt und Schwangere ausgenommen. Ab 1997 wurde zusätzlich eine Belastungsgrenze bei lang dauernden Erkrankungen von 2% sowie bei chronisch Kranken von 1% eingeführt, wobei Letztere ab 1. 1. 1999 nach dem einmaligen Überschreiten dieser Grenze gänzlich freigestellt wurden. Ebenfalls zum 1. 1. 2004 kam es schließlich zu der oben bereits wiedergegebenen Neuordnung dieser Belastungsgrenze in § 12 II BhV.

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Dieses seitdem geltende System von Eigenbehalt und Belastungsgrenze verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Soweit es der Kl. für rechtswidrig erachtet, weil es gerade vor dem Hintergrund seiner Übernahme aus dem Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums sowie dem Alimentationsprinzip nicht zu vereinbaren sei, vermag dem der Senat nicht zu folgen. Insofern ist bereits in der Rechtsprechung des BVerfG (vgl. BVerfGE 83, 89 = NJW 1991, 743 [BVerfG 13.11.1990 - 2 BvF 3/88], sowie BVerfGE 106, 102 [BVerfG 24.10.2002 - 2 BvF 1/01]) höchstrichterlich geklärt, dass die Beihilfe einschließlich ihrer konkreten Ausformung auch im Hinblick auf die Einführung etwaiger Zuzahlungen von Seiten der Beamten nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehört, so dass das System der Beihilfen jederzeit geändert werden kann, da eine verfassungsrechtliche Verpflichtung, den Beamten für Krankheitsfälle Unterstützung gerade in der Form von Beihilfen i.S. der Beihilfevorschriften oder von Beihilfen in bestimmter Höhe zu gewähren, hiernach nicht besteht. Ebenso hat das BVerfG damit im Zusammenhang ausgeführt, dass das Alimentationsprinzip zwar den Gesetzgeber verpflichtet, für den amtsangemessenen Unterhalt der Beamten zu sorgen, dass das gegenwärtige System der Beihilfe jedoch nicht Bestandteil dieser so verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentation ist, die insofern lediglich die Kosten einer Krankenversicherung decken muss, die zur Abwendung krankheitsbedingter, durch Beihilfeleistungen nicht ausgeglichener Belastungen erforderlich ist. Von daher wäre diese Alimentation erst dann nicht mehr ausreichend, wenn die Krankenversicherungsprämien einen solchen Umfang erreichten, dass der angemessene Lebensunterhalt nicht mehr gewährleistet wäre, wobei bei einer solchen Lage verfassungsrechtlich jedoch nicht etwa eine Anpassung der Beihilfe, sondern eine entsprechende Korrektur der Besoldung geboten wäre.“

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2. Soweit die Klägerin im Hinblick auf ihre Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen Krankenkasse und ihre Beihilfeberechtigung eine „Doppelbelastung“ geltend macht, ist zu unterstreichen, dass sie zwei sehr verschiedenen Systemen angehört, diesen Zustand aufgrund eigener Entscheidungen herbeigeführt und deshalb entsprechende Belastungen zu tragen hat. Vgl. dazu VG Neustadt a.d.W. v. 13.3.2006 (NVwZ 2006, 1204 [VG Neustadt an der Weinstraße 13.03.2006 - 3 K 954/05]):

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„Die Übernahme der Praxisgebühr aus der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 28 IV SGB V) in das beamtenrechtliche Beihilferecht ist nicht systemwidrig. Die Fürsorgepflicht verlangt nicht, dass durch die Beihilfe und die vom Beamten vorgehaltene privatrechtliche Versicherungsvorsorge die Aufwendungen in Krankheitsfällen vollständig abgedeckt werden. Der Dienstherr ist deshalb frei in seiner Entscheidung, ins Beihilferecht auch an sich nicht systemkonforme Regelungen aus anderen Regelungsbereichen zu übernehmen, solange er hierbei die oben dargestellte - und angesichts des geringen Betrages hier noch nicht verletzte - Grenze der noch amtsangemessenen Lebensführung beachtet (so auch OVG Koblenz, NVwZ 2006, 954 [OVG Rheinland-Pfalz 23.09.2005 - 10 A 10534/05.OVG]). Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 I GG oder ein sonstiger Rechtsverstoß ist daher nicht gegeben.

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Soweit die Kl. mit Blick auf ihre freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenkasse Doppelbelastungen geltend macht, greift dieser Einwand nicht durch. Derartige Friktionen, die in dem Nebeneinander zweier vom Wesen her unterschiedlicher Systeme der Erbringung von Leistungen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge begründet sind, müssen von dem Betroffenen hingenommen werden. Es ist nicht Aufgabe des Dienstherrn, den Beamten beihilferechtlich vor Belastungen zu bewahren, die ihren Ursprung letztlich in der Entscheidung des Beamten haben, auf welche Art und Weise er Eigenvorsorge für den Krankheitsfall trifft. Dies gilt insbesondere für einen Beamten, der sich freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse versichert hat. Derartigen Entscheidungen liegt regelmäßig eine individuelle Abwägung von Vor- und Nachteilen zu Grunde, die es dem Betroffenen günstig erscheinen ließen, diese Art der Krankenvorsorge zu wählen. Es ist nicht Aufgabe des Dienstherrn, damit früher oder später eintretende Umstände, die vom Betroffenen ex post als nachteilig bewertet werden, auszugleichen. Ein sich hieraus ergebender finanzieller Nachteil ist vielmehr der persönlichen Risikosphäre des Betroffenen zuzuordnen.“

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Auch nach der Entscheidung des VG München, NJOZ 2006, S. 1278, hat ein Beihilfeberechtigter, der zugleich Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung ist, die daraus entstehende „Doppelbelastung“ zu tragen:

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„Darüber hinaus liegt auch ein sachlicher Rechtfertigungsgrund vor, weshalb gesetzlich Versicherte, die nach § 28 IV SGB V eine Praxisgebühr tragen, nicht von dem Eigenbehalt des § 12 I 2 BhV ausgenommen werden. Denn Beihilfe und gesetzliche Krankenversicherung verfolgen als unterschiedliche Systeme sozialer Sicherung eigenständige, voneinander unabhängige Ziele, die nur dann erreicht werden, wenn der Kl. sowohl im Rahmen der Beihilfe als auch im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung die Praxisgebühr und den Eigenbehalt von jeweils 10 EUR leistet.

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Die Zuzahlungsregelung des § 28 IV SGB V bezweckt neben der Einführung des so genannten Hausarztmodells eine angemessene Beteiligung aller in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten an den Krankheitskosten (BT-Dr 15/1525, S. 71), um die Mitgliedsbeiträge zu senken. Der Eigenbehalt nach § 12 I 2 BhV zielt als Kostendämpfungspauschale auf eine Eigenbeteiligung der Beamten an den Kosten der Beihilfegewährung ab. Damit verfolgen beide Systeme mit den Vorschriften des § 28 IV SGB V und § 12 I 2 BhV eigenständige Regelungszwecke. Beide Systeme funktionieren isoliert voneinander (vgl. dazu auch BVerfG, NJW 1981, 1998 [BVerfG 23.06.1981 - 2 BvR 1067/80]) und profitieren gerade nicht vom Eigenbehalt bzw. der Praxisgebühr im jeweils anderen System. Deshalb ist es sachlich gerechtfertigt und nicht willkürlich, dass der Kl., der sich in beiden Systemen befindet, einmal mit dem Eigenbehalt und einmal mit der Praxisgebühr belastet wird.

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Durch den Eigenbehalt nach § 12 I 2 BhV entsteht - auch unter Berücksichtigung der Zuzahlung nach § 28 IV SGB V - keine, wie von den Klägerbevollmächtigten vorgetragen, unverhältnismäßige Belastung, die - auch bei sachlicher Rechtfertigung - zu einem Verstoß gegen Art. 3 GG führt. Der Eigenbehalt von vierteljährlich 10 EUR (entsprechen 3,33 EUR pro Monat im Quartal) kann nicht als unzumutbar angesehen werden. Er ist nicht geeignet, die amtsangemessene Lebensführung mehr als nur am Rande zu berühren. Gleiches gilt wegen der Höchstgrenze des § 12 II BhV (2 v.H. des Jahreseinkommens bzw. 1 v.H. bei chronisch Kranken) mit Blick auf die maximale jährliche Belastung durch § 12 I 2 BhV.“

26

Diesen Entscheidungen schließt sich die erkennende Kammer an.

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3. Der Entscheidung des VG Hannover v. 17.3.2005 (2 A 2884/04, nicht rkr.) ist nicht zu folgen, demzufolge der Eigenanteil seiner Höhe nach nur insoweit angesetzt werden kann (und darf), wie Aufwendungen - je nach Beihilfesatz - erstattungsfähig sind.

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Dieses Übertragen des Beihilfesatzes auf die Praxisgebühr ist deshalb nicht möglich, weil es sich bei der Gebühr um eine bewusste Pauschalierung handelt, die vom Beihilfesatz nicht berührt wird. Die in den Bh-Vorschriften einheitlich (pauschal) festgesetzte Gebühr von 10,- EUR kann ihrerseits nicht noch dem Beihilfesatz unterworfen werden, weil es sich nicht um eine Aufwendung handelt, die der Beihilfeberechtigte zur Grundlage einer Erstattung macht. Es handelt sich vielmehr um einen pauschalen Eigenbehalt, der vom Dienstherr in Rechnung gestellt und als feste Pauschale abgezogen wird.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Gründe, die Berufung nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO zuzulassen, sind nicht gegeben. Insbesondere hat die Sache keine grundsätzliche Bedeutung, da die Art der Versicherung neben der Beihilfe äußerst selten und die Rechtsfrage durch die zitierte Rechtsprechung geklärt ist.