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  • ab 01.05.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 30 WFB - Verlängerung auslaufender Belegungs- und Mietbindungen

Bibliographie

Titel
Richtlinie zur Durchführung der sozialen Wohnraumförderung in Niedersachsen (Wohnraumförderbestimmungen - WFB)
Amtliche Abkürzung
WFB
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
23400

30.1 Gefördert wird die Verlängerung planmäßig auslaufender Belegungs- und Mietbindungen an Mietwohnungen, die nach altem Recht i. S. des § 22 Abs. 1 Satz 1 NWoFG mit Zuwendungen des Landes gefördert worden sind und für die bei der Bewilligungsbehörde ein Förderdarlehen valutiert. Die Antragstellung ist frühestens nach Erhalt des Prolongationsangebotes der Bewilligungsbehörde möglich. Die Voraussetzungen der Nummern 29.1.3, 29.1.4 und 29.2 gelten entsprechend. Die Förderung setzt weiterhin voraus, dass nach den örtlichen wohnungswirtschaftlichen Verhältnissen weiterhin ein Bedarf für die Belegungs- und Mietbindungen besteht; Nummer 13.1 gilt entsprechend.

30.2 Die bestehenden Belegungs- und Mietbindungen werden als Bindungen nach den §§ 7 und 9 NWoFG fortgeführt und um den Zeitraum verlängert, in dem eine Zinsverbilligung nach Maßgabe des Bezugserlasses zu b gewährt wird. Das Ende der Bindungen wird hiernach auf das Ende des Monats festgelegt, in den die Fälligkeit der letzten Rate des valutierenden Darlehens fällt, jedoch tritt das Ende der Bindungen spätestens nach Ablauf von 20 Jahren nach dem Zeitpunkt des planmäßigen Auslaufens der Belegungs- und Mietbindungen ein.

30.3 Die Belegungs- und Mietbindungen sind unverändert fortzuführen mit der Maßgabe, dass die Miete (Nettokaltmiete) für den geförderten Wohnraum für die Dauer von drei Jahren nicht erhöht werden darf. Dies gilt sowohl für bestehende Mietverhältnisse als auch für den Fall der Wiedervermietung. Nach diesem Zeitraum gilt Nummer 20.4 Sätze 2 bis 4 entsprechend.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 71 Satz 1 des RdErl. vom 23. April 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 237)