Abschnitt 16 WFB - Besondere Wohnformen
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie zur Durchführung der sozialen Wohnraumförderung in Niedersachsen (Wohnraumförderbestimmungen - WFB)
- Amtliche Abkürzung
- WFB
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 23400
16.1 Mietwohnraum kann unter Berücksichtigung der sozialen und wohnungswirtschaftlichen Umstände des Einzelfalles auch in gemeinschaftlichen Wohnformen gefördert werden. Dies gilt insbesondere für Wohnraum für Studierende und Auszubildende, für ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen sowie für Wohngemeinschaften zur gegenseitigen Unterstützung im Alter oder bei Hilfebedürftigkeit und betreute Wohngemeinschaften; bei diesen Wohnformen kann ein angemessen großer Gemeinschaftsraum vorgesehen werden.
16.2 Einschließlich der gemeinschaftlich genutzten Wohnfläche soll die Größe des Wohnraums je Person 40 m2 nicht überschreiten; dabei sind nur die zu Wohnzwecken genutzten Flächen zu berücksichtigen, die in einer abgeschlossenen Wohneinheit liegen und der privaten Lebensführung der Mieterinnen und Mieter dienen. Wenn rollstuhlgerechter Wohnraum für Menschen mit Behinderungen geschaffen werden soll und durch die Einhaltung der als technische Baubestimmung eingeführten DIN 18040-2 unter Beachtung des Kennzeichens "R" (Anforderungen an Wohnungen für eine barrierefreie und uneingeschränkte Rollstuhlbenutzung) größere Flächen erforderlich sind, kann ein angemessener Zuschlag berücksichtigt werden.
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 71 Satz 1 des RdErl. vom 23. April 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 237)