Abschnitt 18 WFB - Tilgungsnachlass
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie zur Durchführung der sozialen Wohnraumförderung in Niedersachsen (Wohnraumförderbestimmungen - WFB)
- Amtliche Abkürzung
- WFB
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 23400
18.1 Der Tilgungsnachlass ist ein Teilschulderlass. Er kann nur zusammen mit dem Darlehen in Anspruch genommen werden; eine Zuwendung allein in Form des Tilgungsnachlasses ist ausgeschlossen. Der Tilgungsnachlass wird in zwei Teilbeträgen gewährt. Zwei Drittel des Betrages werden nach
18.1.1
Bezugsfertigkeit und bestimmungsgemäßer Belegung des geförderten Wohnraums (Neubauvorhaben) oder
18.1.2
dem Abschluss der baulichen Maßnahmen (übrige Vorhaben)
von dem Darlehensursprungsbetrag abgezogen. Das restliche Drittel wird nach Ablauf des 20. Jahres nach den in Nummer 18.1.1 oder 18.1.2 genannten Zeitpunkten abgezogen.
18.2 Der Tilgungsnachlass darf nur gewährt werden, wenn
18.2.1
fällige Zahlungen vertragsgemäß erbracht worden sind,
18.2.2
nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die Bestimmungen der Förderentscheidung einschließlich des Darlehensvertrages verstoßen worden ist,
18.2.3
das Darlehen nicht ganz oder teilweise vorzeitig zurückgezahlt worden ist und
18.2.4
keine Gründe vorliegen, die die Bewilligungsbehörde zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Kündigung der Förderentscheidung berechtigen würden.
18.3 Eine Auszahlung von Tilgungsnachlässen ist nicht möglich.
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 71 Satz 1 des RdErl. vom 23. April 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 237)