Abschnitt 22 WFB - Vorzeitige Tilgung des Darlehens
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie zur Durchführung der sozialen Wohnraumförderung in Niedersachsen (Wohnraumförderbestimmungen - WFB)
- Amtliche Abkürzung
- WFB
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 23400
22.1 Zahlt die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger ohne rechtliche Verpflichtung vor Ablauf der Darlehenslaufzeit den bis zu diesem Zeitpunkt noch ausstehenden Darlehensbetrag in voller Höhe zurück, so enden die Belegungs- und Mietbindungen
22.1.1
bei einer Förderung nach den Nummern 2.1 und 2.3 bis 2.5 des Bezugserlasses zu b nach Ablauf des zehnten auf die Rückzahlung folgenden Kalenderjahres,
22.1.2
bei einer Förderung nach Nummer 2.7 des Bezugserlasses zu b nach Ablauf des dritten auf die Rückzahlung folgenden Kalenderjahres,
22.1.3
jedoch spätestens mit Ablauf des in der Förderentscheidung bestimmten Zeitraums.
22.2 Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger ist jedoch bei einer Förderung nach den Nummern 2.1 und 2.3 des Bezugserlasses zu b berechtigt, das Förderdarlehen im Fall der Förderung von Wohnraum für Haushalte
22.2.1
mit geringen Einkommen nach Ablauf von 30 Jahren und
22.2.2
mit mittleren Einkommen nach Ablauf von 20 Jahren
nach ihrer oder seiner Ankündigung gegenüber der Bewilligungsbehörde vorzeitig zurückzuzahlen. Der Restdarlehensbetrag ist in voller Höhe zur sofortigen Zahlung fällig. Die Ankündigung muss mindestens drei Monate vor der geplanten Rückzahlung erfolgen. Wird der Restdarlehensbetrag in voller Höhe zurückgezahlt, so enden die Belegungs- und Mietbindungen ohne Nachwirkungsfristen mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Rückzahlung geleistet worden ist.
22.3 Die Bewilligungsbehörde unterrichtet die Wohnraumförderstelle unverzüglich über jede Änderung der maßgeblichen Umstände, die Auswirkungen auf die Dauer der Belegungs- und Mietbindungen haben. Die Wohnraumförderstelle teilt der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger das Ende der Belegungs- und Mietbindungen mit, soweit diesbezüglich Änderungen eingetreten sind.
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 71 Satz 1 des RdErl. vom 23. April 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 237)