§ 7 NWoFG - Belegungsbindung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über die soziale Wohnraumförderung und die Förderung von Wohnquartieren (Niedersächsisches Wohnraum- und Wohnquartierfördergesetz - NWoFG)
- Amtliche Abkürzung
- NWoFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 23400
(1) 1Die oder der Verfügungsberechtigte darf geförderten Mietwohnraum nur einer Person zum Gebrauch überlassen, die einen allgemeinen Wohnberechtigungsschein (§ 8 Abs. 2) oder einen wohnungsbezogenen Wohnberechtigungsschein (§ 8 Abs. 3) vorlegt. 2Wird ein allgemeiner Wohnberechtigungsschein vorgelegt, so darf der Wohnraum nur zum Gebrauch überlassen werden, wenn
- 1.
der Haushalt die für den Wohnraum in der Förderentscheidung bestimmte Einkommensgrenze nicht überschreitet,
- 2.
der Wohnraum die im Wohnberechtigungsschein bestimmte für den Haushalt angemessene Wohnungsgröße nicht überschreitet und,
- 3.
falls der Wohnraum nach der Förderentscheidung einem bestimmten Personenkreis vorbehalten ist, die zum Haushalt rechnenden Personen zu diesem Personenkreis gehören.
(2) 1In einem Gebiet, für das die Gemeinde eine Verordnung nach Absatz 3 erlassen hat, darf die oder der Verfügungsberechtigte auf Verlangen der zuständigen Stelle nach diesem Gesetz geförderten Mietwohnraum nur einer Person zum Gebrauch überlassen, die von der zuständigen Stelle benannt worden ist. 2Die zuständige Stelle hat der oder dem Verfügungsberechtigten mindestens drei wohnberechtigte Wohnungssuchende zur Auswahl zu benennen.
(3) 1Die Gemeinden werden ermächtigt, für Gebiete mit erhöhtem Wohnungsbedarf durch Verordnung zu bestimmen, dass nach diesem Gesetz geförderter Mietwohnraum auf Verlangen der zuständigen Stelle nur Personen zum Gebrauch überlassen werden darf, die von der zuständigen Stelle benannt worden sind. 2In der Verordnung kann auch bestimmt werden, dass das Verlangen für bestimmten Wohnraum ausgeschlossen ist. 3Verordnungen nach Satz 1 werden im übertragenen Wirkungskreis erlassen.
(4) 1Ist Mietwohnraum entgegen Absatz 1 oder 2 zum Gebrauch überlassen worden, so hat die oder der Verfügungsberechtigte auf Anordnung der zuständigen Stelle das Mietverhältnis unverzüglich zu kündigen. 2Kann die oder der Verfügungsberechtigte die Beendigung des Mietverhältnisses durch Kündigung nicht alsbald erreichen, so kann die zuständige Stelle anordnen, dass die Personen, denen der Wohnraum entgegen Absatz 1 oder 2 überlassen worden ist, den Wohnraum räumen.