Abschnitt 19 WFB - Belegungsbindungen
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie zur Durchführung der sozialen Wohnraumförderung in Niedersachsen (Wohnraumförderbestimmungen - WFB)
- Amtliche Abkürzung
- WFB
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 23400
19.1 Durch die Förderentscheidung werden Belegungsbindungen nach § 7 NWoFG begründet. Die Belegungsbindung beginnt bei Neubauvorhaben mit der Bezugsfertigkeit des geförderten Wohnraums und bei den übrigen Vorhaben nach Abschluss der baulichen Maßnahmen.
19.2 Sofern nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist, endet die Belegungsbindung im Fall der Förderung von Wohnraum für Haushalte
19.2.1 mit geringen Einkommen nach Ablauf von 35 Jahren und
19.2.2 mit mittleren Einkommen nach Ablauf von 30 Jahren.
19.3 An dem geförderten Wohnraum können auch Belegungsbindungen bestimmter Art begründet werden für
19.3.1 ältere Menschen,
19.3.2 Menschen mit Behinderungen und
19.3.3 besondere Bedarfsgruppen.
Der Wohnraum darf für die Dauer der Belegungsbindung nur Personen zum Gebrauch überlassen werden, die zu dem jeweiligen Personenkreis gehören.
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 71 Satz 1 des RdErl. vom 23. April 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 237)