Abschnitt 28 WFB - Förderung von Wohnheimplätzen für Studierende und Auszubildende (Junges Wohnen)
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie zur Durchführung der sozialen Wohnraumförderung in Niedersachsen (Wohnraumförderbestimmungen - WFB)
- Amtliche Abkürzung
- WFB
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 23400
28.1 Soweit Wohnheime ausschließlich zur Belegung mit Studierenden bestimmt sind, soll der Neubau von Wohnheimen nur gefördert werden, wenn sie auf Grundstücken gelegen sind, die verkehrsgünstig zu den Hochschulen liegen. Es müssen jeweils mindestens vier zusammenhängende Wohnheimplätze entstehen. Gefördert werden Wohnheimplätze in
28.1.1
Einzelapartments sowie
28.1.2
in gemeinschaftlichen Wohnformen.
Die Wohnfläche einschließlich anteiliger Gemeinschaftsräume soll 25 m2 je Wohnheimplatz nicht überschreiten. Wenn rollstuhlgerechter Wohnraum für Menschen mit Behinderungen geschaffen werden soll und durch die Einhaltung der als technische Baubestimmung eingeführten DIN 18040-1:2010-10, Barrierefreies Bauen - Planungsgrundlagen - Teil 1: Öffentlich zugängliche Gebäude (im Folgenden: DIN 18040-1) i. V. m. DIN 18040-2 unter Beachtung des Kennzeichens "R" (Anforderungen an Wohnungen für eine barrierefreie und uneingeschränkte Rollstuhlbenutzung) größere Flächen erforderlich sind, kann ein angemessener Zuschlag berücksichtigt werden. Für Studierende oder Auszubildende mit Kindern können geeignete Apartments mit zusätzlichen, kleinen Kinderzimmern eingeplant werden (Eltern-Kind-Apartments).
28.2 Geförderte Wohnheimplätze sind für die Dauer der Belegungsbindung Personen vorbehalten, die
28.2.1
an einer Hochschule in staatlicher Verantwortung oder staatlich anerkannten Hochschule
am jeweiligen Hochschulstandort immatrikuliert sind oder
28.2.2
sich in der Ausbildung befinden.
28.3 Die Bewilligungsbehörde kann nach Beteiligung der Wohnraumförderstelle gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 NWoFG eine Ausnahme von § 7 Abs. 1 NWoFG in der Weise zulassen, dass die oder der Verfügungsberechtigte den geförderten Wohnraum auch Personen zum Gebrauch überlassen darf, die anstelle eines Wohnberechtigungsscheins eine Immatrikulationsbescheinigung einer niedersächsischen Hochschule (Studierende) oder einen von beiden Vertragsparteien unterschriebenen Ausbildungsvertrag (Auszubildende) vorlegen. Die oder der Verfügungsberechtigte ist für die ordnungsgemäße Belegung der geförderten Wohnheimplätze verantwortlich und hat sicherzustellen, dass die Personen, denen der Wohnraum überlassen wird, zu dem Personenkreis gehören, denen der Wohnraum nach der Förderentscheidung vorbehalten ist. Während der Dauer der Belegungsbindung hat sie oder er Unterlagen vorzuhalten, aus denen sich ergibt, dass eine ordnungsgemäße Belegung gegeben ist. Die Wohnraumförderstelle ist berechtigt, die ordnungsgemäße Belegung jederzeit zu überprüfen und die Unterlagen einzusehen. Ausländische Studierende sind bei der Vergabe von Wohnheimplätzen angemessen zu berücksichtigen. Insoweit kann die Bewilligungsbehörde auch Abweichungen von § 8 Abs. 1 NWoFG zulassen. Die Belegungsbindung endet nach Ablauf von 30 Jahren.
28.4 Abweichend von Nummer 20.3 darf der geförderte Wohnraum mit Beginn der Mietbindung für die Dauer von drei Jahren nur gegen eine Miete (Nettokaltmiete) überlassen werden, die 10,80 EUR je Quadratmeter Wohnfläche und Monat nicht überschreitet. Als Zuschlag für Möblierung sind bis zu 1,80 EUR je Quadratmeter Wohnfläche im Monat zulässig. Neben der Nettokaltmiete und dem Zuschlag für Möblierung darf zusätzlich eine Abgeltung von Betriebskosten nach den allgemeinen mietrechtlichen Vorschriften verlangt werden. Die anfängliche Warmmiete soll im Durchschnitt 360 EUR je Wohnheimplatz nicht überschreiten. Die NBank überprüft den Betrag unter Berücksichtigung des vom Landesamt für Statistik Niedersachsen festgestellten Verbraucherpreisindex für Wohnungen, Wasser, Strom, Gas und andere Brennstoffe regelmäßig und darf nach eigenem Ermessen eine höhere anfängliche Warmmiete zulassen.
28.5 Für Mieterhöhungen finden die Regelungen in Nummer 20.4 entsprechend Anwendung. Die verbrauchsabhängigen Nebenkosten dürfen unter Berücksichtigung des vom LSN festgestellten Verbraucherpreisindex für Wohnungen, Wasser, Strom, Gas und andere Brennstoffe angepasst werden. Die Mietbindung endet nach Ablauf von 30 Jahren.
28.6 Abweichend von Nummer 24.1 dürfen Mietverträge befristet werden. Das Recht der Mietvertragsparteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund und zur außerordentlichen Kündigung mit gesetzlicher Frist bleibt hiervon unberührt. Der Mietvertrag ist jedoch dann ordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen, wenn eine Exmatrikulation erfolgt ist oder das Ausbildungsverhältnis endet.
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 71 Satz 1 des RdErl. vom 23. April 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 237)