Abschnitt 15 WFB - Angemessene Wohnungsgrößen
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie zur Durchführung der sozialen Wohnraumförderung in Niedersachsen (Wohnraumförderbestimmungen - WFB)
- Amtliche Abkürzung
- WFB
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 23400
15.1 Gefördert wird nur Mietwohnraum, dessen Größe entsprechend seiner Zweckbestimmung angemessen ist. Folgende Wohnflächen gelten als angemessen i. S. des § 4 Abs. 1 NWoFG:
15.1.1 für Haushalte mit einer Person bis 50 m2,
15.1.2 für Haushalte mit zwei Personen bis 60 m2,
15.1.3 für Haushalte mit drei Personen bis 75 m2,
15.1.4 für Haushalte mit vier Personen bis 85 m2 und
15.1.5 für jede weitere zum Haushalt gehörende Person weitere 10 m2.
Bei der Berechnung der Wohnfläche ist die WoFlV anzuwenden.
15.2 Die angemessene Größe des Wohnraums erhöht sich um weitere 10 m2, wenn rollstuhlgerechter Wohnraum für Menschen mit Behinderungen geschaffen werden soll und durch die Einhaltung der als technische Baubestimmung eingeführten DIN 18040-2 unter Beachtung des Kennzeichens "R" (Anforderungen an Wohnungen für eine barrierefreie und uneingeschränkte Rollstuhlbenutzung) größere Flächen erforderlich sind. Ist einer rollstuhlgerechten Wohnung ein Freisitz zugeordnet, so erhöht sich die angemessene Größe des Wohnraums statt um weitere 10 m2 um 12 m2.
15.3 Eine geringfügige Überschreitung der angemessenen Wohnungsgrößen führt nicht zur Ablehnung der Förderung. Eine Überschreitung ist geringfügig, wenn die jeweils als angemessen geltende Wohnungsgröße um nicht mehr als 2 % überschritten wird. Die Wohnraumförderstelle kann im Einzelfall einer Überschreitung der angemessenen Wohnungsgröße um bis zu 10 % zustimmen, wenn bauliche Erfordernisse wie beispielsweise der Grundstückszuschnitt, die Baugrenzen oder Baulasten die Einhaltung der genannten Grenzen verhindern. Auf Nummer 44.4 wird hingewiesen.
15.4 Mietwohnraum muss mindestens so groß sein, dass er den allgemeinen üblichen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse entspricht und dauerhaft der bestimmungsgemäße Gebrauch zu Wohnzwecken gewährleistet ist. Die Wohnfläche von Wohnungen soll 30 m2 nicht unterschreiten, sofern nicht besondere Wohnkonzepte vorliegen (Variowohnungen, Mikroapartments, alternative und innovative Wohnformen, Modellprojekte zur ressourcensparenden Raumausnutzung) oder nachstehend nichts Abweichendes geregelt ist.
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 71 Satz 1 des RdErl. vom 23. April 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 237)