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  • ab 01.05.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 14 WFB - Eigenleistungen

Bibliographie

Titel
Richtlinie zur Durchführung der sozialen Wohnraumförderung in Niedersachsen (Wohnraumförderbestimmungen - WFB)
Amtliche Abkürzung
WFB
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
23400

Als Eigenleistungen kommen insbesondere eigene Geldmittel und der Wert des nicht durch Fremdmittel finanzierten Baugrundstücks in Betracht. Soweit im Bezugserlass zu b oder nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist, sind Eigenleistungen angemessen, wenn sie mindestens 25 % der Gesamtkosten betragen, wobei mindestens 10 % der Gesamtkosten durch Eigenleistungen in Form eigener Geldmittel oder des Wertes des nicht durch Fremdmittel finanzierten und nachweislich grundbuchrechtlich lastenfreien Baugrundstücks erbracht werden sollen. Die Bewilligungsbehörde kann nach Maßgabe des Bezugserlasses zu b insbesondere unter bankwirtschaftlichen Gesichtspunkten eine geringere Eigenleistung zulassen.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 71 Satz 1 des RdErl. vom 23. April 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 237)