WFB-RdErl,NI - Wohnraumförderbestimmungen-Runderlass

Richtlinie zur Durchführung der sozialen Wohnraumförderung in Niedersachsen
(Wohnraumförderbestimmungen - WFB)

Bibliographie

Titel
Richtlinie zur Durchführung der sozialen Wohnraumförderung in Niedersachsen (Wohnraumförderbestimmungen - WFB)
Amtliche Abkürzung
WFB
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
23400

RdErl. d. MW v. 23.04.2024 - 64-25100/020-0003 -

Vom 23. April 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 237)

- VORIS 23400 -

Bezug:

  1. a)

    RdErl. d. MU v. 02.07.2019 (Nds. MBl. S. 1075), geändert durch RdErl. v. 02.11.2021 (Nds. MBl. S. 1696)
    - VORIS 23400 -

  2. b)

    RdErl. v. 23.04.2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 236)
    - VORIS 23400 -

Die Abkürzungen der im nachstehenden Verzeichnis zitierten Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung:

AllGOVerordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen
ANBest-PAllgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (Anlage 2 zu VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO)
AsylGAsylgesetz
AufenthGAufenthaltsgesetz
BauGBBaugesetzbuch
BetrAVGBetriebsrentengesetz
BGBBürgerliches Gesetzbuch
DVO-NWoFGVerordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Wohnraum- und Wohnquartierfördergesetzes
EStGEinkommensteuergesetz
GEGGebäudeenergiegesetz
HOAIHonorarordnung für Architekten und Ingenieure
LHONiedersächsische Landeshaushaltsordnung
NBauONiedersächsische Bauordnung
NHGNiedersächsisches Hochschulgesetz
NuWGNiedersächsisches Gesetz über unterstützende Wohnformen
NWoFGNiedersächsisches Wohnraum- und Wohnquartierfördergesetz
SGB IXNeuntes Buch des Sozialgesetzbuchs - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen
SGB XIElftes Buch des Sozialgesetzbuchs - Soziale Pflegeversicherung
SGB XIIZwölftes Buch des Sozialgesetzbuchs - Sozialhilfe
VVVerwaltungsvorschriften
WoBindGWohnungsbindungsgesetz
WoFlVWohnflächenverordnung
WoGVWohngeldverordnung
InhaltsübersichtAbschnitt
Erster Abschnitt
Allgemeine Fördergrundsätze
Förderzweck, Rechtsgrundlagen1
Begriffsbestimmungen2
Fördergrundsätze3
Zusammenarbeit der zuständigen Stellen4
Kontingentierung der Fördermittel, Fördervorrang5
Allgemeine Bewilligungsvoraussetzungen6
Allgemeine Förderausschlüsse7
Förderung begonnener Vorhaben8
Einsatz anderer Finanzierungshilfen9
Vorrangige Kapitalmarktmittel10
Dingliche Sicherung, Sicherung der Zweckbestimmung11
Zweiter Abschnitt
Mietwohnraumförderung
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger12
Fördervoraussetzungen13
Eigenleistungen14
Angemessene Wohnungsgrößen15
Besondere Wohnformen16
Darlehenskonditionen17
Tilgungsnachlass18
Belegungsbindungen19
Mietbindung20
Übertragung von Belegungs- und Mietbindungen21
Vorzeitige Tilgung des Darlehens22
Dauer der Bindungen in Sonderfällen23
Mietvertragsbedingungen24
Förderung modellhafter Wohnprojekte25
Modernisierung und energetische Modernisierung von Mietwohnraum26
Förderung auf den Ostfriesischen Inseln27
Förderung von Wohnheimplätzen für Studierende und Auszubildende (Junges Wohnen)28
Erwerb von Belegungs- und Mietbindungen29
Verlängerung auslaufender Belegungs- und Mietbindungen30
Maßnahmen zur Vermeidung einer Überkompensation31
Dritter Abschnitt
Eigentumsförderung
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger32
Fördervoraussetzungen33
Förderausschluss34
Eigenleistungen35
Angemessene Wohnungsgrößen36
Eigenheime, Wohnungen für Angehörige37
Tragbarkeit der Belastung38
Förderung von Neubau und Erwerb39
Modernisierung und energetische Modernisierung von selbst genutztem Wohneigentum40
Darlehenskonditionen41
Zweckbestimmte Nutzung42
Vorzeitige Tilgung des Darlehens43
Vierter Abschnitt
Verfahren
Antragstellung44
Verfahren bei der Bewilligungsbehörde45
Förderentscheidung46
Auszahlung der Fördermittel47
Durchführung von Bauvorhaben48
Gebäudeversicherung49
Anzeige des Baubeginns50
Anzeige der Fertigstellung, Schlussbescheinigung51
Verwendungsnachweis52
Unwirksamkeit, Rücknahme oder Widerruf der Förderentscheidung53
Verwaltungskostenbeitrag, Bearbeitungsentgelt54
Fünfter Abschnitt
Wohnungsbelegung und -überwachung
Allgemeines55
Überlassung von Wohnraum, Wohnberechtigungsschein, Missbrauch56
Wohnberechtigungsschein für ausländische Wohnungssuchende57
Wohnungsgröße58
Sanktionen59
Benennungsrecht60
Überwachung der Belegungsbindungen61
Freistellung, Änderung und Entlassung62
Freistellungsdauer63
Reichweite einer Freistellung64
Ausgleichsleistungen bei Freistellungen65
Sechster Abschnitt
Baufachliche Anforderungen
Allgemeine Anforderungen66
Wohnungen für ältere Menschen67
Wohnungen für Menschen mit Behinderungen68
Wohnheime für Studierende und Auszubildende69
Besondere Wohnformen70
Siebter Abschnitt
Schlussbestimmungen
Schlussbestimmungen71
Anlage
Angaben zu landesseitig geförderten Wohnungen in NiedersachsenAnlage

Absch. 1 - 11, Erster Abschnitt - Allgemeine Fördergrundsätze

Abschnitt 1 WFB - Förderzweck, Rechtsgrundlagen

Bibliographie

Titel
Richtlinie zur Durchführung der sozialen Wohnraumförderung in Niedersachsen (Wohnraumförderbestimmungen - WFB)
Amtliche Abkürzung
WFB
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
23400

1.1 Das Land Niedersachsen fördert auf der Grundlage des NWoFG den Wohnungsbau und andere Maßnahmen zur Unterstützung von Haushalten bei der Versorgung mit angemessenem Wohnraum. Dazu werden auf Antrag Zuwendungen aus dem zur Finanzierung der sozialen Wohnraumförderung errichteten Sondervermögen "Wohnraum- und Wohnquartierförderfonds Niedersachsen" gewährt. Diese Richtlinie enthält Bestimmungen zur Durchführung des NWoFG und der sozialen Wohnraumförderung in Niedersachsen.

1.2 Die Gewährung von Zuwendungen erfolgt entsprechend den Regelungen

  • des NWoFG vom 29.10.2009 (Nds. GVBl. S. 403), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28.04.2021 (Nds. GVBl. S. 240),

  • der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur sozialen Wohnraumförderung (Wohnraumförderprogramm 2019) - Bezugserlass zu b - und

  • des Beschlusses der Kommission vom 20.12.2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (ABl. L 7 vom 11.1.2012, S. 3) - im Folgenden: DAWI-Freistellungsbeschluss -,

in der jeweils geltenden Fassung.

1.3 Die VV zu § 44 LHO finden Anwendung, soweit in dieser Richtlinie auf diese Verwaltungsvorschriften verwiesen wird.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 71 Satz 1 des RdErl. vom 23. April 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 237)

Abschnitt 2 WFB - Begriffsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Richtlinie zur Durchführung der sozialen Wohnraumförderung in Niedersachsen (Wohnraumförderbestimmungen - WFB)
Amtliche Abkürzung
WFB
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
23400

Für diese Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

2.1 Ältere Menschen:

Ältere Menschen bezeichnet Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben.

2.2 Änderung und Erweiterung von Gebäuden:

Änderung und Erweiterung von Gebäuden bezeichnet bauliche Maßnahmen, mit denen unter wesentlichem Bauaufwand - mindestens jedoch ein Drittel vergleichbarer Neubaukosten - dauerhafter Wohnraum geschaffen wird. Dazu gehören insbesondere der Ausbau eines Dachgeschosses, das Aufstocken eines Gebäudes, der Anbau an ein Gebäude sowie die Nutzungsänderung von Räumen, die bisher nicht Wohnzwecken dienten.

2.3 Besondere Bedarfsgruppen:

Zu den besonderen Bedarfsgruppen gehören Haushalte und Personen mit besonderen Schwierigkeiten bei der Wohnraumversorgung. Dies sind insbesondere Personen, die ohne jede Unterkunft oder unmittelbar von Wohnungslosigkeit bedroht sind, wohnungssuchende Frauen aus Zufluchtsstätten für misshandelte Frauen und ihre Kinder, ordnungsrechtlich untergebrachte Personen sowie Haftentlassene. Gleichgestellt sind Personen, die aus sonstigen Gründen einen besonderen Bedarf aufzeigen oder besondere Schwierigkeiten haben, Zugang zu angemessenem Wohnraum zu erhalten.

2.4 Bewilligungsbehörde:

Bewilligungsbehörde ist die NBank.

2.5 Bezugsfertigkeit:

Wohnraum gilt als bezugsfertig, wenn er so weit fertiggestellt ist, dass den künftigen Bewohnerinnen und Bewohnern zugemutet werden kann, ihn zu beziehen.

2.6 Eigenheim:

Ein Eigenheim ist ein im Eigentum einer natürlichen Person stehendes Grundstück mit einem Wohngebäude, das nicht mehr als zwei Wohnungen enthält, von denen eine Wohnung zum Bewohnen durch die Eigentümerin oder den Eigentümer und ihre oder seine Angehörigen bestimmt ist.

2.7 Eigentumswohnung:

Eine Eigentumswohnung ist eine Wohnung, an der Wohnungseigentum nach den Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes begründet ist. Eine Eigentumswohnung, die zum Bewohnen durch die Wohnungseigentümerin oder den Wohnungseigentümer und ihre oder seine Angehörigen bestimmt ist, ist selbstgenutztes Wohneigentum i. S. dieser Richtlinie.

2.8 Energetische Modernisierung:

Energetische Modernisierung i. S. dieser Richtlinie bezeichnet über eine Einzelmaßnahme hinausgehende bauliche Gesamtmaßnahmen an und in einem Wohngebäude mit dem Ziel, im Ergebnis einen höherwertigen energetischen Standard zu erreichen. Die baulichen Maßnahmen dienen insbesondere dem Zweck der CO2-Minderung und Energieeinsparung sowie zur Nutzung erneuerbarer Energien. Dazu gehören insbesondere

  • die nachträgliche Wärmedämmung der Gebäudewände, des Daches, der Kellerdecke oder von erdberührten Außenflächen beheizter Räume,

  • die Fenster- und Außentürerneuerung,

  • die Erneuerung von Heizungstechnik und

  • Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energieträger.

2.9 Gemeinschaftliche Wohnformen:

Gemeinschaftliche Wohnformen i. S. dieser Richtlinie bezeichnet Wohnformen, bei denen mehrere Einzelpersonen oder Haushalte nach der baulichen Gestaltung in einer gemeinsamen Wohneinheit zusammenleben, unabhängig davon, ob es sich um Einzelzimmer oder abgeschlossene Einzelwohnungen mit mehreren Zimmern handelt. Gemeinschaftsräume wie Küchen, Esszimmer, Wohnzimmer oder Aufenthaltsräume fördern das Zusammenleben, den Austausch und ggf. eine unterstützende Umgebung für Bewohnerinnen und Bewohner. Die Führung des Haushaltes wird von den Bewohnerinnen und Bewohnern im Wesentlichen selbst organisiert.

2.10 Gesamtkosten:

Gesamtkosten bezeichnet die Summe aller Kosten, die für ein Bauvorhaben entstehen entsprechend einer Kostenberechnung nach DIN 276:2018-12, Kosten im Bauwesen (im Folgenden: DIN 276).

2.11 Haushalte mit geringen Einkommen:

Der Begriff bezeichnet Haushalte, deren Gesamtjahreseinkommen die in § 3 Abs. 2 NWoFG bestimmten Einkommensgrenzen nicht überschreiten.

2.12 Haushalte mit mittleren Einkommen:

Der Begriff bezeichnet Haushalte, deren Gesamtjahreseinkommen die in der DVO-NWoFG abweichend geregelten Einkommensgrenzen bei der Förderung von Mietwohnraum nicht überschreiten. Auf die in der DVO-NWoFG geregelten Voraussetzungen für die Förderung von Haushalten mit mittleren Einkommen wird hingewiesen.

2.13 Mehrfamilienhaus:

Ein Mehrfamilienhaus ist ein Gebäude für die Unterbringung von mehreren Wohngemeinschaften oder Mietparteien, welches mindestens drei Wohneinheiten besitzt. Soweit die Schaffung von Mehrfamilienhäusern in Geschossbauweise als übliche Bauweise für vermietete Wohneinheiten baurechtlich oder aus anderen rechtlichen Gründen örtlich nicht gestattet ist, können im Einzelfall auch solche Gebäude als Mehrfamilienhaus gelten, die in der konstruktiven Ausführung und nach ihrem äußeren Erscheinungsbild Reihenhäusern oder Doppelhäusern entsprechen; Nummer 13.1.3 zweiter Halbsatz und Nummer 15 bleiben unberührt.

2.14 Menschen mit Behinderungen:

Menschen mit Behinderungen sind solche gemäß § 2 Abs. 1 SGB IX. Als Menschen mit Behinderungen gelten unbeschadet der gesetzlichen Definition Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 sowie hilfe- und pflegebedürftige Personen mit Pflegegrad 2 oder höher.

2.15 Modellhafte Wohnprojekte:

Modellhafte Wohnprojekte sind solche Vorhaben, die Wohnkonzeptionen weiterentwickeln und die geeignet sind, die Qualitätsentwicklung in einem spezifischen Praxis- oder Problemfeld voranzutreiben und innovative Anstöße zur Weiterentwicklung der sozialen Wohnraumförderung zu geben.

2.16 Modernisierung:

Modernisierung bezeichnet bauliche Maßnahmen, die eine nachhaltige Erhöhung des Gebrauchswerts des Wohnraums oder des Wohngebäudes, eine dauerhafte Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse, eine nachhaltige Einsparung von Energie oder Wasser bewirken oder den Austausch von Bleileitungen in der Trinkwasserinstallation beinhalten. Der Modernisierung stehen Maßnahmen gleich, bei denen unter wesentlichem Bauaufwand Wohnraum an geänderte Wohnbedürfnisse angepasst wird, insbesondere solche, die ein barrierefreies Wohnen ermöglichen, wenn sie in Anlehnung an die Vorgaben der als technische Baubestimmung eingeführten DIN 18040-2:2011-09, Barrierefreies Bauen - Planungsgrundlagen - Teil 2: Wohnungen (im Folgenden: DIN 18040-2) durchgeführt werden. Zur Modernisierung zählen auch bauliche Maßnahmen, die der Anpassung von Wohngebäuden an die Folgen des Klimawandels dienen, insbesondere die bauliche Sicherung des Gebäudes vor Extremwettereignissen und vor eindringendem Wasser bei Starkregen oder Hochwasser, die Installation von Verschattungselementen am Gebäude oder das Anlegen von Dach- und Hausfassadenbegrünung sowie die Neuinstallation und Nachrüstung von Regenwassernutzungsanlagen. Instandsetzungen, die durch Maßnahmen der Modernisierung verursacht werden, fallen unter die Modernisierung.

2.17 Neubau:

Neubau bezeichnet bauliche Maßnahmen, durch die dauerhafter Wohnraum in einem neuen selbständigen Gebäude geschaffen wird.

2.18 Wohnraum:

Wohnraum ist umbauter Raum, der tatsächlich und rechtlich zur dauernden Wohnnutzung geeignet und von der oder dem Verfügungsberechtigten dazu bestimmt ist. Insbesondere nicht ortsfeste und mobile Unterkünfte, Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte sowie sonstige Unterkünfte und bauliche Anlagen, die der zeitweisen oder der befristeten Unterbringung oder gar der Beherbergung von Personen dienen, gelten nicht als Wohnraum i. S. dieser Richtlinie.

2.19 Wohnraumförderstelle:

Der Begriff Wohnraumförderstelle bezeichnet die nach § 21 Abs. 1 Satz 1 NWoFG zuständige Stelle.

2.20 Wohnraumversorgungskonzept:

Wohnraumversorgungskonzept bezeichnet ein strategisches Planungsinstrument der Kommunen, um den Bedarf an Wohnraum in einer bestimmten Region zu analysieren und geeignete Maßnahmen zur Sicherstellung einer ausreichenden Wohnraumversorgung abzuleiten. Ein Wohnraumversorgungskonzept enthält in der Regel eine Bestandsaufnahme und eine Bedarfsabschätzung für den örtlichen Wohnungsmarkt, darunter Aussagen zur Versorgung mit sozial gefördertem Wohnraum und zum Neubaubedarf sowie Zielsetzungen, Handlungsempfehlungen und Maßnahmen für die örtliche Wohnraumversorgung.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 71 Satz 1 des RdErl. vom 23. April 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 237)

Abschnitt 3 WFB - Fördergrundsätze

Bibliographie

Titel
Richtlinie zur Durchführung der sozialen Wohnraumförderung in Niedersachsen (Wohnraumförderbestimmungen - WFB)
Amtliche Abkürzung
WFB
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
23400

3.1 Die soziale Wohnraumförderung ist der Nachhaltigkeit einer Wohnraumversorgung verpflichtet, die die wirtschaftlichen und sozialen Erfordernisse mit der Erhaltung der Umwelt in Einklang bringt. Bei der Förderung sind insbesondere zu berücksichtigen

3.1.1
die Erbringung eines angemessenen und wirksamen Beitrages zur Erreichung der internationalen, europäischen und nationalen Klimaschutzziele,

3.1.2
die regionalen und örtlichen wohnungswirtschaftlichen und städtebaulichen Verhältnisse einschließlich der demografischen Entwicklung,

3.1.3
die besonderen Anforderungen des zu versorgenden Personenkreises, insbesondere die Anforderungen des Wohnens von Familien sowie von Personen, die infolge von Alter, Behinderung oder Krankheit in ihrer Mobilität eingeschränkt sind,

3.1.4
eine gute Anbindung der Förderobjekte an Infrastruktureinrichtungen wie den öffentlichen Personennahverkehr,

3.1.5
die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen sowie ausgewogener Siedlungsstrukturen,

3.1.6 der sparsame Umgang mit Grund und Boden und die Anforderungen Kosten sparenden und Ressourcen schonenden Bauens,

3.1.7
Maßnahmen, die im Zusammenhang mit städtebaulichen Erneuerungs- oder Entwicklungszielen stehen,

3.1.8
der Beitrag des genossenschaftlichen Wohnens zur Erreichung der Ziele der Wohnraumförderung,

3.1.9
besondere Ansätze zur Weiterentwicklung nachhaltiger Wohnraumversorgung.

3.2 Die Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger haben sämtliche Möglichkeiten zur Kostensenkung auszuschöpfen. Bei der Förderung sind die das Haushaltsrecht beherrschenden Grundsätze von Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Notwendigkeit in besonderem Maße zu beachten.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 71 Satz 1 des RdErl. vom 23. April 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 237)