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  • ab 01.05.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 24 WFB - Mietvertragsbedingungen

Bibliographie

Titel
Richtlinie zur Durchführung der sozialen Wohnraumförderung in Niedersachsen (Wohnraumförderbestimmungen - WFB)
Amtliche Abkürzung
WFB
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
23400

24.1 Mietverträge zur Überlassung des geförderten Wohnraums sind unbefristet abzuschließen, soweit diese Richtlinie nichts Abweichendes bestimmt.

24.2 Die Wohnung ist der Mieterin oder dem Mieter in bezugsfertigem Zustand zu übergeben. Regelungen, nach denen Aufwendungen für die bezugsfertige Herstellung der Wohnung und Kosten für die laufende Instandhaltung von der Mieterin oder dem Mieter zu tragen sind, sind unzulässig.

24.3 Sofern nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist, ist die Erhebung von Zuschlägen für die Mitvermietung von Einrichtungs- oder Ausstattungsgegenständen sowie von Keller- und Zubehörräumen unzulässig; dies gilt nicht für die Vermietung von Garagen und Kfz-Einstellplätzen. Die Vermietung einer geförderten Wohnung darf jedoch nicht an die Anmietung einer Garage, eines Kfz-Einstellplatzes oder eines Carports geknüpft werden.

24.4 Das Erheben von Entgelten für zwingende zusätzliche Leistungen der oder des Verfügungsberechtigten, wie etwa für laufende Leistungen zur persönlichen Betreuung und Versorgung, ist nur mit Zustimmung der Bewilligungsbehörde zulässig. Dies gilt nicht, wenn die zusätzlichen Leistungen ausschließlich in der Erbringung von allgemeinen Unterstützungsleistungen wie die Vermittlung von Pflege- oder Betreuungsleistungen, Leistungen der hauswirtschaftlichen Versorgung oder Notrufdienste bestehen.

24.5 Bei der Vermietung von Wohnungen an Betreuungs- oder Hauspersonal im Bereich der Wohnungen für ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen können Mietverhältnisse entsprechend den §§ 576 ff. BGB (Werkmietwohnungen) vereinbart werden.

24.6 Auf die Bestimmungen des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung, insbesondere auf § 2 Abs. 3, wird hingewiesen.

24.7 Zwischenmietverhältnisse sind grundsätzlich nicht zulässig. Sofern in begründeten Einzelfällen ein Mietverhältnis mit einer gewerblichen Zwischenmieterin oder einem gewerblichen Zwischenmieter geschlossen werden soll, muss

24.7.1
sie oder er bestätigen, dass ihr oder ihm die Förderentscheidung sowie die maßgeblichen Förderbestimmungen bekannt sind und sämtliche Pflichten der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers, die mit der Zuwendung verbunden sind, von ihr oder von ihm vollumfänglich beachtet und erfüllt werden,

24.7.2
die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger bestätigen, dass sie oder er etwaige Verstöße der gewerblichen Zwischenmieterin oder des gewerblichen Zwischenmieters gegen die Förderentscheidung oder sonstige Förderbestimmungen gegen sich gelten lässt.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 71 Satz 1 des RdErl. vom 23. April 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 237)