§ 22 NWoFG - Übergangsregelungen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über die soziale Wohnraumförderung und die Förderung von Wohnquartieren (Niedersächsisches Wohnraum- und Wohnquartierfördergesetz - NWoFG)
- Amtliche Abkürzung
- NWoFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 23400
(1) 1Auf Wohnraum, der nach dem Wohnraumförderungsgesetz vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 28. März 2009 (BGBl. I S. 634), oder dem Zweiten Wohnungsbaugesetz in der Fassung vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2137) in der bis zum 31. Dezember 2001 jeweils geltenden Fassung gefördert worden ist, finden die bisher geltenden Vorschriften in der am 31. Dezember 2009 geltenden Fassung weiter Anwendung. 2Abweichend von Satz 1 richten sich die Belegungsbindung, die Erteilung von Wohnberechtigungsscheinen, die Mietbindung, die Sicherung der Zweckbestimmung, die Freistellung und Änderung von Belegungs- und Mietbindungen sowie die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten und die Erhebung von Geldleistungen auch bei Wohnraum, der nach den in Satz 1 genannten Vorschriften gefördert worden ist, ausschließlich nach diesem Gesetz (§ 7 Abs. 1 und 4, §§ 8 bis 11 und 14); § 5a des Wohnungsbindungsgesetzes bleibt unberührt. 3Abweichend von Satz 1 ist für die Verzinsung und Tilgung der nach § 45 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes bewilligten Familienzusatzdarlehen § 45 Abs. 4 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung anzuwenden.
(2) 1Bis zum 31. Dezember 2021 gilt in den Gebieten der Landeshauptstadt Hannover, der Städte Burgdorf, Hildesheim, Laatzen, Langenhagen, Lehrte und Seelze sowie der Gemeinde Isernhagen eine Verordnung nach § 7 Abs. 3 als erlassen. 2Satz 1 ist nicht mehr anzuwenden, wenn für das Gemeindegebiet oder Teile des Gemeindegebiets eine Verordnung nach § 7 Abs. 3 in Kraft getreten ist.