§ 16 WattenmeerG - Freistellungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Nationalpark "Niedersächsisches Wattenmeer"
- Redaktionelle Abkürzung
- WattenmeerG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28100050000000
Die Verbote dieses Gesetzes gelten nicht für
- 1.
die der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienenden Maßnahmen
- a)
der Nationalparkverwaltung,
- b)
zum Einsammeln von Abfällen und zur Strandreinigung,
- c)
der Wasserwirtschaftsverwaltung mit Ausnahme des Neubaus von Deichen,
- d)
der Fischereiverwaltung und der Jagdverwaltung,
- e)
der Gefahrenabwehr, des Katastrophenschutzes, des Kampfmittelbeseitigungsdienstes und der Unfallbekämpfung einschließlich des Seenotrettungswesens,
- f)
des Niedersächsischen Landesamtes für Bodenforschung,
- g)
des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrografie (Seevermessung),
- h)
der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben, insbesondere in Bezug auf bundeseigene Schifffahrtsanlagen und Strombauwerke sowie die vom Bund nach § 8 Abs. 5 des Bundeswasserstraßengesetzes zu unterhaltenden Inselschutzanlagen, mit Ausnahme des Ausbaus der Wasserstraßen,
- 2.
Erhaltungsmaßnahmen der Träger der Deicherhaltung (Küstenschutz) mit Ausnahme des Neubaus von Deichen,
- 3.
Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen
- a)
in bestehenden Hafenzufahrten einschließlich der zu gehörigen Fahrwasser,
- b)
für bestehende Straßen und Wege einschließlich der zugehörigen Seitenräume entsprechend § 2 Abs. 2 des Niedersächsischen Straßengesetzes,
- c)
an bestehenden Sommerdeichen,
- d)
im Deichvorland, soweit sie für die Deichsicherheit gemäß den §§ 21 und 22 des Niedersächsischen Deichgesetzes erforderlich sind,
- 4.
den Betrieb, die Unterhaltung und Instandsetzung
- a)
von Rohr-, Kabel- und Transportleitungen zur Energie und Wasserversorgung sowie zur Abwasserbeseitigung einschließlich zugehöriger Anlagen,
- b)
der Einrichtungen des Post- und Fernmeldewesens,
- c)
bestehender Bahn- und Luftverkehrseinrichtungen,
- d)
bestehender Wassergewinnungs- und -versorgungsanlagen,
- 5.
die Nutzung und Unterhaltung der vorhandenen, genehmigten baulichen Anlagen und der dazu gehörigen Freiflächen entsprechend den für sie maßgeblichen Genehmigungen und
- 6.
die Nutzung und Unterhaltung des vorhandenen Zeltplatzes in der Gemarkung Süderdünen auf Spiekeroog.
Soweit Maßnahmen nach Satz 1 Nrn. 1 und 2 geeignet sind, einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen die Schutzgüter nach § 2 Abs. 2 und 3 erheblich zu beeinträchtigen, sind sie nur unter den Voraussetzungen des § 19c des Bundesnaturschutzgesetzes zulässig. Sand-, Schlick- und Baggergutablagerungen sind, abgesehen von Umlagerungen im Nahbereich der Fahrwasser und Außentiefs, nicht freigestellt. Das Einsammeln von Abfällen und die Strandreinigung gemäß Satz 1 Nr. 1 Buchst. b sind in der Ruhezone nur in bestimmten Zeiten freigestellt, die von der zuständigen Behörde unter Beachtung des Schutzzwecks im Einvernehmen mit der Nationalparkverwaltung festzulegen sind.