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§ 10e NSpielbG - Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen, verantwortliche Personen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Spielbankengesetz (NSpielbG)
Amtliche Abkürzung
NSpielbG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21013

(1) Der Zulassungsinhaber hat durch zusätzliche Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen sicherzustellen, dass in der Spielbank ausschließlich genehmigte Glücksspiele unter Einsatz der vorgeschriebenen Überwachungssysteme veranstaltet werden. Ist der Zulassungsinhaber eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, so wird die Aufgabe nach Satz 1 von dem durch Gesetz, Satzung oder Vertrag zur Vertretung berechtigten Organ wahrgenommen. Besteht das vertretungsberechtigte Organ aus mehreren Mitgliedern oder ist der Zulassungsinhaber eine nicht rechtsfähige Personenvereinigungen und sind mehrere Personen vertretungsberechtigt, so ist dem Fachministerium mitzuteilen, welche dieser Personen die Aufgabe nach Satz 1 wahrnimmt. Die Gesamtverantwortung aller Organmitglieder oder Mitglieder der Personenvereinigung bleibt hiervon unberührt.

(2) Der Zulassungsinhaber hat für das Spielbankunternehmen in verantwortlicher Position Beauftragte für

  1. 1.

    die Suchtprävention und -bekämpfung,

  2. 2.

    den Jugend- und Spielerschutz,

  3. 3.

    die Spielbank- und Spielbetriebssicherheit und

  4. 4.

    die Innenrevision

zu bestellen. Die Beauftragten müssen die erforderliche Qualifikation besitzen; der Zulassungsinhaber hat sicherzustellen, dass sie laufend fortgebildet werden und das Fachministerium über die Fortbildungsmaßnahmen unverzüglich einen Nachweis erhält.

(3) Zur Geschäftsführung des Spielbankunternehmens darf nur bestellt werden, wer die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit besitzt. Als Spielbankleitung und als Führungskraft mit Verantwortung im Spielbetrieb darf nur bestellt werden, wer die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit und die erforderliche fachliche Qualifikation besitzt.

(4) Die Bestellungen nach den Absätzen 2 und 3 bedürfen der Zustimmung des Fachministeriums. Die Zustimmung kann widerrufen werden, wenn sich die Person als nicht geeignet erweist.