2.1
Antrag
Liegenschaftsvermessungen sind auf Antrag oder aufgrund sonstiger Erfordernisse durchzuführen.
Antragsberechtigt sind vor allem
Eigentümerinnen oder Eigentümer sowie Erbbauberechtigte,
Personen mit Vollmacht oder Zustimmung der Eigentümerinnen, Eigentümer oder Erbbauberechtigten,
Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben.
Die antragstellenden Personen sind zu beraten.
Von der Vermessungsstelle ist zu prüfen, ob Flurstücke verschmolzen werden können. Ist eine Verschmelzung möglich, sind die notwendigen Maßnahmen zu veranlassen.
Die antragstellenden Personen sollen darüber informiert werden, dass keine Zustände entstehen dürfen, die dem Bauordnungsrecht oder dem Bauplanungsrecht widersprechen. Eigentümerinnen, Eigentümer und Erbbauberechtigte sind nach § 56 NBauO dafür verantwortlich, dass bauliche Anlagen und Grundstücke dem öffentlichen Baurecht entsprechen. Für bauordnungsrechtliche Belange ist die Bauaufsichtsbehörde und für bauplanungsrechtliche Belange ist die Kommune zuständig.
Soweit erforderlich, ist über die behördliche Genehmigung nach dem BauGB (§ 109 BauGB - Enteignungsverfahren, §§ 144 und 145 BauGB - Sanierungsverfahren sowie § 169 Abs. 1 Nr. 3 BauGB - Städtebauliche Entwicklungsmaßnahme) zu informieren.
In Gebieten öffentlich-rechtlicher Bodenordnungsverfahren ist für die Bildung von Flurstücken die Zustimmung oder die Genehmigung der für das Bodenordnungsverfahren zuständigen Behörde einzuholen (§ 51 BauGB - Verfügungs- und Veränderungssperre in Umlegungsgebieten, § 34 FlurbG - Veränderungssperre in Flurbereinigungsgebieten).
Bei einer amtlichen Grenzauskunft ist auf die Amtlichkeit aber auch auf die gegenüber einer Grenzfeststellung rechtlich eingeschränkte Bedeutung der Auskunft hinzuweisen.
Der Antrag, nachträgliche Änderungen und erteilte Hinweise sind in den Geschäftsnachweisen zu dokumentieren.
Stellt eine Antragstellerin oder ein Antragsteller mehrere Anträge, die sich gegenseitig ausschließen, so ist durch die betroffenen Vermessungsstellen vor Durchführung der Liegenschaftsvermessung zu klären, welcher Antrag gelten soll.
2.2
Betreten von Grundstücken
Die Berechtigung zum Betreten von Grundstücken nach § 7 Abs. 2 NVermG ist auf Verlangen mittels Dienstausweis zu belegen. Wohnungen dürfen nur mit Zustimmung der Wohnungsinhaberin oder des Wohnungsinhabers betreten werden.
Das Betreten nicht öffentlich zugänglicher Grundstücke ist den Eigentümerinnen und Eigentümern oder Erbbauberechtigten von der Vermessungsstelle rechtzeitig anzukündigen, wenn nach dem Antrag absehbar ist, dass ein Betreten erforderlich wird (Anlage 10). Die Ankündigung soll den Hinweis enthalten, dass ggf. weitere Betroffene (z. B. Mieterinnen oder Mieter, Pächterinnen oder Pächter) zu informieren sind.
Für das Betreten von Verkehrsanlagen sind die besonderen Regelungen des Anhangs B zu beachten.
Militärische Anlagen dürfen nur mit Erlaubnis der zuständigen Stelle betreten werden.
2.3
Grenzfeststellungs- und Abmarkungsverfahren, neue Flurstücksgrenzen
2.3.1 Grundsätze
Die Grenzfeststellung und die Abmarkung sind selbständige Verwaltungsakte i. S. des NVwVfG. Sie werden regelmäßig in einem Verwaltungsverfahren zusammengefasst.
Mit der Grenzfeststellung werden die nach dem Nachweis des Liegenschaftskatasters ermittelten Flurstücksgrenzen oder einzelne Grenzpunkte amtlich bestätigt. Eine Flurstücksgrenze wird durch die Verbindung zwischen zwei benachbarten Grenzpunkten bestimmt.
Vor einer Grenzfeststellung sind Flurstücksgrenzen und Grenzpunkte im erforderlichen Umfang zu ermitteln (Grenzermittlung).
Mit der Abmarkung werden festgestellte Grenzpunkte oder neu festgelegte Grenzpunkte durch Grenzmarken dauerhaft örtlich gekennzeichnet.
2.3.2 Grenzermittlung
Zur Grenzermittlung werden die im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Grenzpunkte und Flurstücksgrenzen in die Örtlichkeit übertragen. Der erforderliche Umfang bestimmt sich nach dem Prinzip der Nachbarschaft.
Übertragener und örtlicher Grenzverlauf (vorhandene Grenzmarken, Grenzeinrichtungen) sind zu vergleichen. Soweit es nach sachverständigem Ermessen geboten ist, sind weitere Erkenntnisquellen heranzuziehen.
Bei Abweichungen innerhalb der zulässigen Werte nach Anlage 7 gelten übertragener und örtlicher Grenzverlauf als übereinstimmend.
Bei Abweichungen außerhalb der zulässigen Werte nach Anlage 7 ist zu prüfen, ob
eine rechtswirksame Veränderung (z. B. nach Wasserrecht),
eine willkürliche Veränderung,
ein Fehler im Liegenschaftskataster (z. B. Aufnahmefehler) oder
eine Ungewissheit im Liegenschaftskataster
vorliegt.
Ist eine Grenze rechtswirksam verändert, so ist ihr Verlauf zu erheben.
Bei der Ermittlung von Flurstücksgrenzen nach Wasserrecht sind
zu berücksichtigen.
Im Verfahren zur Festlegung von Eigentumsgrenzen am oder im Gewässer sollte der gewässerkundliche Landesdienst beim NLWKN angehört werden, wenn die Ermittlung der in § 41 Abs. 2 und 4 NWG genannten Merkmale schwierig ist.
Ist eine Grenze willkürlich verändert worden, so ist die im Liegenschaftskataster nachgewiesene Flurstücksgrenze maßgeblich.
Entspricht eine nachgewiesene Flurstücksgrenze nicht dem örtlichen Grenzverlauf und ist die Grenze weder rechtswirksam noch willkürlich verändert worden, so ist der Grenznachweis als fehlerhaft anzunehmen (z. B. Aufnahmefehler). Der örtliche Grenzverlauf ist anzuhalten, wenn die Beteiligten ihn als maßgeblich ansehen und nach sachverständigem Ermessen keine Bedenken dagegen bestehen.
Eine Ungewissheit im Liegenschaftskataster liegt vor, wenn
widersprüchliche oder fehlerhafte Angaben im Nachweis des Liegenschaftskatasters nicht zweifelsfrei geklärt werden können oder
eine nachgewiesene Flurstücksgrenze nicht zweifelsfrei in die Örtlichkeit übertragen werden kann.
Die für die Grenzermittlung erforderlichen Punkte sind nach den Vorgaben des LiegVermErlasses mit der Datenerhebung 1300 und der Vertrauenswürdigkeit 1200 zu erheben.
Auf die Ermittlung von Grenzpunkten künftig wegfallender Flurstücksgrenzen kann verzichtet werden, wenn die sachgerechte Führung des Liegenschaftskatasters gewährleistet ist und die Beteiligten darauf hingewiesen worden sind, dass die Flächen auf der Grundlage des Nachweises des Liegenschaftskatasters ermittelt werden. Künftig wegfallende Flurstücksgrenzen sind Grenzen von Flurstücken, die in absehbarer Zeit, z. B. nach einer Eigentumsübertragung, verschmolzen werden können.
Die Grenzermittlung ist im Fortführungsriss zu dokumentieren.
2.3.3 Anhörung
Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, ist den Beteiligten, in deren Rechte eingegriffen wird, Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung im Grenzfeststellungs- und im Abmarkungsverfahren erheblichen Tatsachen zu äußern (Anhörung). Die Anhörung ist formfrei. Die Form der Anhörung obliegt der Ermessensentscheidung der Behörde. Das Muster (Anlage 10) verweist auf eine mündliche Anhörung im Zusammenhang mit der Grenzermittlung.
Beteiligte sind vor allem Personen,
für die ein Eigentum oder ein Erbbaurecht an den vom Verwaltungsverfahren betroffenen Flurstücken eingetragen ist,
die eine Liegenschaftsvermessung beantragt haben,
die als Erwerberinnen oder Erwerber hinzugezogen sind,
in deren Rechte sonst eingegriffen wird.
Die Vermessungsstelle hat sich bei einer mündlichen Anhörung von der Identität der anwesenden Beteiligten zu überzeugen. Beteiligte können sich durch eine bevollmächtigte Person vertreten lassen; auf Verlangen ist die Vollmacht schriftlich nachzuweisen (Muster einer Vollmacht siehe Anlage 11 ).
Der Termin für die Liegenschaftsvermessung ist den Beteiligten rechtzeitig (in der Regel eine Woche vorher) mitzuteilen und grundsätzlich mit der Ankündigung des Betretens der Liegenschaften zu verbinden (Anlage 10).
2.3.4 Grenzfeststellung
Die Grenzpunkte und der Verlauf der Flurstücksgrenze sind im beantragten Umfang festzustellen.
Ist ein bereits nachgewiesener Grenzpunkt zugleich Beginn oder Ende einer neuen Grenze,
so ist er festzustellen.
Bei fehlerhaftem Grenznachweis (z. B. Aufnahmefehler) ist der örtliche Verlauf der Flurstücksgrenze mit dem Vorbehalt festzustellen, dass das Amtsgericht (Grundbuchamt) das Bestandsverzeichnis des Grundbuchs berichtigt.
Liegt eine Ungewissheit im Liegenschaftskataster vor, kann die Vermessungsstelle bei Einigung der betroffenen Eigentümerinnen oder Eigentümer und der sonstigen Berechtigten die örtliche Lage von Flurstücksgrenzen durch einen Grenzfeststellungsvertrag (öffentlich-rechtlicher Vergleichsvertrag) - Anlage 13 - festlegen. Die Mitwirkung durch das Amtsgericht (Grundbuchamt) erfolgt durch die
Berichtigung des Bestandsverzeichnisses des Grundbuchs.
Eine Grenzfeststellung unterbleibt, wenn der Verlauf einer Flurstücksgrenze nach sachverständigem Ermessen nicht zweifelsfrei geklärt werden kann und ein Grenzfeststellungsvertrag nicht abgeschlossen wird (zweifelhafter Flurstücksnachweis).
2.3.5 Festlegung neuer Flurstücksgrenzen
Grundsätze
Neue Flurstücksgrenzen werden festgelegt und grundsätzlich durch örtliche Vermessung erhoben.
Rechtswirksam veränderte Eigentumsgrenzen werden als bestehende Flurstücksgrenzen erhoben, festzulegende Eigentumsgrenzen werden als neue Flurstücksgrenzen erhoben.
Verläuft eine neue Flurstücksgrenze durch oder entlang eines Gebäudes, so ist ein Bezug zwischen Flurstücksgrenze und Gebäude (Grenzbezug) herzustellen.
Bei der Festlegung neuer Flurstücksgrenzen ist von der Vermessungsstelle darauf hinzuwirken, dass keine Flurstücke gebildet werden, die kleiner als 0,5 m2 und im Wert gering sind.
Sonderung
Die Festlegung neuer Flurstücksgrenzen ohne örtliche Vermessung (Sonderung) ist möglich, wenn ihre Lage eindeutig vorgegeben ist und das Liegenschaftskataster sachgerecht geführt werden kann.
Bei Sonderungen müssen die Flurstücksgrenzen, auf die sich die Festlegungen beziehen (Bezugsgrenzen), grundsätzlich im Liegenschaftskataster festgestellt nachgewiesen sein und die Koordinaten der bestehenden Grenzpunkte mit der Datenerhebung 1300 und der Vertrauenswürdigkeit 1200 vorliegen.
Abweichend davon sind kleine Sonderungen zulässig, wenn die Bezugsgrenzen im Liegenschaftskataster abgemarkt nachgewiesen sind und die Koordinaten der bestehenden Grenzpunkte mindestens mit der Datenerhebung 1400 und der Vertrauenswürdigkeit 1300 vorliegen oder mit dieser Qualität berechnet werden können.
Eine kleine Sonderung liegt in der Regel vor, wenn
ein kleines Trennstück gebildet wird,
wenige neue Grenzpunkte entstehen,
ein geringer Wert des Trennstücks vorliegt und
keine oder nur eine geringe Wertschöpfung erfolgt.
In begründeten Einzelfällen kann auf die vorstehenden Anforderungen für Sonderungen verzichtet werden, wenn die Sonderung zur sachgerechten Führung des Liegenschaftskatasters erforderlich ist (z. B. bei lang gestreckten Flurstücken öffentlicher Verkehrsflächen oder Gewässerflurstücken).
Die durch Sonderung festgelegten Grenzpunkte erhalten die Datenerhebung und Vertrauenswürdigkeit der Bezugsgrenzen.
Die Festlegung neuer Flurstücksgrenzen durch Sonderung in Bezug auf Besondere Gebäude- oder Bauwerkspunkte ist nur zulässig, wenn diese mit der Datenerhebung 1300 und der Vertrauenswürdigkeit 1200 vorliegen und die Sonderung im Zusammenhang mit der Gebäudevermessung durchgeführt wird.
2.3.6 Abmarkung
Festgestellte und neue Grenzpunkte sind auf Antrag oder bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses abzumarken. Ein öffentliches Interesse an einer Abmarkung kann vorliegen, wenn Flurstücksgrenzen an öffentlichen Flächen oder aus besonderen Gründen (z. B. Landesgrenze) zu kennzeichnen sind.
Eine Grenzmarke ist standsicher einzubringen und muss aus dauerhaftem Material beschaffen und als Grenzmarke zweifelsfrei erkennbar sein. Kann eine Grenzmarke nicht zentrisch eingebracht werden, so soll sie im Grenzverlauf mit einem runden Maß, nicht unter 1 m vom Grenzpunkt entfernt, eingebracht werden.
Auf eine Grenzmarke kann verzichtet werden, wenn dauerhafte Grenzeinrichtungen (z. B. Mauern, Gebäudeecken, Zaunpfosten u. Ä.) den Grenzpunkt eindeutig und zweifelsfrei kennzeichnen.
Werden vorgefundene Grenzmarken bei einer Liegenschaftsvermessung verändert (z. B. höher oder tiefer gesetzt), sind die Grenzpunkte erneut festzustellen und abzumarken.
Eine Grenzmarke, die wegen ihrer geschichtlichen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Bedeutung zugleich Kulturdenkmal ist, darf weder zerstört noch gefährdet oder so verändert und von ihrem Platz entfernt werden, dass ihr Denkmalwert hierdurch beeinträchtigt wird. Das gleiche gilt für Grenzmarken, die sich in einem baulichen Zusammenhang mit einem Kulturdenkmal befinden. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der Denkmalschutzbehörde. Wird bei Vermessungsarbeiten auf Grenzsteine gestoßen, von denen zu vermuten ist, dass es sich bei ihnen um Kulturdenkmale handelt, so sind diese Funde dem Niedersächsischen Landesamt für Denkmalpflege über die Vermessungs- und Katasterbehörde mitzuteilen. Die betroffenen Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer sind soweit möglich auf ihre Verpflichtungen nach dem Niedersächsischen Denkmalschutzgesetz hinzuweisen.
Auf Deichen oder Schutzdünen dürfen Grenz- und Vermessungsmarken nur mit Genehmigung der zuständigen Deichbehörde eingebracht werden (Anlage 16).
Entbehrliche Grenzmarken und Grenzpunkte sollen entfernt werden.
2.3.7 Bekanntgabe
Die Verwaltungsakte Grenzfeststellung und Abmarkung sind den Beteiligten mündlich oder schriftlich anhand des Amtlichen Grenzdokuments (Anlage 12) bekannt zu geben. Die elektronische Übermittlung ist zulässig, soweit die Empfängerin oder der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet hat.
Bei mündlicher Bekanntgabe (Anlage 14) hat sich die Vermessungsstelle von der Identität der anwesenden Beteiligten zu überzeugen. Beteiligte können sich durch eine bevollmächtigte Person vertreten lassen; auf Verlangen ist die Vollmacht schriftlich nachzuweisen (Muster einer Vollmacht siehe Anlage 11). Auf Wunsch ist eine Kopie des Amtlichen Grenzdokuments zu übersenden. Beteiligten, die nach der mündlichen Bekanntgabe keinen Rechtsbehelfsverzicht erklären, ist eine schriftliche Rechtsbehelfsbelehrung auszuhändigen.
Der schriftlichen Bekanntgabe (Anlage 15) ist eine Kopie des Amtlichen Grenzdokuments beizufügen. Sofern es aus datenschutzrechtlichen Gründen erforderlich ist, insbesondere bei umfangreichen Amtlichen Grenzdokumenten, ist den Beteiligten ein ihre Rechte betreffender Auszug zu übermitteln.
Die Bekanntgaben der Verwaltungsakte sind zu dokumentieren und mit den Rechtsbehelfsverzichtserklärungen bei den Geschäftsnachweisen aufzubewahren.
Bei einer Offenlegung nach § 4 Abs. 5 NVermG wird das Amtliche Grenzdokument zur Einsicht bei der Vermessungsstelle ausgelegt.
Sonderungen werden mit der Eintragung in das Liegenschaftskataster bekannt gegeben.
2.4
Fertigungsaussage
Mit der Fertigungsaussage wird dokumentiert, dass
das Verwaltungsverfahren entsprechend dem Antrag und den Rechts- und Verwaltungsvorschriften durchgeführt worden ist und
bei Grenzfeststellungs- und Abmarkungsverfahren die Grenzfeststellung und die Abmarkung bestandskräftig sind.
Die Fertigungsaussage ist für Liegenschaftsvermessungen als interner Verfügungsvermerk auf dem Amtlichen Grenzdokument und, sofern kein Amtliches Grenzdokument beurkundet wird, auf dem Fortführungsriss abzugeben.
Zur Erteilung der Fertigungsaussage sind befugt
a)
bei Aufgabenträgern nach § 6 Abs. 1 NVermG
die Leiterin oder der Leiter eines Dezernates Geoinformation, Liegenschaftskataster
und Vermessung,
die Beamtinnen oder Beamten der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt des technischen
Verwaltungsdienstes - Fachrichtung Vermessungs- und Liegenschaftswesen,
die Teamleiterin oder der Teamleiter eines Dezernates Geoinformation, Liegenschaftskataster und Vermessung bei der Erhebung von Angaben zu Gebäuden,
b)
c)
bei Aufgabenträgern nach § 6 Abs. 3 NVermG
die Leiterin oder der Leiter der anderen behördlichen Vermessungsstelle,
die Beamtinnen oder Beamte der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt des technischen
Verwaltungsdienstes - Fachrichtung Vermessungs- und Liegenschaftswesen.
Das Ergebnis der Liegenschaftsvermessung muss für die sachgerechte Führung des Liegenschaftskatasters geeignet sein.