LiegVermErl,NI - LiegVermErlass

Erhebung von Geobasisdaten durch Liegenschaftsvermessungen
(LiegVermErlass)

Bibliographie

Titel
Erhebung von Geobasisdaten durch Liegenschaftsvermessungen (LiegVermErlass)
Redaktionelle Abkürzung
LiegVermErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21160

RdErl. d. MI v. 10.11.2020 - 44-23410/100 -

Vom 10. November 2020 (Nds. MBl. S. 1292, 1546)

- VORIS 21160 -

Abkürzungsverzeichnis:

AdVArbeitsgemeinschaft der Vermessungsverwaltungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland
AK5Amtliche Karte 1 : 5 000
ALKISAmtliches Liegenschaftskatasterinformationssystem
APAufnahmepunkt
BBPBesonderer Bauwerkspunkt
BGPBesonderer Gebäudepunkt
DGUVDeutsche Gesetzliche Unfallversicherung
DHDatenerhebung
EOstwert (East, englisch)
ETRS89_hEuropäisches Terrestrisches Referenzsystem 1989, Ellipsoidische Höhe
GNSSGlobal Navigation Satellite System (englisch)
GPGrenzpunkt
mMeter
mgonMilligon
minMinute
mmMillimeter
NNordwert (North, englisch)
NASNormbasierte Austauschschnittstelle
PDOPPosition Dilution of Precision (englisch)
SAPOS®Satellitenpositionierungsdienst der deutschen Landesvermessung
SPSicherungspunkt
UTM-AbbildungUniversale Transversale Mercator Abbildung
VPSonstiger Vermessungspunkt
VWVertrauenswürdigkeit

Ein Verzeichnis der Abkürzungen von Rechtsvorschriften, Einrichtungen des Landes und sonstige gebräuchliche Abkürzungen enthalten die jährlichen Inhaltsverzeichnisse zum Nds. MBl.

InhaltsübersichtAbschnitt
Allgemeines1
Begriffe1.1
Befugnis1.2
Qualitätssicherung1.3
Arbeitssicherheit1.4
Datenschutz1.5
Verwaltungsverfahren2
Antrag2.1
Betreten von Grundstücken2.2
Grenzfeststellungs- und Abmarkungsverfahren, neue Flurstücksgrenzen2.3
Grundsätze2.3.1
Grenzermittlung2.3.2
Anhörung2.3.3
Grenzfeststellung2.3.4
Festlegung neuer Flurstücksgrenzen2.3.5
Abmarkung2.3.6
Bekanntgabe2.3.7
Fertigungsaussage2.4
Gebäude3
Erhebung von Gebäuden3.1
Gebäude mit Gebäudefunktion3.1.1
Gebäude mit Bauwerksfunktion3.1.2
Aktualisierungspflicht, Amtsverfahren3.2
Aktualität des Gebäudenachweises3.3
Grundsätze der Erhebung und Auswertung4
Dokumente5
Vermessungsunterlagen5.1
Vermessungsschriften5.2
Amtliches Grenzdokument5.2.1
Fortführungsdokumente5.2.2
Aufbewahrung5.3
Amtliche Grenzauskunft6
Bodenordnungsverfahren7
Hoheitsgrenzen8
Bundesgrenze8.1
Landesgrenze8.2
Verfügbarkeit im Internet9
Schlussbestimmungen10
Anlagen
Befugnis zur Vermessung von LiegenschaftenAnlage 1
Art und Umfang der Vermessungsunterlagen für amtliche VermessungsleistungenAnlage 2
Prüfung und Kalibrierung der VermessungsgeräteAnlage 3
Netzpunkte des LiegenschaftskatastersAnlage 4
VermessungsverfahrenAnlage 5
Genauigkeit und Vertrauenswürdigkeit für Objektpunkte des LiegenschaftskatastersAnlage 6
Größte zulässige Abweichung für die GrenzermittlungAnlage 7
FortführungsrissAnlage 8
AuswertungAnlage 9
Mitteilung zu einer Liegenschaftsvermessung (Muster)Anlage 10
Vollmacht (Muster)Anlage 11
Amtliches GrenzdokumentAnlage 12
GrenzfeststellungsvertragAnlage 13
Mündliche Bekanntgabe der Grenzfeststellung und der Abmarkung (Muster)Anlage 14
Schriftliche Bekanntgabe der Grenzfeststellung und der Abmarkung (Muster)Anlage 15
Grenz- und Vermessungsmarken auf DeichenAnlage 16
Anhänge
Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) - Auszug -Anhang A
Unfallverhütungs- und Sicherheitsvorschriften bei VermessungsarbeitenAnhang B
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs der Niederlande über die Instandhaltung der Vermarkung der gemeinsamen Grenze - Auszug -Anhang C

Abschnitt 1 LiegVermErl - Allgemeines

Bibliographie

Titel
Erhebung von Geobasisdaten durch Liegenschaftsvermessungen (LiegVermErlass)
Redaktionelle Abkürzung
LiegVermErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21160

1.1 Begriffe

Liegenschaftsvermessungen dienen der Aufgabenerfüllung i. S. des § 1 NVermG. Sie werden durchgeführt zur

  • Feststellung von Grenzpunkten und von Flurstücksgrenzen (Grenzfeststellung),

  • amtlichen Kennzeichnung von Grenzpunkten (Abmarkung),

  • Bildung von Flurstücken (Zerlegung, Sonderung),

  • Aktualisierung des Nachweises der Gebäude i. S. des NVermG,

  • Qualitätsverbesserung und -sicherung des Liegenschaftskatasters.

Dabei sind die erforderlichen Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters entsprechend der Geobasisdaten Niedersachsen zu erheben.

Amtliche Grenzauskünfte sind Auskünfte vor Ort aus dem Nachweis des Liegenschaftskatasters. Mit einer amtlichen Grenzauskunft werden keine Verwaltungsakte i. S. des NVwVfG erlassen.

1.2 Befugnis

Die Erhebung von Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters ist eine amtliche Aufgabe, die von den Aufgabenträgern nach § 6 Abs. 1 bis 3 NVermG wahrzunehmen ist. Die Befugnis für Beschäftigte der Aufgabenträger richtet sich nach Anlage 1 .

1.3 Qualitätssicherung

Liegenschaftsvermessungen sind sachgerecht, hinreichend genau und vertrauenswürdig durchzuführen; das Prinzip der Nachbarschaft ist zu wahren. Das Prinzip der Nachbarschaft bezeichnet die Nachbarschaftstreue als allgemeine vermessungstechnische Forderung. Dabei sind stets die am nächsten gelegenen Netz- oder Objektpunkte des Liegenschaftskatasters in die Vermessung einzubeziehen, um Spannungen im nachbarschaftlichen Umfeld aufzudecken oder diese zu vermeiden.

Die Objektpunkte des Liegenschaftskatasters sind in der Genauigkeit und Vertrauenswürdigkeit nach Anlage 6 zu erheben. Es ist sicherzustellen, dass die Ergebnisse der Liegenschaftsvermessungen unabhängig reproduziert werden können.

Unrichtige Angaben im Liegenschaftskataster sind zu berichtigen. Widersprüche und Fehler im Nachweis, die im Zusammenhang mit Liegenschaftsvermessungen erkannt werden, sind von der Stelle, die die Vermessung durchführt (Vermessungsstelle), zu klären und der Vermessungs- und Katasterbehörde zur weiteren Veranlassung mitzuteilen. Die Mitteilung soll grundsätzlich durch Vorlage von Fortführungsdokumenten erfolgen. Gleiches gilt auch für die Bereinigung des Liegenschaftskatasters (z. B. durch Verschmelzung).

Zur technischen Durchführung der Liegenschaftsvermessungen sind wirtschaftliche Verfahren einzusetzen.

1.4 Arbeitssicherheit

Bei allen vermessungstechnischen Tätigkeiten sind die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten gewährleisten (A n h a n g   B).

1.5 Datenschutz

Bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist das Datenschutzrecht zu beachten.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 10 des Runderlasses vom 10. November 2020 (Nds. MBl. S. 1292, 1546)

Abschnitt 2 LiegVermErl - Verwaltungsverfahren

Bibliographie

Titel
Erhebung von Geobasisdaten durch Liegenschaftsvermessungen (LiegVermErlass)
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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21160

2.1
Antrag

Liegenschaftsvermessungen sind auf Antrag oder aufgrund sonstiger Erfordernisse durchzuführen.

Antragsberechtigt sind vor allem

  • Eigentümerinnen oder Eigentümer sowie Erbbauberechtigte,

  • Personen mit Vollmacht oder Zustimmung der Eigentümerinnen, Eigentümer oder Erbbauberechtigten,

  • Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben.

Die antragstellenden Personen sind zu beraten.

Von der Vermessungsstelle ist zu prüfen, ob Flurstücke verschmolzen werden können. Ist eine Verschmelzung möglich, sind die notwendigen Maßnahmen zu veranlassen.

Die antragstellenden Personen sollen darüber informiert werden, dass keine Zustände entstehen dürfen, die dem Bauordnungsrecht oder dem Bauplanungsrecht widersprechen. Eigentümerinnen, Eigentümer und Erbbauberechtigte sind nach § 56 NBauO dafür verantwortlich, dass bauliche Anlagen und Grundstücke dem öffentlichen Baurecht entsprechen. Für bauordnungsrechtliche Belange ist die Bauaufsichtsbehörde und für bauplanungsrechtliche Belange ist die Kommune zuständig.

Soweit erforderlich, ist über die behördliche Genehmigung nach dem BauGB (§ 109 BauGB - Enteignungsverfahren, §§ 144 und 145 BauGB - Sanierungsverfahren sowie § 169 Abs. 1 Nr. 3 BauGB - Städtebauliche Entwicklungsmaßnahme) zu informieren.

In Gebieten öffentlich-rechtlicher Bodenordnungsverfahren ist für die Bildung von Flurstücken die Zustimmung oder die Genehmigung der für das Bodenordnungsverfahren zuständigen Behörde einzuholen (§ 51 BauGB - Verfügungs- und Veränderungssperre in Umlegungsgebieten, § 34 FlurbG - Veränderungssperre in Flurbereinigungsgebieten).

Bei einer amtlichen Grenzauskunft ist auf die Amtlichkeit aber auch auf die gegenüber einer Grenzfeststellung rechtlich eingeschränkte Bedeutung der Auskunft hinzuweisen.

Der Antrag, nachträgliche Änderungen und erteilte Hinweise sind in den Geschäftsnachweisen zu dokumentieren.

Stellt eine Antragstellerin oder ein Antragsteller mehrere Anträge, die sich gegenseitig ausschließen, so ist durch die betroffenen Vermessungsstellen vor Durchführung der Liegenschaftsvermessung zu klären, welcher Antrag gelten soll.

2.2
Betreten von Grundstücken

Die Berechtigung zum Betreten von Grundstücken nach § 7 Abs. 2 NVermG ist auf Verlangen mittels Dienstausweis zu belegen. Wohnungen dürfen nur mit Zustimmung der Wohnungsinhaberin oder des Wohnungsinhabers betreten werden.

Das Betreten nicht öffentlich zugänglicher Grundstücke ist den Eigentümerinnen und Eigentümern oder Erbbauberechtigten von der Vermessungsstelle rechtzeitig anzukündigen, wenn nach dem Antrag absehbar ist, dass ein Betreten erforderlich wird (Anlage 10). Die Ankündigung soll den Hinweis enthalten, dass ggf. weitere Betroffene (z. B. Mieterinnen oder Mieter, Pächterinnen oder Pächter) zu informieren sind.

Für das Betreten von Verkehrsanlagen sind die besonderen Regelungen des Anhangs B zu beachten.

Militärische Anlagen dürfen nur mit Erlaubnis der zuständigen Stelle betreten werden.

2.3
Grenzfeststellungs- und Abmarkungsverfahren, neue Flurstücksgrenzen

2.3.1 Grundsätze

Die Grenzfeststellung und die Abmarkung sind selbständige Verwaltungsakte i. S. des NVwVfG. Sie werden regelmäßig in einem Verwaltungsverfahren zusammengefasst.

Mit der Grenzfeststellung werden die nach dem Nachweis des Liegenschaftskatasters ermittelten Flurstücksgrenzen oder einzelne Grenzpunkte amtlich bestätigt. Eine Flurstücksgrenze wird durch die Verbindung zwischen zwei benachbarten Grenzpunkten bestimmt.

Vor einer Grenzfeststellung sind Flurstücksgrenzen und Grenzpunkte im erforderlichen Umfang zu ermitteln (Grenzermittlung).

Mit der Abmarkung werden festgestellte Grenzpunkte oder neu festgelegte Grenzpunkte durch Grenzmarken dauerhaft örtlich gekennzeichnet.

2.3.2 Grenzermittlung

Zur Grenzermittlung werden die im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Grenzpunkte und Flurstücksgrenzen in die Örtlichkeit übertragen. Der erforderliche Umfang bestimmt sich nach dem Prinzip der Nachbarschaft.

Übertragener und örtlicher Grenzverlauf (vorhandene Grenzmarken, Grenzeinrichtungen) sind zu vergleichen. Soweit es nach sachverständigem Ermessen geboten ist, sind weitere Erkenntnisquellen heranzuziehen.

Bei Abweichungen innerhalb der zulässigen Werte nach Anlage 7 gelten übertragener und örtlicher Grenzverlauf als übereinstimmend.

Bei Abweichungen außerhalb der zulässigen Werte nach Anlage 7 ist zu prüfen, ob

  • eine rechtswirksame Veränderung (z. B. nach Wasserrecht),

  • eine willkürliche Veränderung,

  • ein Fehler im Liegenschaftskataster (z. B. Aufnahmefehler) oder

  • eine Ungewissheit im Liegenschaftskataster

vorliegt.

Ist eine Grenze rechtswirksam verändert, so ist ihr Verlauf zu erheben.

Bei der Ermittlung von Flurstücksgrenzen nach Wasserrecht sind

zu berücksichtigen.

Im Verfahren zur Festlegung von Eigentumsgrenzen am oder im Gewässer sollte der gewässerkundliche Landesdienst beim NLWKN angehört werden, wenn die Ermittlung der in § 41 Abs. 2 und 4 NWG genannten Merkmale schwierig ist.

Ist eine Grenze willkürlich verändert worden, so ist die im Liegenschaftskataster nachgewiesene Flurstücksgrenze maßgeblich.

Entspricht eine nachgewiesene Flurstücksgrenze nicht dem örtlichen Grenzverlauf und ist die Grenze weder rechtswirksam noch willkürlich verändert worden, so ist der Grenznachweis als fehlerhaft anzunehmen (z. B. Aufnahmefehler). Der örtliche Grenzverlauf ist anzuhalten, wenn die Beteiligten ihn als maßgeblich ansehen und nach sachverständigem Ermessen keine Bedenken dagegen bestehen.

Eine Ungewissheit im Liegenschaftskataster liegt vor, wenn

  • widersprüchliche oder fehlerhafte Angaben im Nachweis des Liegenschaftskatasters nicht zweifelsfrei geklärt werden können oder

  • eine nachgewiesene Flurstücksgrenze nicht zweifelsfrei in die Örtlichkeit übertragen werden kann.

Die für die Grenzermittlung erforderlichen Punkte sind nach den Vorgaben des LiegVermErlasses mit der Datenerhebung 1300 und der Vertrauenswürdigkeit 1200 zu erheben.

Auf die Ermittlung von Grenzpunkten künftig wegfallender Flurstücksgrenzen kann verzichtet werden, wenn die sachgerechte Führung des Liegenschaftskatasters gewährleistet ist und die Beteiligten darauf hingewiesen worden sind, dass die Flächen auf der Grundlage des Nachweises des Liegenschaftskatasters ermittelt werden. Künftig wegfallende Flurstücksgrenzen sind Grenzen von Flurstücken, die in absehbarer Zeit, z. B. nach einer Eigentumsübertragung, verschmolzen werden können.

Die Grenzermittlung ist im Fortführungsriss zu dokumentieren.

2.3.3 Anhörung

Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, ist den Beteiligten, in deren Rechte eingegriffen wird, Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung im Grenzfeststellungs- und im Abmarkungsverfahren erheblichen Tatsachen zu äußern (Anhörung). Die Anhörung ist formfrei. Die Form der Anhörung obliegt der Ermessensentscheidung der Behörde. Das Muster (Anlage 10) verweist auf eine mündliche Anhörung im Zusammenhang mit der Grenzermittlung.

Beteiligte sind vor allem Personen,

  • für die ein Eigentum oder ein Erbbaurecht an den vom Verwaltungsverfahren betroffenen Flurstücken eingetragen ist,

  • die eine Liegenschaftsvermessung beantragt haben,

  • die als Erwerberinnen oder Erwerber hinzugezogen sind,

  • in deren Rechte sonst eingegriffen wird.

Die Vermessungsstelle hat sich bei einer mündlichen Anhörung von der Identität der anwesenden Beteiligten zu überzeugen. Beteiligte können sich durch eine bevollmächtigte Person vertreten lassen; auf Verlangen ist die Vollmacht schriftlich nachzuweisen (Muster einer Vollmacht siehe Anlage 11 ).

Der Termin für die Liegenschaftsvermessung ist den Beteiligten rechtzeitig (in der Regel eine Woche vorher) mitzuteilen und grundsätzlich mit der Ankündigung des Betretens der Liegenschaften zu verbinden (Anlage 10).

2.3.4 Grenzfeststellung

Die Grenzpunkte und der Verlauf der Flurstücksgrenze sind im beantragten Umfang festzustellen.

Ist ein bereits nachgewiesener Grenzpunkt zugleich Beginn oder Ende einer neuen Grenze, so ist er festzustellen.

Bei fehlerhaftem Grenznachweis (z. B. Aufnahmefehler) ist der örtliche Verlauf der Flurstücksgrenze mit dem Vorbehalt festzustellen, dass das Amtsgericht (Grundbuchamt) das Bestandsverzeichnis des Grundbuchs berichtigt.

Liegt eine Ungewissheit im Liegenschaftskataster vor, kann die Vermessungsstelle bei Einigung der betroffenen Eigentümerinnen oder Eigentümer und der sonstigen Berechtigten die örtliche Lage von Flurstücksgrenzen durch einen Grenzfeststellungsvertrag (öffentlich-rechtlicher Vergleichsvertrag) - Anlage 13 - festlegen. Die Mitwirkung durch das Amtsgericht (Grundbuchamt) erfolgt durch die Berichtigung des Bestandsverzeichnisses des Grundbuchs.

Eine Grenzfeststellung unterbleibt, wenn der Verlauf einer Flurstücksgrenze nach sachverständigem Ermessen nicht zweifelsfrei geklärt werden kann und ein Grenzfeststellungsvertrag nicht abgeschlossen wird (zweifelhafter Flurstücksnachweis).

2.3.5 Festlegung neuer Flurstücksgrenzen

Grundsätze

Neue Flurstücksgrenzen werden festgelegt und grundsätzlich durch örtliche Vermessung erhoben.

Rechtswirksam veränderte Eigentumsgrenzen werden als bestehende Flurstücksgrenzen erhoben, festzulegende Eigentumsgrenzen werden als neue Flurstücksgrenzen erhoben.

Verläuft eine neue Flurstücksgrenze durch oder entlang eines Gebäudes, so ist ein Bezug zwischen Flurstücksgrenze und Gebäude (Grenzbezug) herzustellen.

Bei der Festlegung neuer Flurstücksgrenzen ist von der Vermessungsstelle darauf hinzuwirken, dass keine Flurstücke gebildet werden, die kleiner als 0,5 m2 und im Wert gering sind.

Sonderung

Die Festlegung neuer Flurstücksgrenzen ohne örtliche Vermessung (Sonderung) ist möglich, wenn ihre Lage eindeutig vorgegeben ist und das Liegenschaftskataster sachgerecht geführt werden kann.

Bei Sonderungen müssen die Flurstücksgrenzen, auf die sich die Festlegungen beziehen (Bezugsgrenzen), grundsätzlich im Liegenschaftskataster festgestellt nachgewiesen sein und die Koordinaten der bestehenden Grenzpunkte mit der Datenerhebung 1300 und der Vertrauenswürdigkeit 1200 vorliegen.

Abweichend davon sind kleine Sonderungen zulässig, wenn die Bezugsgrenzen im Liegenschaftskataster abgemarkt nachgewiesen sind und die Koordinaten der bestehenden Grenzpunkte mindestens mit der Datenerhebung 1400 und der Vertrauenswürdigkeit 1300 vorliegen oder mit dieser Qualität berechnet werden können.

Eine kleine Sonderung liegt in der Regel vor, wenn

  • ein kleines Trennstück gebildet wird,

  • wenige neue Grenzpunkte entstehen,

  • ein geringer Wert des Trennstücks vorliegt und

  • keine oder nur eine geringe Wertschöpfung erfolgt.

In begründeten Einzelfällen kann auf die vorstehenden Anforderungen für Sonderungen verzichtet werden, wenn die Sonderung zur sachgerechten Führung des Liegenschaftskatasters erforderlich ist (z. B. bei lang gestreckten Flurstücken öffentlicher Verkehrsflächen oder Gewässerflurstücken).

Die durch Sonderung festgelegten Grenzpunkte erhalten die Datenerhebung und Vertrauenswürdigkeit der Bezugsgrenzen.

Die Festlegung neuer Flurstücksgrenzen durch Sonderung in Bezug auf Besondere Gebäude- oder Bauwerkspunkte ist nur zulässig, wenn diese mit der Datenerhebung 1300 und der Vertrauenswürdigkeit 1200 vorliegen und die Sonderung im Zusammenhang mit der Gebäudevermessung durchgeführt wird.

2.3.6 Abmarkung

Festgestellte und neue Grenzpunkte sind auf Antrag oder bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses abzumarken. Ein öffentliches Interesse an einer Abmarkung kann vorliegen, wenn Flurstücksgrenzen an öffentlichen Flächen oder aus besonderen Gründen (z. B. Landesgrenze) zu kennzeichnen sind.

Eine Grenzmarke ist standsicher einzubringen und muss aus dauerhaftem Material beschaffen und als Grenzmarke zweifelsfrei erkennbar sein. Kann eine Grenzmarke nicht zentrisch eingebracht werden, so soll sie im Grenzverlauf mit einem runden Maß, nicht unter 1 m vom Grenzpunkt entfernt, eingebracht werden.

Auf eine Grenzmarke kann verzichtet werden, wenn dauerhafte Grenzeinrichtungen (z. B. Mauern, Gebäudeecken, Zaunpfosten u. Ä.) den Grenzpunkt eindeutig und zweifelsfrei kennzeichnen.

Werden vorgefundene Grenzmarken bei einer Liegenschaftsvermessung verändert (z. B. höher oder tiefer gesetzt), sind die Grenzpunkte erneut festzustellen und abzumarken.

Eine Grenzmarke, die wegen ihrer geschichtlichen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Bedeutung zugleich Kulturdenkmal ist, darf weder zerstört noch gefährdet oder so verändert und von ihrem Platz entfernt werden, dass ihr Denkmalwert hierdurch beeinträchtigt wird. Das gleiche gilt für Grenzmarken, die sich in einem baulichen Zusammenhang mit einem Kulturdenkmal befinden. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der Denkmalschutzbehörde. Wird bei Vermessungsarbeiten auf Grenzsteine gestoßen, von denen zu vermuten ist, dass es sich bei ihnen um Kulturdenkmale handelt, so sind diese Funde dem Niedersächsischen Landesamt für Denkmalpflege über die Vermessungs- und Katasterbehörde mitzuteilen. Die betroffenen Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer sind soweit möglich auf ihre Verpflichtungen nach dem Niedersächsischen Denkmalschutzgesetz hinzuweisen.

Auf Deichen oder Schutzdünen dürfen Grenz- und Vermessungsmarken nur mit Genehmigung der zuständigen Deichbehörde eingebracht werden (Anlage 16).

Entbehrliche Grenzmarken und Grenzpunkte sollen entfernt werden.

2.3.7 Bekanntgabe

Die Verwaltungsakte Grenzfeststellung und Abmarkung sind den Beteiligten mündlich oder schriftlich anhand des Amtlichen Grenzdokuments (Anlage 12) bekannt zu geben. Die elektronische Übermittlung ist zulässig, soweit die Empfängerin oder der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet hat.

Bei mündlicher Bekanntgabe (Anlage 14) hat sich die Vermessungsstelle von der Identität der anwesenden Beteiligten zu überzeugen. Beteiligte können sich durch eine bevollmächtigte Person vertreten lassen; auf Verlangen ist die Vollmacht schriftlich nachzuweisen (Muster einer Vollmacht siehe Anlage 11). Auf Wunsch ist eine Kopie des Amtlichen Grenzdokuments zu übersenden. Beteiligten, die nach der mündlichen Bekanntgabe keinen Rechtsbehelfsverzicht erklären, ist eine schriftliche Rechtsbehelfsbelehrung auszuhändigen.

Der schriftlichen Bekanntgabe (Anlage 15) ist eine Kopie des Amtlichen Grenzdokuments beizufügen. Sofern es aus datenschutzrechtlichen Gründen erforderlich ist, insbesondere bei umfangreichen Amtlichen Grenzdokumenten, ist den Beteiligten ein ihre Rechte betreffender Auszug zu übermitteln.

Die Bekanntgaben der Verwaltungsakte sind zu dokumentieren und mit den Rechtsbehelfsverzichtserklärungen bei den Geschäftsnachweisen aufzubewahren.

Bei einer Offenlegung nach § 4 Abs. 5 NVermG wird das Amtliche Grenzdokument zur Einsicht bei der Vermessungsstelle ausgelegt.

Sonderungen werden mit der Eintragung in das Liegenschaftskataster bekannt gegeben.

2.4
Fertigungsaussage

Mit der Fertigungsaussage wird dokumentiert, dass

  • das Verwaltungsverfahren entsprechend dem Antrag und den Rechts- und Verwaltungsvorschriften durchgeführt worden ist und

  • bei Grenzfeststellungs- und Abmarkungsverfahren die Grenzfeststellung und die Abmarkung bestandskräftig sind.

Die Fertigungsaussage ist für Liegenschaftsvermessungen als interner Verfügungsvermerk auf dem Amtlichen Grenzdokument und, sofern kein Amtliches Grenzdokument beurkundet wird, auf dem Fortführungsriss abzugeben.

Zur Erteilung der Fertigungsaussage sind befugt

  1. a)

    bei Aufgabenträgern nach § 6 Abs. 1 NVermG

    • die Leiterin oder der Leiter eines Dezernates Geoinformation, Liegenschaftskataster und Vermessung,

    • die Beamtinnen oder Beamten der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt des technischen Verwaltungsdienstes - Fachrichtung Vermessungs- und Liegenschaftswesen,

    • die Teamleiterin oder der Teamleiter eines Dezernates Geoinformation, Liegenschaftskataster und Vermessung bei der Erhebung von Angaben zu Gebäuden,

  2. b)

    bei Aufgabenträgern nach § 6 Abs. 2 NVermG die oder der ÖbVI sowie

  3. c)

    bei Aufgabenträgern nach § 6 Abs. 3 NVermG

    • die Leiterin oder der Leiter der anderen behördlichen Vermessungsstelle,

    • die Beamtinnen oder Beamte der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt des technischen Verwaltungsdienstes - Fachrichtung Vermessungs- und Liegenschaftswesen.

Das Ergebnis der Liegenschaftsvermessung muss für die sachgerechte Führung des Liegenschaftskatasters geeignet sein.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 10 des Runderlasses vom 10. November 2020 (Nds. MBl. S. 1292, 1546)

Abschnitt 3 LiegVermErl - Gebäude

Bibliographie

Titel
Erhebung von Geobasisdaten durch Liegenschaftsvermessungen (LiegVermErlass)
Redaktionelle Abkürzung
LiegVermErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21160

3.1 Erhebung von Gebäuden

Nach § 2 NVermG sind Gebäude dauerhaft errichtete Bauwerke, die für die Beschreibung des Grund und Bodens bedeutsam sind. Gebäude sind als dauerhaft anzusehen, wenn sie von ihrer Bauausführung her für eine Langzeitnutzung geeignet und fest mit der Erdoberfläche verbunden sind. Gebäude sind bedeutsam, sofern sie den Grund und Boden maßgeblich nachhaltig charakterisieren und insoweit im Interesse des Allgemeinwohls als Basisinformation anzusehen sind.

Ausgehend von der Gebäudedefinition erfolgt eine Einteilung der Gebäude in Gebäude mit Gebäudefunktion (Nummer 3.1.1) und Gebäude mit Bauwerksfunktion (Nummer 3.1.2).

Die Lage und der Grundriss von Gebäuden mit dazugehöriger Gebäude- oder Bauwerksfunktion, die Lagebezeichnung einschließlich der Hausnummer sowie ggf. weitere Attribute nach den Geobasisdaten Niedersachsen, wie z. B. der Eigenname des Gebäudes, die Bauweise oder die Objekthöhe, sind nach den Vorgaben des LiegVermErlasses zu erheben.

Der Grundriss wird durch prägende Elemente, in der Regel durch die aufsteigende Außenwand im Erdgeschoss, gebildet. Die Vermessungsreife des Gebäudes liegt vor, wenn die äußeren Begrenzungen der erhebungswürdigen Außenwände erstellt sind.

Ein Bezug zur Flurstücksgrenze ist herzustellen, wenn dies

  • besonders beantragt wird oder

  • vermessungstechnisch zweckmäßig ist.

Vorgelegte Unterlagen zum Nachweis von Gebäuden in geschlossenen Werks- und Nutzungsbereichen können berücksichtigt werden, wenn sie zur sachgerechten Führung des Liegenschaftskatasters geeignet sind und der Verwaltungsaufwand dadurch reduziert wird. Die Entscheidung über die Eignung der vorgelegten Unterlagen trifft die Vermessungsstelle im Rahmen der Erhebung.

Gebäude, die nach ihrer Ausführung nur für eine vorübergehende Verwendung errichtet sind, werden regelmäßig nicht erhoben. Sind hingegen seit Errichtung der Gebäude mehr als fünf Jahre vergangen, ist nicht mehr von einer vorübergehenden Verwendung auszugehen und die Gebäude sind zu erheben.

3.1.1 Gebäude mit Gebäudefunktion

Gebäude mit Gebäudefunktion sind dauerhaft errichtete Bauwerke mit überwiegend geschlossenem Raum von in der Regel mindestens 10 m2 Grundfläche, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.

Als nicht bedeutsam gelten in der Regel

  • Gartenhäuser und Abstell-/Gartengerätehäuser in nicht massiver Bauweise sowie überwiegend geschlossene Carports mit einer Grundfläche kleiner als 20 m2,

  • überwiegend offene Carports oder Unterstände mit einer Grundfläche kleiner als 25 m2,

  • Gartenlauben in einer Kleingartenanlage i. S. des BKleingG.

Noch nicht im Liegenschaftskataster nachgewiesene zusammenhängende Gebäude auf einem Grundstück sind zu erheben, soweit bereits eines der Gebäude zu erheben ist. Soweit nicht bereits eines der zusammenhängenden Gebäude zu erheben ist, ist die Summe der Grundflächen maßgebend. Es gelten die Erhebungskriterien des Gebäudes mit der größten Grundfläche. Überdachungen mit einer Länge oder Breite kleiner als 3 m und Überdachungen mit einer Grundfläche kleiner als 25 m2 bleiben unberücksichtigt.

Bauteile (z. B. Arkaden, Durchfahrten, Türme, Schornsteine) sind bei Gebäuden mit Gebäudefunktion stets zu erheben. Bauteile liegen immer innerhalb des Gebäudes.

Abweichende Geschosshöhen (z. B. Staffelgeschosse) sind nicht zu erheben.

3.1.2 Gebäude mit Bauwerksfunktion

Gebäude mit Bauwerksfunktion sind dauerhaft errichtete Bauwerke, die die Erhebungskriterien nach Nummer 3.1.1 nicht erfüllen, jedoch wegen ihrer infrastrukturellen Funktion bedeutsam sind oder das Landschafts- oder Stadtbild nachhaltig prägen.

Als nicht bedeutsam gelten in der Regel Überdachungen mit einer Länge oder Breite kleiner als 3 m und Überdachungen mit einer Grundfläche kleiner als 25 m2.

Nicht zu den Gebäuden mit Bauwerksfunktion zählen Bauwerke, die durch ihre Einbettung in das Gelände der Topografie zuzuordnen sind.

3.2 Aktualisierungspflicht, Amtsverfahren

Für Gebäude oder Teile von Gebäuden, die bisher noch nicht im Liegenschaftskataster nachgewiesen sind, haben die jeweiligen Grundstückseigentümerinnen, Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigten und sonstigen Berechtigten nach § 7 Abs. 1 NVermG zur Aktualisierung der Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters die Erhebung und die Eintragung zu veranlassen. Kommen sie dieser Verpflichtung nicht nach, so ist von der Vermessungs- und Katasterbehörde das Amtsverfahren zur Aktualisierung des Gebäudenachweises einzuleiten.

Im Amtsverfahren zur Aktualisierung des Gebäudenachweises hat das Mitteilungsschreiben folgende Punkte zu enthalten:

  1. a)

    Einräumung einer Frist von einem Monat, den Antrag bei einer amtlichen Vermessungsstelle (ÖbVI oder Vermessungs- und Katasterbehörde) zu stellen,

  2. b)

    Hinweise auf

    • gesetzliche Verpflichtung (Auszug aus dem Gesetzestext),

    • Antragstellung bei erfolglosem Fristablauf (Ersatzvornahme),

    • Betretungsbefugnis und Durchführung der Vermessung,

    • Kostenpflicht und Höhe der zu erwartenden Kosten (Auszug aus der Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen),

    • Hinweis auf die Aufgabenträger nach § 6 Abs. 1 und 2 NVermG.

Sofern bis zum Fristablauf kein Antrag gestellt wurde, ist die Gebäudevermessung von der Vermessungs- und Katasterbehörde zu veranlassen.

ÖbVI sowie andere behördliche Vermessungsstellen haben die Vermessungs- und Katasterbehörde auf im unmittelbaren Zusammenhang mit amtlichen Tätigkeiten örtlich festgestellte, noch nicht im Liegenschaftskataster nachgewiesene erhebungspflichtige Gebäudeveränderungen hinzuweisen. Bei Hauptgebäuden hat der Hinweis innerhalb einer Woche zu erfolgen.

3.3 Aktualität des Gebäudenachweises

Gebäude, deren Aktualität von Bedeutung ist (Hauptgebäude) oder die das Landschaftsbild prägen, sollen innerhalb eines Jahres nach Vorliegen der Vermessungsreife in das Liegenschaftskataster eingetragen sein.

Die Vermessungsstelle kann die Erhebung von Hauptgebäuden einmalig um bis zu sechs Monate zurückstellen, wenn sich auf dem Grundstück ein noch nicht vermessungsreifes Nebengebäude befindet oder ein Nebengebäude errichtet werden soll.

Für Nebengebäude, die nicht im Zusammenhang mit Hauptgebäuden auf demselben Grundstück errichtet wurden, sind die Ergebnisse der Liegenschaftsvermessung regelmäßig innerhalb von zwei Jahren nach Vorliegen der Vermessungsreife zur Eintragung in das Liegenschaftskataster einzureichen.

Geringfügige Veränderungen an Gebäudegrundrissen (in der Regel weniger als 10 m2 oder Fassadenverkleidungen) sind zeitlich auszusetzen und sollen nur im Zusammenhang mit anderen Liegenschaftsvermessungen auf dem Grundstück erhoben werden.

Bei Vorliegen der Vermessungsreife sind die Gebäude zu erheben und die Vermessungsschriften innerhalb von fünf Monaten ab Antragstellung zur Eintragung in das Liegenschaftskataster einzureichen. Soweit Fristen nicht eingehalten werden, sind die Gründe in den Geschäftsnachweisen zum Antrag zu dokumentieren.

Gebäude, deren Vermessungsreife nicht vorliegt, sind spätestens nach einem Jahr von der Vermessungsstelle auf Vorliegen der Vermessungsreife zu prüfen. Dies ist zum Antrag zu dokumentieren.

ÖbVI und andere behördliche Vermessungsstellen haben der Vermessungs- und Katasterbehörde den Antrag sowie Änderungen (z. B. Nichtausführung des Bauvorhabens) spätestens drei Arbeitstage nach Eingang oder Bekanntwerden mitzuteilen.

Die Vermessungs- und Katasterbehörde registriert alle Anträge auf Gebäudevermessungen in den Automatisierten Geschäftsnachweisen. Die registrierten und die bei den Vermessungsstellen vorliegenden Anträge sind jährlich abzugleichen.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 10 des Runderlasses vom 10. November 2020 (Nds. MBl. S. 1292, 1546)

Abschnitt 4 LiegVermErl - Grundsätze der Erhebung und Auswertung

Bibliographie

Titel
Erhebung von Geobasisdaten durch Liegenschaftsvermessungen (LiegVermErlass)
Redaktionelle Abkürzung
LiegVermErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21160

Für die Prüfung und Kalibrierung der Vermessungsgeräte ist Anlage 3 zu beachten.

Zur Erhebung sind die in Anlage 5 aufgeführten Vermessungsverfahren zulässig. Liegenschaftsvermessungen sind auf das amtliche Landesbezugssystem zu beziehen. Im Einzelfall kann bei der Erhebung von Gebäuden auf diesen Bezug verzichtet werden, wenn die sachgerechte Führung des Liegenschaftskatasters gewährleistet ist (Anlage 5 Nr. 4).

Wenn geeignete Lagefestpunkte sowie Aufnahme- und Sicherungspunkte fehlen und satellitengestützte Vermessungsverfahren für die Erhebung der Objektpunkte nicht wirtschaftlich einsetzbar sind, können Aufnahme- und Sicherungspunkte im amtlichen Landesbezugssystem eingerichtet und bestimmt werden (Anlage 4).

Auswertungen sind nach der Formelsammlung der Niedersächsischen Vermessungs- und Katasterverwaltung und nach Anlage 9 durchzuführen.

Die Grenzen der Tatsächlichen Nutzung und ggf. weitere Topografie sind mit Dezimetergenauigkeit zu erheben.

Der automatisierte Datenfluss ist entsprechend den informations- und kommunikationstechnischen Möglichkeiten zu nutzen.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 10 des Runderlasses vom 10. November 2020 (Nds. MBl. S. 1292, 1546)