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  • ab 01.01.2021 (aktuelle Fassung)

Anhang C LiegVermErl - Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs der Niederlande über die Instandhaltung der Vermarkung der gemeinsamen Grenze - Auszug -

Bibliographie

Titel
Erhebung von Geobasisdaten durch Liegenschaftsvermessungen (LiegVermErlass)
Redaktionelle Abkürzung
LiegVermErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21160

Vom 30. 10. 1980 (BGBl. 1982 II S. 750)

Artikel 1

Die Vertragsparteien verpflichten sich, dafür zu sorgen, dass der Grenzverlauf, wie er im Grenzurkundenwerk und in anderen amtlichen Unterlagen niedergelegt ist, stets deutlich erkennbar und gesichert bleibt. Sie verpflichten sich insbesondere, die notwendigen Grenzzeichen nach Maßgabe dieses Abkommens instand zu halten und erforderlichenfalls zu erneuern.

Artikel 2

(1) Soweit nicht bisherige Grenzsteine wiederverwendet werden können, sind für die Vermarkung grundsätzlich Grenzsteine aus Granit vorzusehen, wobei je nach der Bedeutung des Grenzpunktes und den örtlichen Verhältnissen verwendet werden können:

a)Hauptgrenzsteine1,80 × 0,24 × 0,24 m,
b)Zwischengrenzsteine1,00 × 0,18 × 0,18 m,
c)gewöhnliche Grenzsteine0,65 × 0,15 × 0,15 m.

(2) Die Grenzpunkte werden vorbehaltlich der Regelung des Absatzes 5 durch die Mitte des Kopfes des Steins bezeichnet.

(3) Soweit möglich wird jeder Grenzstein unterirdisch gesichert.

(4) An Stellen, wo wegen der örtlichen Verhältnisse eine Vermarkung 5) durch Steine nicht möglich ist, können Eisenrohre, Bolzen oder ähnliches verwendet werden.

(5) Wenn die Grenze in Wegen, Flüssen, Bächen und dergleichen verläuft, sind an geeigneten Stellen Steinpaare (Doppelgrenzzeichen) zu setzen (seitliche Vermarkung). Der auf diese Weise vermarkte Grenzpunkt befindet sich in der Regel in der Mitte der Geraden, die bei einem jeden Paar die Mittelpunkte der beiden Grenzzeichen verbindet.

Artikel 3

(1) Auf den Haupt- und Zwischengrenzsteinen werden die Nummern der Grenzpunkte in schwarzer Farbe auf weißem Grund angebracht.

(2) Die Nummern zusätzlich vermarkter Punkte werden so gewählt, dass sie sich der bisherigen Nummerierung anpassen. Neue Haupt- und Zwischengrenzsteine erhalten im Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen zu der vorausgehenden Nummer den Zusatz A, B, ..., im Gebiet des Landes Niedersachsen den Zusatz I, II, ... Gewöhnliche Grenzsteine und Vermarkungen gemäß Artikel 2 Absatz 4 erhalten die Bezeichnung des vorhergehenden Haupt- oder Zwischensteins mit dem Zusatz 1, 2, ...

Artikel 4

In die Grenze dürfen künftig Grenzmarken, die nur zur Kennzeichnung abgehender Eigentumsgrenzen dienen, nicht eingebracht werden. Diese Grenzmarken sollen in der Regel mindestens zwei Meter von der Grenze entfernt sein.

Jetzt: Abmarkung.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 10 des Runderlasses vom 10. November 2020 (Nds. MBl. S. 1292, 1546)