Anlage 6 LiegVermErl - Genauigkeit und Vertrauenswürdigkeit für Objektpunkte des Liegenschaftskatasters
Bibliographie
- Titel
- Erhebung von Geobasisdaten durch Liegenschaftsvermessungen (LiegVermErlass)
- Redaktionelle Abkürzung
- LiegVermErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21160
1. Genauigkeit
1.1 Grundsätze
Lageabweichungen und Streckenabweichungen sind nach Nummer 1.2 zu ermitteln. Sie dürfen die größten zulässigen Abweichungen nach Nummer 1.3 nicht überschreiten.
Die sich aus den größten zulässigen Abweichungen für neu erhobene Objektpunkte (Nummer 1.3) ergebende Genauigkeit ist in Nummer 1.4 aufgeführt.
1.2 Berechnung der Abweichungen
Lageabweichungen (dL) sind zwischen Soll- und Istwerten sowie bei Mehrfachbestimmungen zwischen größtem (g) und kleinstem (k) Wert nach
zu ermitteln.
Streckenabweichungen (dS) zwischen Soll- und Istwerten sowie zwischen gerechneten (ger) und gemessenen (gem) Strecken errechnen sich aus den horizontalen Strecken (Sh) in Höhe des Standpunktes nach
1.3 Größte zulässige Abweichungen
Lagefestpunkte und Netzpunkte des Liegenschaftskatasters gelten grundsätzlich als örtlich unverändert, wenn die Koordinaten aus der Überprüfungsvermessung - bezogen auf die Sicherungs- oder Nachbarpunkte - um nicht mehr als 0,014 m voneinander abweichen.
Die größten zulässigen Abweichungen (dL) betragen für den vorgesehenen Anschluss beim polaren Vermessungsverfahren sowie für die Kontroll- und Transformationspunkte beim satellitengestützten Vermessungsverfahren dL = 0,020 m.
Für neu bestimmte Objektpunkte betragen die größten zulässigen Abweichungen (dG) in allen Vermessungsverfahren bei Mehrfachbestimmungen dG = 0,040 m. Dieser Wert gilt auch für die Übertragung von Sollwerten mit abschließender Kontrollaufnahme.
Als größte zulässige Abweichungen bei Gebäudevermessungen sollen
- a)
bei den Restabweichungen nach der Transformation auf die direkt aufgenommenen Punkte vE bzw. vN den Betrag von 0,060 m und
- b)
bei Rechtwinkel-Polygonen
nicht überschreiten.
1.4 Standardabweichung
Aus der größten zulässigen Abweichung dG ergibt sich für die Lage mehrfach bestimmter Objektpunkte für das Mittel eine Standardabweichung s ≤ 0,020 m.
Für Grenzpunkte sind ellipsoidische Höhen im ETRS89_h mit einer Standardabweichung s ≤ 5 m zu erheben (Genauigkeitsstufe 3300). Die Differenz zwischen Geräte- und Reflektorhöhe kann vernachlässigt werden, wenn sie weniger als 1,5 m beträgt.
2. Vertrauenswürdigkeit
Alle Vermessungen und Auswertungen sind so durchzuführen, dass deren Ergebnisse wirksam kontrolliert und somit vertrauenswürdig sind.
Die Vertrauenswürdigkeit ist durch Doppelbestimmung rechnerisch nachzuweisen (Vertrauenswürdigkeit 1200). Bei Gebäuden, die ohne Doppelbestimmung erhoben worden sind, kann die Überprüfung durch Sachverstand, z. B. Rechtwinkelpolygon, erfolgen (Vertrauenswürdigkeit 1300).
Höhen von Grenzpunkten sind einmal zu erheben (Vertrauenswürdigkeit 1400).
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 10 des Runderlasses vom 10. November 2020 (Nds. MBl. S. 1292, 1546)