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  • ab 01.01.2021 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 7 LiegVermErl - Bodenordnungsverfahren

Bibliographie

Titel
Erhebung von Geobasisdaten durch Liegenschaftsvermessungen (LiegVermErlass)
Redaktionelle Abkürzung
LiegVermErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21160

Für Liegenschaftsvermessungen in Bodenordnungsverfahren nach dem BauGB und in Verfahren nach dem FlurbG gelten die Vorschriften des LiegVermErlasses.

Werden innerhalb eines Verfahrensgebietes im Liegenschaftskataster nachgewiesene Flurstücksgrenzen festgestellt oder abgemarkt, so können die Grenzfeststellung und die Abmarkung im Verfahrensplan (z. B. Flurbereinigungsplan) bekannt gegeben werden. In diesen Fällen kann auf die Erstellung eines Amtlichen Grenzdokuments verzichtet werden. Dies gilt auch, wenn neue Grenzpunkte abgemarkt werden. Auf den abweichenden Rechtsbehelf nach § 80 Abs. 1 NJG ist hinzuweisen.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 10 des Runderlasses vom 10. November 2020 (Nds. MBl. S. 1292, 1546)