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  • ab 01.01.2021 (aktuelle Fassung)

Anlage 3 LiegVermErl - Prüfung und Kalibrierung der Vermessungsgeräte

Bibliographie

Titel
Erhebung von Geobasisdaten durch Liegenschaftsvermessungen (LiegVermErlass)
Redaktionelle Abkürzung
LiegVermErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21160

Die Vermessungsgeräte und das Zubehör müssen den Qualitätsanforderungen für Liegenschaftsvermessungen entsprechen. Vermessungsgeräte sind regelmäßig, in der Regel einmal jährlich, zu prüfen. Zubehör ist nach Bedarf zu prüfen.

Bei Vermessungsgeräten zur Richtungsmessung sind Höhenindexfehler, Zielachsenfehler, Kippachsenneigung und der Fehler der automatischen Zielerfassung zu bestimmen und entweder durch Justierung zu beheben oder bei der Aufbereitung der Messwerte zu berücksichtigen.

Die Standardabweichung der gemessenen Richtungen darf 2 mgon nicht überschreiten.

Vermessungsgeräte mit elektronischer Distanzmessung sind

  • vor dem ersten Einsatz,

  • nach jeder Reparatur und

  • nach signifikanten Abweichungen

durch geeignete Verfahren mit entsprechender Genauigkeit zu kalibrieren.

Dabei sind die Nullpunktskorrektion und die Maßstabskorrektion durch eine ausgleichende Gerade zu ermitteln. Die Korrektionswerte sind bei den Auswertungen zu berücksichtigen. Die restlichen Abweichungen (gegenüber den korrigierten Messwerten) dürfen absolut nicht größer als 0,008 m und im Mittel nicht größer als 0,005 m sein.

Die Kalibrierungskorrektionen der Vermessungsgeräte sind durch Koordinaten- oder Streckenvergleich zu prüfen. Ergeben sich signifikante Abweichungen, so sind die Vermessungsgeräte erneut zu kalibrieren.

Satellitenempfänger sind mittels Koordinatenvergleich zu prüfen. Dabei darf die Lageabweichung 0,008 m nicht überschreiten.

Prüfung und Kalibrierung sind zu dokumentieren oder durch Erklärung des Herstellers zu belegen.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 10 des Runderlasses vom 10. November 2020 (Nds. MBl. S. 1292, 1546)