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  • ab 01.01.2021 (aktuelle Fassung)

Anlage 2 LiegVermErl - Art und Umfang der Vermessungsunterlagen für amtliche Vermessungsleistungen

Bibliographie

Titel
Erhebung von Geobasisdaten durch Liegenschaftsvermessungen (LiegVermErlass)
Redaktionelle Abkürzung
LiegVermErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21160
Analoge AbgabeElektronische AbgabeAbrufverfahren amtliche UnterlagenGrenzfeststellung, Zerlegung, langgestreckte AnlageSonderungGebäudevermessungamtliche Grenzauskunft
123a3b45678
1NAS
1.1FlurstückeXXXXXX
1.2GebäudeXXXXXX
1.3Tatsächliche NutzungXXXXXX
1.4BodenschätzungXXXXXX
1.5EigentumsangabenXXXXXX
1.6Netzpunkte des LiegenschaftskatastersXXX-XX
2Reservierte Punktkennungen und FlurstückskennzeichenX1)XXX-
3Übersichtskarte 1 : 5 000/AK5XX(x)(x)(x)(x)
4AP-Beschreibung, NetzpunktübersichtXXX-XX
5Festpunktübersicht (Beschreibung der Lagefestpunkte)XX(x)-(x)(x)
6Punktnummernübersicht (weitere Angaben zu Objektpunkten 2)) XXXXXX
7Vermessungsriss, Fortführungsriss etc.XXXXXX
8Urkarte, Coupon, Stückvermessungshandriss oder andere historische NachweiseXX(x)---
9Rissübersicht (in der Regel bei Liegenschaftsvermessungen größeren Umfangs)XX(x)(x)(x)(x)
10Amtliches GrenzdokumentXX(x)---
11Übersicht über vorliegende Anträge i. S. des LiegVermErlassesXXX-X-

Erläuterungen:

X Die Unterlage ist grundsätzlich zur Antragserledigung bereitzustellen.

(x) Die Unterlage ist antragsbedingt nach sachlichem Ermessen bereitzustellen.

- Für die Erledigung dieser Antragsart ist die Bereitstellung nicht erforderlich.

Für die Bereitstellung der Bestandsdaten ist ein Auszug zu generieren, der in der Regel das Vermessungsgebiet sowie mindestens seine unmittelbare Nachbarschaft umfasst und die Objektarten nach den Nummern 1.1 bis 1.4 und 1.6 der vorstehenden Liste enthält. Die Eigentumsangaben nach Nummer 1.5 werden im erforderlichen Umfang (Grundsatz der Datenminimierung) bereitgestellt. Soweit dieser Bestandsdatenauszug keine ausreichende Anzahl von Aufnahme- und Sicherungspunkten beinhaltet, ist ein weiterer Bestandsdatenauszug zu generieren, der das Vermessungsgebiet so großflächig umschließt, dass ein Anschluss an das Landesbezugssystem möglich ist. Dieser Bestandsdatenauszug soll die Objekte der Angaben zum Netzpunkt, die Grenzpunkte, die Flurstücksgeometrien und die Objekte der Angaben zum Gebäude beinhalten. Die Übersichten als analoge Abgabeprodukte sind in ihrem Format angemessen zu erstellen.

Der bereitgestellte Bestandsdatenauszug soll zum Zeitpunkt des Antrags auf Eintragung in das Liegenschaftskataster nicht älter als zwei Jahre sein. Der Fristlauf beginnt mit dem Ablauf des Jahres der Bestandsdatenbereitstellung.

Reservierte Punktkennungen und Flurstückskennzeichen werden übergangsweise elektronisch abgegeben.

Hierzu gehören die Attribute Datenerhebung, Vertrauenswürdigkeit und ggf. Festgestellter Grenzpunkt.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 10 des Runderlasses vom 10. November 2020 (Nds. MBl. S. 1292, 1546)