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  • ab 01.01.2021 (aktuelle Fassung)

Anlage 5 LiegVermErl - Vermessungsverfahren

Bibliographie

Titel
Erhebung von Geobasisdaten durch Liegenschaftsvermessungen (LiegVermErlass)
Redaktionelle Abkürzung
LiegVermErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21160

1. Grundsätze

Vermessungen i. S. des LiegVermErlasses werden in der Regel durch satellitengestützte oder polare Vermessungsverfahren durchgeführt. Die Verfahren können innerhalb einer Vermessung miteinander kombiniert werden. Die Verfahren sind so anzulegen, dass grobe Fehler vermieden, systematische Fehler beseitigt und zufällige Fehler klein gehalten werden.

Die Lageidentität der zum Anschluss verwendeten Punkte sowie der Kontroll- und Transformationspunkte ist zu überprüfen.

Kontrollpunkte sind Lagefestpunkte sowie Aufnahme- und Sicherungspunkte. Sie dienen bei SAPOS®-Messungen dem Nachweis der Nachbarschaftstreue.

Transformationspunkte sind Lagefestpunkte sowie Aufnahme- und Sicherungspunkte, mit denen eine nachbarschaftliche Anpassung der SAPOS®-Messung an den amtlichen Nachweis des Liegenschaftskatasters berechnet wird.

Objektpunkte des Liegenschaftskatasters, die entsprechend den nachfolgenden Vermessungsverfahren bestimmt werden, erhalten grundsätzlich die Datenerhebung 1300 und die Vertrauenswürdigkeit 1200.

2. Satellitengestützte Vermessungsverfahren

2.1
Vermessung und Auswertung

Für Vermessungen i. S. des LiegVermErlasses sind SAPOS®-Dienste zu verwenden und folgende Grundsätze einzuhalten:

  • der PDOP als Indikator der Satellitengeometrie darf den Wert 3 nicht überschreiten,

  • beim Messvorgang ist auf ausreichende Nord-Süd- und Ost-West-Verteilung der Satelliten zu achten,

  • für die Elevationsmaske sollte der Wert von 10° nicht unterschritten werden,

  • die Beobachtungsdauer bis zur Festsetzung der Trägerphasen-Mehrdeutigkeiten (Initialisierung) sollte nicht mehr als 1 min betragen; wird diese Zeitdauer überschritten, so ist die Messung zu wiederholen,

  • Antennenhöhen sind für alle Punkte zu messen und bei der Auswertung zu berücksichtigen.

Es sind grundsätzlich zwei voneinander unabhängige Messungen durchzuführen. Unabhängige Messungen liegen vor, wenn zwischen den beiden Aufstellungen desselben Punktes eine Zeitdifferenz von mindestens 15 min besteht. Eine Aufstellung erfolgt durch Zentrierung der Satellitenantenne über dem zu bestimmenden Punkt. Die Koordinaten ergeben sich aus dem Mittelwert der Aufstellungen (Gesamtmittel).

Bei Kontrollpunkten kann die Zeitdifferenz von 15 min unterschritten werden, sofern die zweite Aufstellung mit einer um mindestens 0,50 m geänderten Höhe der Antenne erfolgt.

Bei der nachbarschaftlichen Anpassung ergeben sich die gemessenen Koordinaten der Transformationspunkte aus dem Mittelwert der Einzelmessungen einer Aufstellung.

Die gemessenen Koordinaten für Aufnahme- und Sicherungspunkte sowie für Kontroll- und Transformationspunkte sind bei jeder Aufstellung aus dem Mittelwert mindestens dreier Einzelmessungen abzuleiten; dabei ist vor jeder Einzelmessung neu zu initialisieren. Die größten zulässigen Abweichungen vE und vN

  • zwischen dem Mittelwert einer Aufstellung und den zugehörigen Einzelmessungen und

  • zwischen dem Gesamtmittel und dem Mittelwert einer Aufstellung (nicht bei Transformationspunkten)

betragen jeweils 0,012 m.

Für die Bestimmung der Objektpunkte sind zwei Aufstellungen mit je einer Einzelmessung erforderlich.

2.2
Kontrolle der Nachbarschaft und nachbarschaftliche Anpassung

Durch Messung eines für das Messgebiet repräsentativen Kontrollpunktes ist zu prüfen, ob die Messergebnisse unmittelbar auf das Landesbezugssystem gegründet werden können. Als Kontrollpunkte sind lagesichere Lagefestpunkte, Aufnahme- oder Sicherungspunkte zu verwenden, für die Koordinaten mit der Datenerhebung 0130 oder 3100 und mit einer Vertrauenswürdigkeit ≤ 1200 vorliegen.

Diese Überprüfung gilt als einwandfrei, wenn die Differenz zwischen amtlichen und gemessenen Koordinaten des Kontrollpunktes die größte zulässige Abweichung in der Lage dL = 0,020 m nicht überschreitet.

Wird die größte zulässige Abweichung am Kontrollpunkt überschritten, so ist eine nachbarschaftliche Anpassung an den Nachweis des Liegenschaftskatasters durchzuführen. Sie ist mit einer ausreichenden Anzahl (≥ 4) repräsentativ für das Messgebiet verteilter Transformationspunkte mit der Datenerhebung 0130 oder 3100 und der Vertrauenswürdigkeit ≤ 1200 vorzunehmen. Die nachbarschaftliche Anpassung ist zweimal unabhängig voneinander durchzuführen.

Die nachbarschaftliche Anpassung ist nach der Formelsammlung der Niedersächsischen Vermessungs- und Katasterverwaltung als Vier-Parameter-Transformation (Helmert-Transformation) zu berechnen. Die größten zulässigen Restabweichungen aus den Transformationen betragen 0,020 m und sind entfernungsabhängig gewichtet zu verteilen.

Die Vermessungs- und Katasterbehörde teilt der Landesvermessung und Geobasisinformation - Landesbetrieb - die Gebiete mit, in denen wiederholt nachbarschaftliche Anpassungen erforderlich waren.

3. Polare Vermessungsverfahren

Aufnahmestandpunkte sind an das Landesbezugssystem über Lagefestpunkte sowie Aufnahme- und Sicherungspunkte anzuschließen. Die Aufnahmestandpunkte sind dabei so zu wählen, dass der Anschluss über

  • drei flächenhaft verteilte Punkte oder

  • jeweils zwei Punkte aus zwei Punktgruppen oder

  • je einen Punkt aus zwei Punktgruppen mit mindestens zwei zur Kontrolle geeigneten Objektpunkten

möglich ist.

Objektpunkte sind zur Kontrolle der Anschlusspunkte geeignet, wenn sie sich in unmittelbarer Nähe des Anschlusspunktes befinden und mindestens mit der Datenerhebung 1300 und der Vertrauenswürdigkeit 1200 bestimmt sind.

Bei Gebäudevermessungen ist der Anschluss über mindestens drei flächenhaft verteilte Objektpunkte mit der Datenerhebung 1300 zulässig. Werden Besondere Gebäude- oder Bauwerkspunkte nach diesem Verfahren bestimmt, ist die Datenerhebung 1400 und die Vertrauenswürdigkeit 1300 zu vergeben.

Die Objektpunkte des Liegenschaftskatasters sind grundsätzlich von zwei Standpunkten aus aufzunehmen (doppelte Polaraufnahme).

Bei Gebäudepunkten genügt die einfache Polaraufnahme, wenn die Vertrauenswürdigkeit der Aufnahme anderweitig (z. B. bei rechtwinkligen Gebäuden durch die Erhebung von mindestens drei Besonderen Gebäude- oder Bauwerkspunkten und aller Gebäudeumringsmaße) gesichert ist. Die Kontrolle der einfachen Polaraufnahme ist durch die abschließende Aufnahme eines Anschlusspunktes zu dokumentieren.

Standpunkte und Objektpunkte sollen von dem entferntesten Anschlusspunkt nicht weiter als das 1,5-Fache der Strecke zwischen den Anschlusspunkten entfernt sein.

Objektpunkte, die von einem Standpunkt aus nicht einsehbar sind, können über einmal vorgeschobene Stand- oder Anschlusspunkte (temporäre Hilfspunkte) erhoben werden. Die Hilfspunkte sind doppelt polar zu bestimmen. Von diesem Grundsatz kann abgesehen werden, sofern bei der einfachen polaren Bestimmung von vorgeschobenen Standpunkten die Vertrauenswürdigkeit durch die Messanordnung gewährleistet wird; die neuen Objektpunkte sind zweimal unabhängig zu bestimmen.

4. Orthogonalverfahren

Das Orthogonalverfahren ist für die Erhebung von Gebäuden mit geringem Herstellungswert auf Grundstücken mit schon im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Gebäuden zulässig.

Beim Orthogonalverfahren werden Objektpunkte durch die Messung von Abszissen und Ordinaten in Bezug auf eine durch Anfangs- und Endpunkt definierte Vermessungslinie bestimmt. Die Koordinaten der verwendeten Anfangs- und Endpunkte müssen mindestens mit der Datenerhebung 1400 und der Vertrauenswürdigkeit 1300 vorliegen oder berechnet werden können. Die Überprüfung der verwendeten Anfangs- und Endpunkte ist zu dokumentieren. Die Objektpunkte sollen von dem entferntesten Punkt der Vermessungslinie nicht weiter als das Zweifache der Strecke zwischen Anfangs- und Endpunkt entfernt sein. Ordinaten und Abszissen sind wirksam zu kontrollieren.

Beim Orthogonalverfahren sind

  • rechte Winkel,

  • eingefluchtete Linienpunkte,

  • Ordinaten und

  • Abszissen

mit einer Genauigkeit von mindestens 0,020 m zu bestimmen.

5. Einstufungen zur Datenerhebung und Vertrauenswürdigkeit

Aus den zulässigen Vermessungsverfahren ergeben sich folgende Einstufungen zur Datenerhebung und Vertrauenswürdigkeit:

Datenerhebung/VertrauenswürdigkeitNetzpunkte des LiegenschaftskatastersObjektpunkte des Liegenschaftskatasters
AufnahmepunktSicherungspunktSonstiger VermessungspunktGrenzpunktBesonderer Gebäude-, Bauwerkspunkt
(DH/VW)(AP)(SP)(VP)(GP)(BGP, BBP)
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Satellitengestütztes Vermessungsverfahren0130/11000130/11001300/12001300/12001300/1200
Terrestrisches Vermessungsverfahren3100/1100----
Sicherungsvermessung-3100/1200---
Doppelt polares Vermessungsverfahren--1300/12001300/12001300/1200
Einfach polares Vermessungsverfahren----1300/1300
Anschluss an Objektpunkte mit DH 1300----1400/1300
Orthogonalverfahren----1400/1300

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 10 des Runderlasses vom 10. November 2020 (Nds. MBl. S. 1292, 1546)