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  • ab 01.02.2003 (aktuelle Fassung)

§ 7 NVermG - Pflichten

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über das amtliche Vermessungswesen (NVermG)
Amtliche Abkürzung
NVermG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21160

(1) Grundstückseigentümer und sonstige Berechtigte haben die Aktualisierung des Nachweises der Liegenschaften, insbesondere die Erfassung und Eintragung der Gebäude, zu veranlassen, wenn er nicht mit den rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnissen übereinstimmt. Die Aktualisierung kann auf Kosten der Grundstückseigentümer oder sonstigen Berechtigten von Amts wegen veranlasst werden.

(2) Grundstückseigentümer und sonstige Berechtigte haben zu dulden, dass

  1. 1.
    Personen, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, das Grundstück betreten sowie auf dem Grundstück und an den baulichen Anlagen Punkte des Landesbezugssystems und Grenzpunkte kennzeichnen; das Betreten soll Betroffenen angekündigt werden, wenn das Grundstück nicht öffentlich zugänglich ist,
  2. 2.
    für Punkte des Landesbezugssystems Schutzflächen auf dem Grundstück festgelegt werden, die nicht überbaut, abgetragen oder sonst verändert werden dürfen,
  3. 3.
    die Beschaffenheit des Grundstücks zur Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz auch ohne ihre Mitwirkung erfasst wird.

Das Grundrecht nach Artikel 13 des Grundgesetzes wird eingeschränkt.