Abschnitt 6 LiegVermErl - Amtliche Grenzauskunft
Bibliographie
- Titel
- Erhebung von Geobasisdaten durch Liegenschaftsvermessungen (LiegVermErlass)
- Redaktionelle Abkürzung
- LiegVermErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21160
Amtliche Grenzauskünfte werden nach den Grundsätzen des LiegVermErlasses durchgeführt. Hierbei werden Sachverhalte zu Liegenschaften örtlich angezeigt. Bei einer amtlichen Grenzauskunft werden vorhandene Grenzmarken nicht verändert.
Eine amtliche Grenzauskunft zur Lage von Grenzpunkten oder zum Verlauf von Flurstücksgrenzen ist zulässig, wenn die Übertragung der Vermessungszahlen in einfacher Weise möglich ist. Dies kann regelmäßig angenommen werden, wenn die Koordinaten der Grenzpunkte mit der Datenerhebung 1300 und der Vertrauenswürdigkeit 1200 vorliegen. In Einzelfällen ist eine amtliche Grenzauskunft zulässig, wenn die Grenzpunkte im Liegenschaftskataster als abgemarkt nachgewiesen sind und deren Koordinaten mindestens mit der Datenerhebung 1400 und der Vertrauenswürdigkeit 1300 vorliegen oder mit dieser Qualität berechnet werden können.
Werden Grenzpunkte markiert, dürfen keine Materialien verwendet werden, die üblicherweise auch für die Abmarkung von Grenzpunkten benutzt werden.
Die amtliche Grenzauskunft ist auf einfache Weise im Fortführungsriss zu dokumentieren. Die Dokumentation enthält
vermessungstechnische Angaben,
Grenzpunkte und Flurstücksgrenzen, auf die sich die amtliche Grenzauskunft erstreckt und
die Namen der Auskunftsnehmenden.
Die Dokumentation ist zur Archivierung bei der Vermessungs- und Katasterbehörde einzureichen.
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 10 des Runderlasses vom 10. November 2020 (Nds. MBl. S. 1292, 1546)