Abschnitt 8 LiegVermErl - Hoheitsgrenzen
Bibliographie
- Titel
- Erhebung von Geobasisdaten durch Liegenschaftsvermessungen (LiegVermErlass)
- Redaktionelle Abkürzung
- LiegVermErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21160
8.1 Bundesgrenze
Für Liegenschaftsvermessungen an der Bundesgrenze zum Königreich der Niederlande gilt das Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs der Niederlande über die Instandhaltung der Vermarkung der gemeinsamen Grenze vom 30. 10. 1980 (Anhang C).
8.2 Landesgrenze
Dem MI ist zu berichten, wenn
eine Flurstücksgrenze zugleich Landesgrenze ist und Widersprüche nach beiderseitigem Zusammenwirken nicht geklärt werden konnten,
es zweckmäßig ist, den Verlauf der Landesgrenze (z. B. bei Überbauten, Flussregulierungen) zu ändern.
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 10 des Runderlasses vom 10. November 2020 (Nds. MBl. S. 1292, 1546)