Anhang A LiegVermErl - Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) - Auszug -
Bibliographie
- Titel
- Erhebung von Geobasisdaten durch Liegenschaftsvermessungen (LiegVermErlass)
- Redaktionelle Abkürzung
- LiegVermErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21160
In der Fassung vom 1. 12. 1970 (Nds. GVBl. S. 457)
§ 53 3)
Eigentum an oberirdischen Gewässern
Eigentum an oberirdischen Gewässern, das am 15. Juli 1960 bestanden hat, bleibt aufrechterhalten. Für die Eigentumsgrenzen am oder im Gewässer gilt § 53a 4).
Diese bereits außer Kraft getretene Vorschrift ist sinngemäß weiter anzuwenden.
Die Regelung des zitierten § 53a Satz 2 entspricht § 41 NWG in der derzeit geltenden Fassung.
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 10 des Runderlasses vom 10. November 2020 (Nds. MBl. S. 1292, 1546)