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  • ab 01.01.2021 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 LiegVermErl - Grundsätze der Erhebung und Auswertung

Bibliographie

Titel
Erhebung von Geobasisdaten durch Liegenschaftsvermessungen (LiegVermErlass)
Redaktionelle Abkürzung
LiegVermErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21160

Für die Prüfung und Kalibrierung der Vermessungsgeräte ist Anlage 3 zu beachten.

Zur Erhebung sind die in Anlage 5 aufgeführten Vermessungsverfahren zulässig. Liegenschaftsvermessungen sind auf das amtliche Landesbezugssystem zu beziehen. Im Einzelfall kann bei der Erhebung von Gebäuden auf diesen Bezug verzichtet werden, wenn die sachgerechte Führung des Liegenschaftskatasters gewährleistet ist (Anlage 5 Nr. 4).

Wenn geeignete Lagefestpunkte sowie Aufnahme- und Sicherungspunkte fehlen und satellitengestützte Vermessungsverfahren für die Erhebung der Objektpunkte nicht wirtschaftlich einsetzbar sind, können Aufnahme- und Sicherungspunkte im amtlichen Landesbezugssystem eingerichtet und bestimmt werden (Anlage 4).

Auswertungen sind nach der Formelsammlung der Niedersächsischen Vermessungs- und Katasterverwaltung und nach Anlage 9 durchzuführen.

Die Grenzen der Tatsächlichen Nutzung und ggf. weitere Topografie sind mit Dezimetergenauigkeit zu erheben.

Der automatisierte Datenfluss ist entsprechend den informations- und kommunikationstechnischen Möglichkeiten zu nutzen.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 10 des Runderlasses vom 10. November 2020 (Nds. MBl. S. 1292, 1546)