Anlage 16 LiegVermErl - Grenz- und Vermessungsmarken auf Deichen
Bibliographie
- Titel
- Erhebung von Geobasisdaten durch Liegenschaftsvermessungen (LiegVermErlass)
- Redaktionelle Abkürzung
- LiegVermErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21160
Wenn auf Deichen oder Schutzdünen Grenzpunkte abgemarkt oder Netzpunkte des Liegenschaftskatasters vermarkt werden sollen, ist zuvor eine Ausnahmegenehmigung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 NDG i. d. F. vom 23. 2. 2004 (Nds. GVBl. S. 83), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. 10. 2011 (Nds. GVBl. S. 353), einzuholen.
Nach § 1 Nr. 17 ZustVO-Deich vom 29. 11. 2004 (Nds. GVBl. S. 549) ist der NLWKN zuständig, sofern es sich um ein Sperrwerk oder eine Schutzdüne oder einen Deich handelt, der vom Land oder vom Bund zu erhalten ist. In allen anderen Fällen ist die untere Deichbehörde für die Genehmigung zuständig. Die Aufgaben der unteren Deichbehörden nehmen nach § 30 Abs. 2 NDG die Landkreise, die kreisfreien Städte und die großen selbständigen Städte wahr.
Unabhängig davon gilt:
- 1.
Grabearbeiten sind nur in der Zeit vom 15. April bis zum 31. August durchzuführen.
- 2.
Nach den Grabearbeiten muss der Deich in seinem ursprünglichen Zustand wiederhergerichtet werden.
- 3.
Die Grenz- und Vermessungsmarken sollen mit der Geländeoberfläche höhengleich abschließen.
- 4.
Über das Gelände hinausragende Marken müssen derart gekennzeichnet sein, dass der Verkehr auf dem Deich und die Deichunterhaltung nicht gefährdet werden.
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 10 des Runderlasses vom 10. November 2020 (Nds. MBl. S. 1292, 1546)