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  • ab 01.01.2021 (aktuelle Fassung)

Anlage 9 LiegVermErl - Auswertung

Bibliographie

Titel
Erhebung von Geobasisdaten durch Liegenschaftsvermessungen (LiegVermErlass)
Redaktionelle Abkürzung
LiegVermErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21160

1. Programmeignung

Programme für die Auswertung von Liegenschaftsvermessungen sind vor dem Einsatz auf ihre Eignung zu prüfen. Dazu sind die in der Formelsammlung der Niedersächsischen Vermessungs- und Katasterverwaltung angegebenen Datensätze für Liegenschaftsvermessungen (Prüfdatensätze) zu verwenden. Das Programm gilt als geeignet, wenn bei sachgerechtem und ordnungsgemäßem Einsatz die Ergebnisse der Prüfberechnung mit den vorgegebenen Ergebnissen übereinstimmen.

Bei Programmänderungen ist entsprechend zu verfahren.

Die Ergebnisse der Programmprüfung sind aktenkundig zu machen. Ein wesentlicher Bestandteil der Dokumentation ist der Ausdruck der Eingabedaten und der Ergebnisse der Prüfberechnung.

2. Aufbereitung der Messwerte

Die Messwerte sind

  • wegen systematischer Abweichungen zu korrigieren,

  • auf die Horizontale zu reduzieren und

  • zur Koordinatenberechnung im amtlichen Landesbezugssystem zu reduzieren.

3. Abstimmung von Daten

Erhobene Messwerte und Koordinaten sind mit den im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Daten zu vergleichen. Nachgewiesene Daten, die den Anforderungen des LiegVermErlasses entsprechen, sind grundsätzlich unverändert anzuhalten; anderenfalls sind neue Werte einzuführen.

4. Koordinatenberechnung

Für Netzpunkte des Liegenschaftskatasters und Objektpunkte sind Koordinaten im amtlichen Landesbezugssystem zu berechnen.

Es sind die in der Formelsammlung der Niedersächsischen Vermessungs- und Katasterverwaltung wiedergegebenen Rechenformeln zu benutzen.

Folgende Transformationen werden eingesetzt:

  • die Drei-Parameter-Transformation bei Polarvermessungen und

  • die Vier-Parameter-Transformation für die nachbarschaftliche Anpassung bei satellitengestützten Vermessungen.

Restabweichungen nach der Transformation in den Anschlusspunkten werden dadurch berücksichtigt, dass die aufgenommenen Objektpunkte eine zusätzliche Verbesserung erhalten (Nachbarschaftstreue Koordinatenanpassung).

Für Netzpunkte des Liegenschaftskatasters und Grenzpunkte sind Höhenwerte zu berechnen.

5. Berechnung von Flurstücksflächen

5.1
Grundsätze

Wird der Nachweis der Flurstücksgrenzen im Liegenschaftskataster verändert, so sind grundsätzlich die Flächen aller davon betroffenen Flurstücke neu zu berechnen.

Der Flächeninhalt für Flurstücke ist zu berechnen, wenn

  • ein Flurstück entsteht,

  • die Flurstücksgrenzen erstmalig im ganzen Umfang ermittelt worden sind,

  • ein Fehler berichtigt wird oder eine Qualitätsverbesserung des Liegenschaftskatasters erfolgt.

Der Nachweis der Flächenberechnung umfasst

  1. 1.

    die Berechnung der Fläche des Flurstücks,

  2. 2.

    den Vergleich von amtlicher mit berechneter Fläche und

  3. 3.

    die Entscheidung über die einzutragende Fläche.

Die Fläche ist für die mittlere Geländehöhe im ETRS89_h zu berechnen, hierbei ist die Flächenverbesserung v (Tabelle 2) nach der Formelsammlung der Niedersächsischen Vermessungs- und Katasterverwaltung zu berücksichtigen.

5.2
Berechnungsarten

Flächen werden grundsätzlich aus Koordinaten der nummerierten Grenzpunkte berechnet. Sofern Koordinaten nicht mindestens mit der Datenerhebung 1400 und der Vertrauenswürdigkeit 1300 aus den Vermessungszahlen berechenbar sind, ist die Fläche nach der Liegenschaftskarte zu ermitteln.

Berechnete Koordinaten sind einschließlich ihrer Qualitätsangaben zur Eintragung in das Liegenschaftskataster einzureichen.

5.3
Größte zulässige Abweichungen zur amtlichen Fläche (DF)

Bei dem Vergleich der amtlichen mit den berechneten Flächen müssen die nachstehend angegebenen größten zulässigen Abweichungen eingehalten werden:

  • nach Koordinaten bzw. Vermessungszahlen:

    g_ni_326_as_5.gif
  • nach der Liegenschaftskarte:

    g_ni_326_as_6.gif

5.4
Entscheidung über einzutragende Flurstücksflächen

Die neu berechnete Fläche ist als amtliche Fläche einzuführen, wenn die Abweichung zwischen der berechneten und der amtlichen Fläche die in Tabelle 1 angegebenen Grenzwerte überschreitet, anderenfalls ist sie nur einzuführen, wenn das bisherige Flächenmaß zweifelsfrei verbessert wird.

Bei einer abzusteckenden Sollfläche darf der Unterschied zur berechneten Flurstücksfläche die Abweichungen nach Tabelle 1 Spalte 2 nicht überschreiten. Bei der Einführung einer Sollfläche müssen die Koordinaten aller Grenzpunkte mit der Datenerhebung 1300 und der Vertrauenswürdigkeit 1200 festgestellt vorliegen. Die Sollfläche ist im Fortführungsriss zu dokumentieren und als amtliche Fläche einzuführen.

Sind Flurstücksflächen zusammenhängend vermessen worden, so ist die Gesamtfläche aller Flurstücke zu berechnen (Massenberechnung).

Entstehen Flurstücksflächen, für die Vermessungszahlen nicht hinreichend vorliegen, sind diese ausnahmsweise durch Abzug von der amtlichen Fläche zu ermitteln (Rest durch Abzug). Die durch Abzug ermittelte Fläche ist durch Vergleich mit der nach der Liegenschaftskarte durchgeführten Flächenberechnung in Bezug auf die größte zulässige Abweichung nach Tabelle 1 Spalte 3 zu überprüfen.

Entstehen mehrere derartige Flurstücksflächen, sind sie nach ihrem Größenverhältnis auf die zu berücksichtigende Masse zurückzuführen.

Werden bei der Berechnung einzelner Flurstücksflächen verschiedene Berechnungsarten angewendet, soll die unterschiedliche Genauigkeit bei der Zurückführung berücksichtigt werden.

Größte zulässige Abweichung (DF) bei der Flächenberechnung

Tabelle 1

Fläche bisFlächenberechnung nach
Koordinaten/VermessungszahlenLiegenschaftskarte
123
DF bis
[m2] [m2] [m2]
503
1014
2516
5019
75210
100212
250319
500427
750533
1 000638
1 250743
1 500847
1 750851
2 000954
2 250958
2 5001061
2 7501064
3 0001167
3 2501169
3 5001272
3 7501275
4 0001377
4 2501380
4 5001382
4 7501484
5 0001486
7 50017106
10 00020123
15 00024151
20 00028176
25 00032197
30 00035217
35 00037235
40 00040252
45 00042268
50 00045283
55 00047298
60 00049312
65 00051325
70 00053338
75 00055351
80 00057363
85 00058375
90 00060387
95 00062398
100 00063409
200 00089597
300 000110747
400 000126879
500 000141999

5.5
Flächenverbesserung im Lagebezugssystem ETRS89 und der UTM-Abbildung

Bei Flächenberechnungen aus Koordinaten oder nach der Liegenschaftskarte ist die Flächenverbesserung zu berücksichtigen.

Flächenverbesserung v [m2/ha]

wegen ellipsoidischer Höhe und linearer Projektionsverzerrung in der UTM-Abbildung

Tabelle 2

EastEastEllipsoidische Höhe
(ohne 32)(ohne 32)01002003004005006007008009001000
500 000500 0008,08,38,68,99,39,69,910,210,510,811,1
490 000510 0008,08,38,68,99,29,59,910,210,510,811,1
480 000520 0007,98,28,58,89,29,59,810,110,410,711,0
470 000530 0007,88,18,48,79,09,49,710,010,310,610,9
460 000540 0007,67,98,28,68,99,29,59,810,110,410,7
450 000550 0007,47,78,08,38,69,09,39,69,910,210,5
440 000560 0007,17,47,78,18,48,79,09,39,69,910,3
430 000570 0006,87,17,47,78,18,48,79,09,39,69,9
420 000580 0006,46,77,17,47,78,08,38,68,99,39,6
410 000590 0006,06,36,67,07,37,67,98,28,58,89,2
400 000600 0005,55,96,26,56,87,17,47,78,18,48,7
390 000610 0005,05,35,76,06,36,66,97,27,57,98,2
380 000620 0004,54,85,15,45,76,06,36,77,07,37,6
370 000630 0003,94,24,54,85,15,45,76,06,46,77,0
360 000640 0003,23,53,84,14,44,85,15,45,76,06,3
350 000650 0002,52,83,13,43,74,04,44,75,05,35,6
340 000660 0001,72,02,32,73,03,33,63,94,24,54,9
330 000670 0000,91,21,51,82,22,52,83,13,43,74,0
320 000680 0000,00,40,71,01,31,61,92,22,62,93,2

Beispiel:

Berechnete Fläche (Fläche in der UTM-Abbildung):27,3060 ha
East für die Mitte der berechneten Fläche (ohne 32):610 000
Mittlere ellipsoidische Höhe:130 m
Verbesserung aus Tabelle 2:5,42 m2/ha
bei 27,3 ha ⇒ v = + 148 m2
Fläche in der Örtlichkeit (Fläche in mittlerer ellipsoidischer Höhe):27,3208 ha

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 10 des Runderlasses vom 10. November 2020 (Nds. MBl. S. 1292, 1546)