APVO-AgrumwD,NI - Ausbildungs-/Prüfungsverordnung Agrar-/Umweltdienste

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Agrar- und umweltbezogene Dienste (APVO-AgrumwD)

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Agrar- und umweltbezogene Dienste (APVO-AgrumwD)
Amtliche Abkürzung
APVO-AgrumwD
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

Vom 25. September 2012 (Nds. GVBl. S. 374 - VORIS 20411 -)

Zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. April 2021 (Nds. GVBl. S. 188)

Aufgrund des § 26 des Niedersächsischen Beamtengesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. November 2011 (Nds. GVBl. S. 422), wird im Benehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport verordnet:

Inhaltsübersicht§§
Regelungsbereich, Ausbildungsziel1
Zulassung zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst2
Dienstbezeichnungen3
Dauer und Gliederung der Ausbildung im Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt für den Forstdienst4
Dauer und Gliederung der Ausbildung im Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt für den Forstdienst5
Dauer und Gliederung der Ausbildung im Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt für den landwirtschaftlichen Dienst6
Dauer und Gliederung der Ausbildung im Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt für den landwirtschaftlicher Dienst7
Ausbildungsbehörden, Ausbildungsstellen8
Bewertung der Leistungen9
Beurteilung der Leistungen während der Ausbildung10
Prüfungsbehörde11
Prüfungsausschüsse für den Forstdienst12
Prüfungsausschüsse für den landwirtschaftlichen Dienst13
Prüfungsteile14
Prüfungsgebiete15
Schriftliche Prüfung16
Praktische Prüfung17
Mündliche Prüfung18
Ergebnis der Laufbahnprüfung, Prüfungszeugnis, Berufsbezeichnung19
Niederschriften20
Wiederholung der Laufbahnprüfung21
Verhinderung, Versäumnis22
Täuschung, Ordnungswidriges Verhalten23
Einsichtnahme in die Prüfungsakte24
Übergangsvorschriften25
Inkrafttreten26

§ 1 APVO-AgrumwD - Regelungsbereich, Ausbildungsziel

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Agrar- und umweltbezogene Dienste (APVO-AgrumwD)
Amtliche Abkürzung
APVO-AgrumwD
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) Diese Verordnung regelt

  1. 1.

    die Ausbildung und Prüfung im Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Agrar- und umweltbezogene Dienste für den Forstdienst,

  2. 2.

    die Ausbildung und Prüfung im Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Agrar- und umweltbezogene Dienste für den Forstdienst,

  3. 3.

    die Ausbildung und Prüfung im Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Agrar- und umweltbezogene Dienste für den landwirtschaftlichen Dienst und

  4. 4.

    die Ausbildung und Prüfung im Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Agrar- und umweltbezogene Dienste für den landwirtschaftlichen Dienst.

(2) Ziel der Ausbildung im Vorbereitungsdienst ist es, die zur Erfüllung der Aufgaben im Forstdienst oder im landwirtschaftlichen Dienst in der Laufbahn erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.

§ 2 APVO-AgrumwD - Zulassung zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Agrar- und umweltbezogene Dienste (APVO-AgrumwD)
Amtliche Abkürzung
APVO-AgrumwD
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) Zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt für den Forstdienst kann zugelassen werden, wer

  1. 1.

    ein Hochschulstudium in einem forstlichen Studiengang mit einem Bachelorgrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen hat,

  2. 2.

    während des Studiums ausreichende Kenntnisse über Waldbau, Waldökologie, Waldschutz, Naturschutz und Landschaftspflege, Forstliche Betriebswirtschaftslehre, Forstliche Arbeitstechnik und -verfahren, Holzernte und Logistik, Forstnutzung, Wildbiologie und Jagd erworben hat.

  3. 3.

    den körperlichen und gesundheitlichen Anforderungen des Forstdienstes entspricht und

  4. 4.

    einen gültigen Jahresjagdschein nach § 15 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes besitzt.

(2) Zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt für den Forstdienst kann zugelassen werden, wer

  1. 1.

    ein Hochschulstudium in einem forstwissenschaftlichen Studiengang mit einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen hat,

  2. 2.

    während des Masterstudiums und des vorangegangenen Bachelorstudiums oder während des mit einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenen Studiums ausreichende Kenntnisse über Waldbau, Waldökologie, Waldschutz, Naturschutz und Landschaftspflege, Forstliche Betriebswirtschaftslehre, Forstliche Arbeitswissenschaft, Holzernte und Logistik, Forstnutzung, Forstplanung, Wildbiologie, Jagd, Forstpolitik und Forstrecht erworben hat,

  3. 3.

    den körperlichen und gesundheitlichen Anforderungen des Forstdienstes entspricht und

  4. 4.

    einen gültigen Jahresjagdschein nach § 15 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes besitzt.

(3) Zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt für den landwirtschaftlichen Dienst kann zugelassen werden, wer

  1. 1.

    ein Hochschulstudium der Landwirtschaft, des Gartenbaues, der Ernährungs- und Haushaltswissenschaften oder einer ähnlich geeigneten Studienrichtung mit einem Bachelorgrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen hat und

  2. 2.

    auf die Ausbildung im Vorbereitungsdienst bezogene Praktika über insgesamt mindestens zwölf Monate oder eine vergleichbare berufspraktische Tätigkeit absolviert hat.

(4) Zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt für den landwirtschaftlichen Dienst kann zugelassen werden, wer

  1. 1.

    ein Hochschulstudium der Landwirtschaft, des Gartenbaues, der Ernährungs- und Haushaltswissenschaften oder einer ähnlich geeigneten Studienrichtung mit einem Masterabschluss oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen hat und

  2. 2.

    auf die Ausbildung im Vorbereitungsdienst bezogene Praktika über insgesamt mindestens zwölf Monate oder eine vergleichbare berufspraktische Tätigkeit absolviert hat.

§ 3 APVO-AgrumwD - Dienstbezeichnungen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Agrar- und umweltbezogene Dienste (APVO-AgrumwD)
Amtliche Abkürzung
APVO-AgrumwD
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) Die Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt für den Forstdienst und für den landwirtschaftlichen Dienst führen als Dienstbezeichnung die Amtsbezeichnung ihres Einstiegsamtes mit dem Zusatz "Anwärterin" oder "Anwärter".

(2) 1Die Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt für den Forstdienst führen die Dienstbezeichnung "Forstreferendarin" oder "Forstreferendar". 2Die Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt für den landwirtschaftlichen Dienst führen die Dienstbezeichnung "Landwirtschaftsreferendarin" oder "Landwirtschaftsreferendar".

§ 4 APVO-AgrumwD - Dauer und Gliederung der Ausbildung im Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt für den Forstdienst

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Agrar- und umweltbezogene Dienste (APVO-AgrumwD)
Amtliche Abkürzung
APVO-AgrumwD
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

1Der Vorbereitungsdienst dauert 18 Monate und gliedert sich in die Ausbildungsabschnitte

1.Ausbildungsabschnitt 1:
Revier- oder Bezirksförsterei eines Forstamtes10 Monate,
2.Ausbildungsabschnitt 2:
Verwaltungslehrgang2 Monate,
3.Ausbildungsabschnitt 3:
Verwaltung eines Forstamtes3 Monate,
4.Ausbildungsabschnitt 4:
Hospitation in einer Verwaltung oder einem Unternehmen eines forstnahen Bereichs1 Monat,
5.Ausbildungsabschnitt 5:
Laufbahnprüfung und Vorbereitung2 Monate.

2Die Ausbildungsbehörde kann während der Ausbildungsabschnitte Lehrgänge und Exkursionen vorsehen. 3Sie kann die Dauer und die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte im Einzelfall ändern, wenn dies zur Erreichung des Ausbildungsziels erforderlich oder zweckmäßig ist.