NHintG,NI - Niedersächsisches Hinterlegungsgesetz

Niedersächsisches Hinterlegungsgesetz (NHintG)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Hinterlegungsgesetz (NHintG)
Amtliche Abkürzung
NHintG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
32360

Vom 9. November 2012 (Nds. GVBl. S. 431 - VORIS 32360 -) (1)

Geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Mai 2020 (Nds. GVBl. S. 116)

Inhaltsübersicht§§
Erster Teil
Allgemeine Bestimmungen
Regelungsgegenstand1
Arten der Hinterlegung2
Hinterlegungsstellen3
Abgabe an eine andere Hinterlegungsstelle4
Beteiligte5
Akteneinsicht6
Überprüfung von Entscheidungen der Hinterlegungsstelle7
Zweiter Teil
Annahme zur Hinterlegung
Annahmeverfügung8
Annahmeantrag9
Einzahlung oder Einlieferung vor Stellung des Annahmeantrages10
Verfahren nach Entscheidung über den Annahmeantrag11
Dritter Teil
Verwaltung der Hinterlegungsmasse
Verwaltung hinterlegter Geldbeträge12
Verwaltung von hinterlegten Wertpapieren, Fremdwährungsbeträgen, sonstigen Urkunden und Kostbarkeiten13
Anzeige der Hinterlegung an die Gläubigerin oder den Gläubiger14
Benachrichtigungen15
Vierter Teil
Herausgabe der Hinterlegungsmasse
Herausgabeverfügung16
Antrag auf Herausgabe17
Verfahren nach Entscheidung über den Antrag auf Herausgabe18
Frist zur Klage19
Fünfter Teil
Erlöschen des Anspruchs auf Herausgabe der Hinterlegungsmasse
Einunddreißigjährige Frist20
Dreißigjährige Frist21
Verfall der Hinterlegungsmasse22
Übergangsvorschriften23

Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Hinterlegungsrechts und zur Änderung des Gesetzes über Kosten im Bereich der Justizverwaltung vom 9. November 2012 (Nds. GVBl. S. 431)

§§ 1 - 7, Erster Teil - Allgemeine Bestimmungen

§ 1 NHintG - Regelungsgegenstand

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Hinterlegungsgesetz (NHintG)
Amtliche Abkürzung
NHintG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
32360

Dieses Gesetz regelt das Verfahren der Hinterlegung für durch Rechtsvorschrift oder Rechtsgeschäft vorgesehene oder durch eine Behörde oder ein Gericht angeordnete oder zugelassene Hinterlegungen in Niedersachsen.

§ 2 NHintG - Arten der Hinterlegung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Hinterlegungsgesetz (NHintG)
Amtliche Abkürzung
NHintG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
32360

1Geld in Form gesetzlicher oder gesetzlich zugelassener Zahlungsmittel wird durch Einzahlung des Geldbetrages bei der Hinterlegungsstelle hinterlegt (Geldhinterlegung). 2Geld eines fremden Währungsgebiets, Wertpapiere, sonstige Urkunden und Kostbarkeiten werden durch Einlieferung bei der Hinterlegungsstelle, Wertpapierguthaben durch Übertragung auf die Hinterlegungsstelle hinterlegt (Werthinterlegung).

§ 3 NHintG - Hinterlegungsstellen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Hinterlegungsgesetz (NHintG)
Amtliche Abkürzung
NHintG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
32360

(1) Annahme, Verwaltung und Herausgabe der Hinterlegungsmasse obliegen den Hinterlegungsstellen.

(2) 1Hinterlegungsstelle ist das Amtsgericht, für Werthinterlegungen jedoch nur das Amtsgericht am Sitz des Landgerichts. 2Die Aufgaben der Hinterlegungsstelle werden von Rechtspflegerinnen und Rechtspflegern wahrgenommen. 3Die §§ 4, 12 und 13 des Rechtspflegergesetzes finden entsprechende Anwendung.

(3) Das Justizministerium wird ermächtigt, durch Verordnung ein Amtsgericht als Hinterlegungsstelle für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zu bestimmen.