§ 21 NHintG - Dreißigjährige Frist
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Hinterlegungsgesetz (NHintG)
- Amtliche Abkürzung
- NHintG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 32360
(1) In den Fällen, die nicht in § 20 geregelt sind, erlischt der Anspruch auf Herausgabe der Hinterlegungsmasse mit dem Ablauf einer Frist von 30 Jahren nach der Hinterlegung, wenn nicht in dem Zeitpunkt des Ablaufs der Frist ein Antrag auf Herausgabe und der Nachweis der Berechtigung vorliegen.
(2) 1Bei Hinterlegungen aufgrund der §§ 1814 und 1818 BGB, jeweils auch in Verbindung mit § 1667 Abs. 2 Satz 2 oder § 1915 Abs. 1 Satz 1 BGB, müssen außerdem 20 Jahre seit dem Zeitpunkt abgelaufen sein, in dem die elterliche Sorge, die Betreuung, die Vormundschaft oder die Pflegschaft beendet ist. 2In den Fällen der Abwesenheitspflegschaft genügt der Ablauf der in Absatz 1 bestimmten Frist.