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  • ab 01.01.2013 (aktuelle Fassung)

§ 1 NHintG - Regelungsgegenstand

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Hinterlegungsgesetz (NHintG)
Amtliche Abkürzung
NHintG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
32360

Dieses Gesetz regelt das Verfahren der Hinterlegung für durch Rechtsvorschrift oder Rechtsgeschäft vorgesehene oder durch eine Behörde oder ein Gericht angeordnete oder zugelassene Hinterlegungen in Niedersachsen.