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  • ab 01.01.2013 (aktuelle Fassung)

§ 8 NHintG - Annahmeverfügung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Hinterlegungsgesetz (NHintG)
Amtliche Abkürzung
NHintG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
32360

1Die Annahme zur Hinterlegung bedarf einer Verfügung der Hinterlegungsstelle (Annahmeverfügung). 2Die Annahme wird verfügt

  1. 1.

    auf Antrag der Person, die hinterlegen will, (Annahmeantrag) oder

  2. 2.

    auf Ersuchen einer Behörde oder eines Gerichts.