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  • ab 01.01.2013 (aktuelle Fassung)

§ 22 NHintG - Verfall der Hinterlegungsmasse

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Hinterlegungsgesetz (NHintG)
Amtliche Abkürzung
NHintG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
32360

1Mit dem Erlöschen des Anspruchs auf Herausgabe nach § 20 oder § 21 verfällt die Hinterlegungsmasse dem Land. 2Zugleich erlöschen damit alle Ansprüche, die mit der Empfangsberechtigung verbunden sind.