§ 18 NHintG - Verfahren nach Entscheidung über den Antrag auf Herausgabe
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Hinterlegungsgesetz (NHintG)
- Amtliche Abkürzung
- NHintG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 32360
(1) Die Herausgabe erfolgt
- 1.
bei der Geldhinterlegung durch Auszahlung,
- 2.
bei Wertpapierguthaben durch Übertragung auf ein Depotkonto,
- 3.
im Übrigen durch Übergabe der hinterlegten Gegenstände.
(2) Die Hinterlegungsstelle ist zur Herausgabe nur an ihrem Sitz verpflichtet.