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  • ab 01.01.2013 (aktuelle Fassung)

§ 6 NHintG - Akteneinsicht

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Hinterlegungsgesetz (NHintG)
Amtliche Abkürzung
NHintG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
32360

Beteiligte sind berechtigt, die Hinterlegungsakten einzusehen, soweit nicht schwerwiegende Interessen einer oder eines Beteiligten entgegenstehen.