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  • ab 01.01.2013 (aktuelle Fassung)

§ 14 NHintG - Anzeige der Hinterlegung an die Gläubigerin oder den Gläubiger

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Hinterlegungsgesetz (NHintG)
Amtliche Abkürzung
NHintG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
32360

(1) 1Ist zur Befreiung von einer Verbindlichkeit hinterlegt worden, so soll die Hinterlegungsstelle die Schuldnerin oder den Schuldner alsbald nach der Hinterlegung unter Hinweis auf § 382 BGB zu dem Nachweis auffordern, dass und wann die Gläubigerin oder der Gläubiger die Anzeige von der Hinterlegung empfangen hat. 2Führt die Schuldnerin oder der Schuldner den Nachweis nicht innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe der Aufforderung, so soll die Hinterlegungsstelle im Namen und auf Kosten der Schuldnerin oder des Schuldners der Gläubigerin oder dem Gläubiger die Hinterlegung anzeigen; in der Aufforderung nach Satz 1 muss auf diese Rechtsfolge hingewiesen werden.

(2) 1Die Aufforderung nach Absatz 1 Satz 1 und die Anzeige nach Absatz 1 Satz 2 sind nach den für die Zustellung von Amts wegen geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung bekannt zu machen. 2Erscheint die Schuldnerin oder der Schuldner zur Stellung des Annahmeantrags persönlich, so soll ihr oder ihm die Aufforderung nach Absatz 1 Satz 1 sogleich durch Aushändigung zugestellt werden (§ 173 der Zivilprozessordnung).