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  • ab 01.01.2013 (aktuelle Fassung)

§ 2 NHintG - Arten der Hinterlegung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Hinterlegungsgesetz (NHintG)
Amtliche Abkürzung
NHintG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
32360

1Geld in Form gesetzlicher oder gesetzlich zugelassener Zahlungsmittel wird durch Einzahlung des Geldbetrages bei der Hinterlegungsstelle hinterlegt (Geldhinterlegung). 2Geld eines fremden Währungsgebiets, Wertpapiere, sonstige Urkunden und Kostbarkeiten werden durch Einlieferung bei der Hinterlegungsstelle, Wertpapierguthaben durch Übertragung auf die Hinterlegungsstelle hinterlegt (Werthinterlegung).