§ 2 NHintG - Arten der Hinterlegung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Hinterlegungsgesetz (NHintG)
- Amtliche Abkürzung
- NHintG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 32360
1Geld in Form gesetzlicher oder gesetzlich zugelassener Zahlungsmittel wird durch Einzahlung des Geldbetrages bei der Hinterlegungsstelle hinterlegt (Geldhinterlegung). 2Geld eines fremden Währungsgebiets, Wertpapiere, sonstige Urkunden und Kostbarkeiten werden durch Einlieferung bei der Hinterlegungsstelle, Wertpapierguthaben durch Übertragung auf die Hinterlegungsstelle hinterlegt (Werthinterlegung).