§ 17 NHintG - Antrag auf Herausgabe
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Hinterlegungsgesetz (NHintG)
- Amtliche Abkürzung
- NHintG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 32360
1Der Antrag auf Herausgabe ist bei der Hinterlegungsstelle schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu stellen; dabei muss glaubhaft gemacht werden, woraus sich der Herausgabeanspruch ergibt. 2Soll ein hinterlegter Geldbetrag oder ein Wertpapierguthaben herausgegeben werden, so soll die Antragstellerin oder der Antragsteller ein Konto bei einem Kreditinstitut angeben.