Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 26.02.2008, Az.: 4 A 129/06

Beihilfe; Berechnung; Betriebsindividueller Betrag; Betriebsprämie; Prämie; Rinder; Rindersonderprämie

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
26.02.2008
Aktenzeichen
4 A 129/06
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2008, 55071
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Rindersonderprämien für Antragstiere des Jahres 2003, die im Jahr 2002 vermarktet wurden, sind bei der Berechnung des BIB nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 BetrPrämDurchfG i.V. mit Art. 37 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1782/2003 nicht zu berücksichtigen. .

Tatbestand:

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Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung der Zahlungsansprüche im Jahr 2005. Er begehrt höherwertige Zahlungsansprüche und rügt die Berechnung des betriebsindividuellen Betrages - BIB -.

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Am 18. April 2005 beantragte der Kläger unter anderem die Festsetzungen von Zahlungsansprüchen. Mit Bescheid vom 7. April 2006 setzte die Beklagte die Zahlungsansprüche fest. Dabei ermittelte sie für den Kläger einen betriebsindividuellen Betrag in Höhe von 25.392,18 EUR.

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Der Kläger hat am 28. April 2006 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor:

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Die Beklagte sei in ihrer Berechnung von einem zu geringen betriebsindividuellen Betrag ausgegangen. Sie habe für das Jahr 2002 zu Unrecht Rindersonderprämien nicht berücksichtigt, die er für zehn Tiere erhalten habe. Die Tiere seien im Jahr 2002 geschlachtet worden, den Antrag habe er am 27. Februar 2003 gestellt. Die für diese Tiere gewährten Prämien seien zu berücksichtigen, denn es sei bis zum 28. Februar 2003 möglich gewesen, die Prämien zu beantragen. Insgesamt müsse Rindersonderprämie in Höhe von 6.636,00 EUR berücksichtigt werden. Der betriebsindividuelle Betrag betrage richtig 26.348,66 EUR.

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Der Kläger beantragt,

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den Beklagten zu verpflichten, ihm Zahlungsansprüche unter Berücksichtigung eines betriebsindividuellen Betrages in Höhe von 26.348,66 € abzüglich 1 % zuzuweisen und den Bescheid der Beklagten vom 7. April 2006 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Referenzbetrag entspreche dem Dreijahresdurchschnitt der Gesamtbeträge der Zahlungen, die ein Betriebsinhaber im Rahmen der Stützungsregelungen nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 als Sonderprämie für männliche Rinder und nach Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 als Extensivierungsprämie in jedem Kalenderjahr des Bezugszeitraumes 2000, 2001 und 2002 bezogen habe. Es seien nur die gezahlten Beträge für Tiere in den betriebsindividuellen Betrag einzurechnen, für die eine solche Zahlung in den einzelnen Jahren des Bezugszeitraums gewährt worden sei. Für die zehn Antragstiere vom 27. Februar 2003 sei weder im Bezugszeitraum Prämie gewährt worden noch sei sie innerhalb des Bezugszeitraumes, nämlich im Kalenderjahr 2002 beantragt worden. Der Tag der Antragstellung sei nach Art. 42 der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 maßgeblich. Auch in dem Erwägungsgrund Nr. 29 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 werde bei der Ermittlung des Beihilfeanspruches auf die Beträge abgestellt, die der Betriebsinhaber im Bezugszeitraum erhalten habe. Die von dem Kläger am 27. Februar 2003 beantragten und im Jahr 2004 abschließend bewilligten Sonderprämien bezögen sich auf das Jahr 2003.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und auf die vorgelegten Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

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Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Festsetzung höherwertiger Zahlungsansprüche unter Berücksichtigung der Sonderprämie für weitere Rinder im Jahr 2002.

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Gemeinschaftsrechtliche Rechtsgrundlage für die Festsetzung von Zahlungsansprüchen sind die Regelungen über die einheitliche Betriebsprämie in Titel III der VO (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. Nr. L 270/1) sowie die VO (EG) Nr. 795/2004 der Kommission vom 21. April 2004 (ABl. Nr. L 141/1) und die VO (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 (ABl. Nr. L 141/18). Die Umsetzung dieser Vorschriften auf nationaler Ebene ist u.a. durch das Gesetz zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie (Betriebsprämiendurchführungsgesetz - BetrPrämDurchfG -) vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763) in der nunmehr geltenden Fassung vom 30. Mai 2006 (BGBl. I S. 1298) sowie durch die Verordnung zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie (Betriebsprämiendurchführungsverordnung - BetrPrämDurchfV - ) vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3204), in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2376), geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 4. April 2007 (BGBl. I S. 489) erfolgt.

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Die Beihilfen im Rahmen der Betriebsprämienregelung werden gemäß Art. 36 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1782/2003 auf der Grundlage der Zahlungsansprüche für eine entsprechende Hektarzahl beihilfefähiger Flächen im Sinne des Art. 44 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 1782/2003 gezahlt. Jeder Zahlungsanspruch gibt zusammen mit je einem Hektar beihilfefähiger Fläche Anspruch auf die Zahlung des mit dem Zahlungsanspruch festgesetzten Betrags [Art. 44 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1782/2003]. Nach Art. 44 Abs. 3 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Fläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Die Anzahl der Zahlungsansprüche je Betriebsinhaber entspricht der Hektarzahl der Flächen, die er im ersten Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung angemeldet hat [Art. 43, 59 Abs. 4 VO (EG) Nr. 1782/200)]. Der Wert eines Zahlungsanspruches berechnet sich, indem ein regionaler flächenbezogener Betrag durch einen sog. „Top Up“ erhöht wird, der sich im Wesentlichen aus einem betriebsindividuellen Betrag, geteilt durch die nach Art. 44 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 angemeldete Hektarzahl ergibt [§ 59 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 1782/2003 i.V. mit § 5 BetrPrämDurchfG]. Der betriebsindividuelle Betrag wird für das Jahr 2005 u.a. aus dem Dreijahresdurchschnitt der Gesamtbeträge der in § 5 Abs. 2 Nr. 1 BetrPrämDurchfG genannten Direktzahlungen berechnet, die der Betriebsinhaber in jedem der Jahre 2000 - 2002 bezogen hat (Art. 37 Abs. 1, Art. 38 VO (EG) Nr. 1782/2003 i. V. mit Anhang VII der VO (EG) Nr. 1782/2003 sowie § 5 Abs. 2 Nr. 1 BetrPrämDurchfG). Hierzu gehören auch die Sonderprämie für männliche Rinder sowie die Mutterkuhprämie einschließlich der Zahlungen für Färsen sowie Extensivierungsprämie. Einbezogen sind ferner die Beträge der Milchprämie nach Art. 95 VO (EG) Nr. 1782/2003 und die Milch-Ergänzungszahlung nach Art. 96 VO (EG) Nr. 1782/2003 auf der Grundlage der einzelbetrieblichen Referenzmenge für Milch, die dem Betrieb am 31. März 2005 zur Verfügung stand [Art. 62 VO (EG) Nr. 1782/2003 i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 2 BetrPrämDurchfG].

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Bei der Berechnung des betriebsindividuellen Betrages für den Kläger hat die Beklagte zu Recht die Rindersonderprämien unberücksichtigt gelassen, die der Kläger am 27. Februar 2003 beantragt hatte und für die ihm das Amt für Agrarstruktur Verden mit Bescheiden vom 15. Dezember 2003 und vom 30. Juni 2004 Prämien bewilligt hatte. Unerheblich ist dabei, dass die Tiere im Jahr 2002 vermarktet wurden und dass der Kläger die Prämien nach den maßgeblichen gemeinschaftsrechtlichen und nationalen Vorschriften bis zum 28. Februar 2003 beantragen konnte.

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Nach Art. 37 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 kommt es auf die Zahlungen an, die ein Betriebsinhaber in jedem Kalenderjahr des Bezugszeitraums nach Art. 38, d.h. in den Jahren 2000 - 2002 bezogen hat. Der Ausdruck „Zahlungen in einem bestimmten Kalenderjahr“ bzw. „Zahlungen in einem Bezugszeitraum“ bezeichnet die für das betreffende Jahr oder die betreffenden Jahre gewährten oder zu gewährenden Zahlungen einschließlich aller Zahlungen für andere Zeiträume, die in dem betreffenden Kalenderjahr beginnen [Art 2e der VO (EG) Nr. 1782/2003]. Die Berechnung erfolgt nach Nr. C des Anhangs VII der VO (EG) Nr. 1782/2003 und zwar indem unter Berücksichtigung vorgeschriebener Kürzungen die Anzahl von Tieren, für die eine Zahlung in den einzelnen Jahren des Bezugszeitraums gewährt wurde, mit den Beträgen multipliziert wird, die nach den für die Prämien maßgebenden Regelungen für das Kalenderjahr 2002 galten.

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Die Rindersonderprämie, die der Kläger für die Antragstiere vom 27. Februar 2003 erhalten hat, wurde ihm nicht für das Jahr 2002, sondern für das Jahr 2003 gewährt. Dies folgt aus den Regelungen, die der Zahlung der Prämien zu Grunde lagen. Nach Art. 4 der VO (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (ABl. Nr. L 160/21) in der Fassung der VO (EG) Nr. 1512/2001 des Rates vom 23. Juli 2001 (ABl. L 201/2) wurde die Prämie auf Jahresbasis je Kalenderjahr und Betrieb im Rahmen der regionalen Höchstgrenzen für maximal 90 Tiere jeder der in Absatz 2 festgelegten Altersklassen gewährt. Nach Art. 42 Unterabsatz 1 der VO (EG) Nr. 2342/1999 der Kommission vom 28. Oktober 1999 mit Durchführungsvorschriften zu der VO (EG) Nr. 1254/1999 (ABl. Nr. L 281/30) war dabei der Tag der Antragstellung maßgeblich für das Jahr, auf das die unter die Sonderprämienregelung fallenden Tiere angerechnet wurden. Lediglich die Höhe der Prämie richtete sich nach dem im Jahr der Schlachtung geltenden Prämiensatz (Art. 42 Unterabsatz 2 der VO 2342/1999). Der Umstand, dass in der Anlage zu dem Bescheid über die Bewilligung einer Vorschusszahlung vom 15. Dezember 2003 und in dem Bewilligungsbescheid vom 30. Juni 2004 bei den Antragstieren vom 27. Februar 2003 jeweils die Prämienart „Einmal/02“ vermerkt ist, rechtfertigt nicht den Schluss, dass die Prämie für das Kalenderjahr 2002 gewährt wurde. Aus der Anlage 4 zu den Bescheiden ist zu ersehen, dass mit „02“ (lediglich) das Vermarktungs - bzw. Schlachtjahr bezeichnet werden sollte, was nach Art. 42 Unterabsatz 2 der VO 2342/1999 Bedeutung für die Höhe der zu gewährenden Prämie hatte. Eine von der Regelung des Art. 42 Unterabsatz 1 der VO (EG) Nr. 2342/1999 abweichende Zuordnung der Zahlungen für die betreffenden Antragstiere zu dem Kalenderjahr 2002 ist hierdurch nicht erfolgt.

18

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Gründe für eine Zulassung der Berufung (§§ 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4, 124a Abs. 1 VwGO) liegen nicht vor.